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Verfasst am: 02.03.09, 16:36 Titel: Tatbestand der Drohung erfüllt?
Hallo eine person die mir sehr nahe steht hat vor kurzem eine email von einer ehemaliegen freundin erhalten.
Zitat:
ihr scheiß penner kümmert euch n dreck um alles, wenn ihr so pleite seid geht gefälligst auch nicht party machen.
wenn das geld nicht bald da is, nach fast einem ganzen Jahr, mach ich euch fertig. werd ich so fertig machen, dass ihr wünscht ihr wärd tot, das könnt ihr glauben, könnt dann bald was von meinem anwalt hören, ich mach das nicht mehr mit,
freut euch auf ein leben auf der straße
Ich würde gerne wissen wir was tun können bzw wie ist die rechtlage.
Danke
Zuletzt bearbeitet von guggug am 02.03.09, 18:21, insgesamt 1-mal bearbeitet
Eine Drohung ist das gewiss. Es gibt aber keinen Tatbestand der so heißt.
Es gibt nur die Bedrohung gemäß §241 StGB und um das zu erfüllen, muss konkret mit einem Verbrechen(Straftat mit Mindeststrafe von einem Jahr) gedroht werden. Das wird es hier nicht.
Hier kommen allenfalls Beleidigung und evtl. Nötigung in Frage.
Tun kann man Anzeige erstatten, sich mit dem Gegenüber vertragen(evtl. durch Zahlung einer hier offensichtlichen bestehenden Forderung, evtl Raten vereinbaren etc) usw. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
dass ihr wünscht ihr wärd tot, das könnt ihr glauben, könnt dann bald was von meinem anwalt hören, ich mach das nicht mehr mit,
freut euch auf ein leben auf der straße
Hier wird doch mit Anwalt gedroht, und wenn man im Winter auf der Straße sitzt, könnt man sich wirklich was wünschen
Das kann man mit ein paar geschickten Worten zurechtbiegen, kommt aber drauf an was noch alles in der Mail steht.
Hallo,
bin gerade bei der Polizei gewesen,wegen einem ähnlichen Fall,der aber konkret zur Anzeige gebracht werden konnte und da habe ich gelernt,das wenn man nicht konkret mit etwas bedroht worden ist,also z.B. wenn du nicht das tust.............dann ramme ich dir ein Messer in der Rücken........................wenn das nicht klar geschrieben wurden, kann die Polizei gar nichts machen,dann ist das nicht mal eine Bedrohung. Das ist dann Auslegungssache. Da ja in o. g. Fall nicht genau drauf eingegangen wird,was euch passiert,kann man da nicht viel machen.Außerdem könnte die Aussage mit dem Anwalt auch heißen,das ihr eine Unterlassungsaufforderung vom Anwalt bekommt und das zieht nur dann Konsequenzen mit sich nach,wenn ihr gegen diese verstoßt. z.B. ihr werde aufgefordert kein falsches Zeugnis mehr gegen die andere Person zu reden und ihr tut das doch weiterhin,dann greift die Möglichkeit der Anzeige.
Ich würde euch raten,den Grund des Streites beizulegen und wenn das nicht geht,dann habt ihr nur eine chance wenn der andere ganz genau sagt,was er euch antun möchte für den Fall der Fälle,vorher könnt ihr nichts machen. Selbst wenn einer mit erhobener Faust vor euch steht,aber nicht zuschlägt hat man noch nicht die Möglichkeit ihn wegen versuchter Körperverletzung anzuzeigen,das kann er dann immer noch abtun und runterspielen.Ich hatte mir das auch alles einfach vorgestellt,aber die Rechtssprechung ist nicht einfach.
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