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Knarf2000 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.05.2006 Beiträge: 44
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Verfasst am: 25.02.09, 14:28 Titel: Kfz nicht umgemeldet - welche Strafe? |
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Hallo,
Mister X ist vor 4 Jahren von A nach B gezogen (anderes Bundesland - falls von Bedeutung). In B hat er auch seinen Hauptwohnsitz.
Seinen PKW hat er nach dem Umzug nicht umgemeldet. Das Fahrzeug hat immer noch das Kennzeichen A. Dort steht es auch meistens, da Mister X in B normalerweise nur öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Nun meine Frage: Hätte Mister X das Fahrzeug auf seine neue Wohnung im B ummelden müssen? Mit welcher Strafe muss er aufgrund der nicht erfolgten Ummeldung rechnen?
Oder ist eine Ummeldung nicht erforderlich, da das Fahrzeug ja weiterhin hauptsächlich in Ort A bewegt wird? |
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flipmow Gast
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Verfasst am: 25.02.09, 14:35 Titel: |
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Soweit ich weiss hat das lediglich ein Bußgeld zur Folge und das liegt glaub ich sogar im Ermessen der Zulassungsstelle.
Man sollte die Ummeldung noch durchführen. Das Kennzeichen kann man neuerdings behalten soweit ich weiss. (Innerhalb des Zulassungskreises)
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Kall Mou Dei FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.12.2005 Beiträge: 138 Wohnort: Hennef
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Verfasst am: 25.02.09, 14:55 Titel: |
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Wenn Mister X' Auto jedoch meistens am alten Wohnort ist, besteht denn dort noch ein Wohnverhältnis? (Zweitwohnung?)
Ansonsten ist es völlig irrelevant wo man das Auto bewegt, man muss z.B. für die Bußgeldstellt ja auch postalisch erreichbar sein. _________________ Alle meine Beiträge widerspiegeln, soweit nicht anders vermerkt, meine persönliche Meinung!!
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Solange mein Chef so tut, als würde er mich richtig bezahlen, solange tue ich so, als würde ich richtig arbeiten! |
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Danny001 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.03.2007 Beiträge: 270
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Verfasst am: 25.02.09, 15:14 Titel: |
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Ein Bußgeld gibt es nicht, nur ein Verwarnungsgeld.
Die Ordnugnsbehörde kann dieses Verwarnungsgeld erlassen, wenn sie z. B. ein paar Verwarnungen immer wieder an die alte Adresse gesendet hat, das Schreiben immer als unzustellbar zurückgesand wurde und eine Aufenthaltsermittlung durchgeführt werden musste. |
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Knarf2000 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.05.2006 Beiträge: 44
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Verfasst am: 25.02.09, 15:21 Titel: |
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Danke für die Antworten!
Das Auto ist an der Adresse von den Eltern angemeldet, wo X bis vor seinem Umzug gewohnt hat. Dort steht das Auto auch meist, da X auf dem platten Land ein Auto braucht (im Gegensatz zur Großstadt).
Briefe vom Finanzamt (Kfz-Steuer) und von der Bußgeldstelle gehen immer erfolgreich dorthin.
X hat den alten Wohnort nicht als Zweitwohnsitz angemeldet. Wird aber vielleicht noch nachgeholt. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 25.02.09, 15:24 Titel: |
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Also ist Mister X nur Nutzer des Fahrzeuges, aber nicht der Halter? Dann sollte es im Grunde herzlich egal sein, wo der Nutzer wohnt, solange der Halter nicht umzieht. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Knarf2000 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.05.2006 Beiträge: 44
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Verfasst am: 25.02.09, 16:41 Titel: |
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der_drebber hat folgendes geschrieben:: | Also ist Mister X nur Nutzer des Fahrzeuges, aber nicht der Halter? |
Nein, X ist Halter, Nutzer und Besitzer des Fahrzeugs. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 25.02.09, 17:21 Titel: |
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Dann nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil. Hatte das falsch verstanden.. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Dr.Now Interessierter
Anmeldungsdatum: 04.03.2009 Beiträge: 13
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Verfasst am: 04.03.09, 22:32 Titel: |
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Zitat: | Mister X ist vor 4 Jahren von A nach B gezogen (anderes Bundesland - falls von Bedeutung). In B hat er auch seinen Hauptwohnsitz.
Seinen PKW hat er nach dem Umzug nicht umgemeldet. Das Fahrzeug hat immer noch das Kennzeichen A. Dort steht es auch meistens, da Mister X in B normalerweise nur öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Nun meine Frage: Hätte Mister X das Fahrzeug auf seine neue Wohnung im B ummelden müssen? Mit welcher Strafe muss er aufgrund der nicht erfolgten Ummeldung rechnen?
Oder ist eine Ummeldung nicht erforderlich, da das Fahrzeug ja weiterhin hauptsächlich in Ort A bewegt wird? |
Als erstes, eine Strafe gibt es erstmal nicht. Wo kein Kläger ....
ABER, sobal die Verkehrsbehörde davon wind bekommt, das Mister X nicht mehr in A wohnt (Hauptwohnsitz), wird der Halter als erstes aufgefordert, sein Fahrzeug bei der für seinen Wohnsitz (Hauptwohnung) zuständigen Zulassungsbehörde umzumelden.
Wenn er dies nicht macht, kann die Behörde den Betrieb des Fahrzeuges beschränken oder/und Untersagen. Und wenn der Halter dann immer noch nicht reagiert, erscheint die Polizei bzw. ein Vollstreckungsdienst der Gemeinde/Stadt vor der Haustür von X und setzt das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb. Und das wird dann richtig teuer (mehrere Hundert Euro sind da durchaus möglich).
Im übrigen steht auf der Rückseite des Fahrzeugscheines bzw. jetzt der Zulassungsbescheinigung das wichtigste beschrieben, sollte sich jeder mindestens einmal durchgelesen haben
Und noch eines. Die mitnahme des Kennzeichens in einen anderen Zulassungsbezirk ist im Bundesgebiet bisher nur in sehr wenigen Ländern erlaubt (kann derzeit jedes Land selber festlegen). Und in den Ländern, in denen es erlaubt ist, betrifft es nur die Städte und Kreise mit dem gleichen Unterscheidungskennzeichen. |
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