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A hat seine Wohnung fristgerecht gekündigt und an den VM besenrein übergeben. Leider hat A vergessen, den Dauerauftrag zu kündigen, so dass am Anfang des nächsten Monats eine Monatsmiete wieder an den VM überwiesen wurde. Anfangs wollte der VM die Miete zurück überwiesen, wollte aber erst auf die Kosten der Endrenovierung und NK-Abrechnung warten. Als A nach dem BGH-Urteil die Endrenovierung nicht mehr bezahlen wollte, sagte der VM, dass es eine Vereinbarung zwischen A und VM gebe, wobei der A die Miete absichtlich als Entschädigung für die ungenutzte Zeit während der Endrenovierung bezahlen wollte. Diese Behauptung ist völlig aus der Luft gegriffen, es gab weder mündliche Absprache noch schriftliche Vereinbarung.
A wollte nun die Monatsmiete zurück herausklagen, nach dem §812 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung. Wegen der Behauptung des VMs sieht nun das Gericht die Beweislast („ohne Rechtsgrundlage“) bei A. Wie kann das denn passieren?
Wie ist die Rechtslage? Der Anwalt von A hat schon einen relativ ungünstigen Vergleich ausgehandelt, den A noch widerrufen könnte.
Meiner Meinung nach muss der Vermieter nachweisen, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde.
Freund A kann mal bei seiner Bank nachfragen, wie sich der Verwendungszweck der Mietzahlungen auf dem Vermieterkonto darstellt. Anhand der bisherigen Zahlungen der Miete per Dauerauftrag kann, dem Anscheinbeweis folgend, mMn nachgewiesen werden, dass die zuviel gezahlte Miete aufgrund eines nicht gestoppten Dauerauftrags gezahlt wurde und nicht etwa als Sonderzahlung für irgend etwas.
Der Vergleich sollte umgehend widerrufen werden. Es ist völlig unverständlich, dass Freund A nachweisen soll, dass es eine Vereinbarung nicht gibt, denn das ist unmöglich.
Es geht hier ja nicht so sehr darum, wer was beweisen kann, als um die Frage, welcher Behauptung der Richter mehr glaubt. Der Richter hat wohl seine (vorläufige) Sicht der Dinge bei der Güteverhandlung kund getan. Er hält eben die Ausführungen des smarten jungen Mannes der Gegenseite für glaubwürdiger, als die des (im Piraten-Outfit erschienen) Anwaltes des A. Das ist sein gutes Recht.
Der Andere kann die mündliche Vereinbarung ebenso wenig 'beweisen', wie der A seine Aussage. Das spricht aber nicht für A, schließlich ist das kein Strafverfahren.
Dass der Text des Dauerauftrags immer noch der Selbe war, wie in den Monaten davor, beweist auch nichts bezüglich der behaupteten Vereinbarung über die Verwendung des Geldes. Genau das sollte man eigentlich erwarten. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
A hat die Überweisung veranlasst, in seiner Sicht hat er einen Fehler begangen, der Richter kann das natürlich anders sehen, weil es erstmal eine aktive Handlung von A ist. Soweit ist es mir klar. Wenn der VM aber lügt, und über eine nicht-existente Vereinbarung spricht, ist er nicht zuerst in der Beweisschuld? Als Zeuge hat VM wahrscheinlich den Hausmeister (sein Angestellter) genannt, reicht das als Beweis? Der RA von A hat gesagt, somit haben die beiden sich in eine günstigere Lage hinrein gelogen?
Wenn A jetzt ein Schreiben präsentieren könnte (A könnte es noch wieder finden), aus dem hervorgeht, dass die Miete in der Rechnung der Endrenovierung abgezogen wurde, wäre die Behauptung von VM widerlegt.
Was könnte dann dem VM passieren? Vor Gericht gilt die Wahrheitspflicht, wenn man (ein Beklagter und ein Zeuge) diese offensichtlich verletzt, welche Strafe kommt auf die beiden zu?
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