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2 Krankenkassen möchten "gleiche" Gebühren

 
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exec
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Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 18:45    Titel: 2 Krankenkassen möchten "gleiche" Gebühren Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe im moment folgendes Problem: Angeblich soll ich zur zeit sowohl einen Vertrag bei der Krankenkasse-D als auch bei der Krankenkasse-T haben. Ist dies so überhaupt möglich?

Der konkrete Fall liegt wie folgt:

Ich bin Student und habe am 15.10 einen neuen Nebenjob angetreten. Dort verdiene ich 450 Euro. Ich war bis zu diesem Zeitpunkt bei meiner Mutter(Krankenkasse-D) Familienmitversichert und mir war zunächst nicht klar das ich aus dieser ab 400 Euro rausfalle.
Anfang Dezember schickte mir die Krankenkasse-D einen Fragebogen in dem ich unteranderem mein Gehalt angeben musste.
Daraufhin kündigte mir die Krankenkasse-D mitte Dezember Rückwirkend zum 15.10 die Familienversicherung. Ich war also ohne Krankenkasse.
Am 1.1.09 schloss ich eine KK-Versicherung bei der Krankenkasse-T ab.
Diese übernahm auch Rückwirkend den Zeitraum vom 16.10 - 31.12 und ich musste die entsprechende Rückzahlung leisten.

soweit war auch alles gut nun kam aber die Tage ein Brief von der Krankenkasse-D in dem diese mich darauf hinweißt, das die Gebühren vom 15.10-heute fällig werden und das sie diese Abbuchen bzw ich sie überweisen soll. (Leider ging der Brief an meine alte Addresse und liegt mir atm nicht im original vor)

Ein Anruf bei der Krankenkasse-D ergab:
Angeblich habe ich eine Studentenversicherung bei der Krankenkasse-D(diese hab ich nie abgeschlossen, das letzte was ich von der Krankenkasse-D hörte war die Kündigung der Fam.Vers.) und ich hätte bei meinem Arbeitgeber ja auch die Krankenkasse-D als KK angegeben. (was auch stimmt weil ich damals noch Fam.Vers. war)

Ich könnte gar nicht bei der Krankenkasse-T Versichert sein, da man 18 Monate Krankenkassen bindung hat


So nun noch mal meine frage:

Kann jemand die Situation einschätzen? Können die Aussagen der Krankenkasse-D richtig sein? Ist dann der Vertrag mit der Krankenkasse-T ungültig und ich kann die getätigten Zahlungen zurückfordern? Oder steck ich im Worst-Case nun wirklich 18 Moante lang in 2 Krankenversicherung? Wie verhält sich hier die Rechtslage?


mit ratlosen Grüßen

Dominik
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

In Deutschland herrscht Krankenversicherungspflicht. Du hast zwar keine Familienversicherung mehr aber du bist automatisch wenn du "ohne Krankenversicherung" wärest, was ab 15.10. der Fall war, bei der Versicherung bei der zu zuletzt warst als sog freiwilliges Mitglied oder je nach dem in deinem Fall studentisches Mitglied automatisch weiter versichert.

MfG
Matthias
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exec
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Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

d.h. der Vertrag bei Krankenkasse-T ist ungültig?
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist eine gute Frage.
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exec
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

was ich an der Sache auch nicht verstehe warum wollte T. Anfang des Jahres (Kuzr nach vertrags-abschluss) die Rückzahlung für 15.10-31.12... so ne Rückzahlung ist ja bei Krankenkassenwechsel eigentlich auszuschließen weil in jedem Fall die alte KK versichert? Irgendwas ist doch hier gewaltig schiefgelaufen? nur was und bei wem?



edit: Update: hab gerade bei T. angerufen... angeblich bin ich da seit 16.10 Versichert. Den Antrag hab ich aber erst zum 1.1.09 gestellt? Besteht eine Möglichkeit das ich mich zurück lehnen kann und das die KKs unter sich klären lassen kann? Ich nehme mal an nicht ^^
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Rainer Zufall
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2007
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mit dem Ende der Familienversicherung trat Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) ein. Auch für die KVdS gelten die allgemeinen Wahlrechte (§ 173 SGB V), für die Ausübung des Wahlrechts siehe § 175 SGB V. Der nun versicherungspflichtige Student hätte innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse vorlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Also ist KK D zuständig, da dort zuletzt eine Versicherung bestand.

Sie können sich höchstwahrscheinlich zurücklehnen. Morgen nochmal mit KK D sprechen. Sie haben die Beiträge ab 16.10. bezahlt. Falls die Mitgliedschaft wirklich bei D durchgeführt werden musste, holt diese sich die Beiträge von T.

Grüße aus Bielefeld
rz
_________________
Als Dädalos sein Labyrinth erbaute, ahnte er nicht, daß er das Modell für die Sozialgesetzgebung schuf. (Wolfram Weidner)
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