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Verfasst am: 04.03.09, 12:37 Titel: Unterhalt bei Schichtgänger
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich des bereinigten Nettogehaltes. Da man als Schichtgänger ja regelmäßig, teilweise steuerfreie,Zeitzuschläge bekommt, würde es mich interessieren ob diese in das Nettoeinkommen mit eingerechnet werden. Es scheint wohl einen Unterschied zwischen Schichzulage (hier 3,7% voll versteuert und monatlich gezahlt) und Zeitzuschlägen zu geben, welche nur gezahlt werden wenn sie wirklich geleistet wurden.
Muss ich diese voll zum Netto rechnen ?
Vielen Dank
Gruß
dsdommi
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 04.03.09, 13:34 Titel:
Meines Wissens sind sowohl die Zeitzuschläge als auch die Schichtzulage dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen zuzurechnen, und zwar unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Behandlung.
Hallo, danke für die Antwort, leider gibt es im www dazu so viele unterschiedliche beiträge und Meinungen das ich bereits alles gelesen habe, von zu 1/3 über gar nicht zu 1/2 und komplett.
Weiß jemand genaueres ?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 04.03.09, 14:16 Titel:
Die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte richtet sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für den Bezirk des einzelnen Familiengerichts jeweils zuständigen Oberlandesgerichts. Diese unterhaltsrechtlichen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte sind weitgehend, aber nicht vollständig gleichlautend.
In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird zu dieser Frage beispielsweise folgendes ausgeführt:
"1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen.
1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
1.4 Ersatz für Spesen, Reisekosten und Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel bewertet und (außer Fahrtkostenersatz) insoweit dem Einkommen hinzugerechnet."
Da die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte nicht vollständig übereinstimmen, ist es durchaus möglich, dass die gestellte Frage, ob bestimmte Lohnzulagen als Teil des monatlichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls in welcher Höhe, unterschiedlich zu beantworten ist.
Zuletzt bearbeitet von Franz Königs am 04.03.09, 15:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
Hi,
du schreibst ja jetzt vom Gesamtbrutto, also letzendlich dem was auf der Lohnsteuerkarte steht oder ? Das würde dann ja doch bedeuten dass die Steuerfreien Zeitzuschläge nicht zählen, oder habe ich jetzt was falsch verstanden ??
Vielleicht mal anders gefragt :
Wenn jemand das Nettogehalt im Schnitt pro Jahr wissen will, dann kann er ja einfach die 12 Monate addieren und wieder durch 12 teilen. Sagen wir das wären dann im durchschnitt 2500€ incl. aller Zulagen etc.
Das Brutto was auf der Lohnsteuerkarte steht wäre z.B. 40.000€. Bei Lohnsteuerklasse 1 usw macht das 3300 Brutto, was Netto dann ca.1900€ ausmacht.
Die Frage lautet : Welche Zahl ist die richtige ?? Das habe ich leider immer noch nicht verstanden, sorry wenn ich ein wenig schwer von Begriff bin
Gruß
dsdommi
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 04.03.09, 15:07 Titel:
Meiner Meinung nach bezeichnet man als "Bruttoeinkommen" das dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zustehende Arbeitseinkommen, von dem der Arbeitgeber Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und eventuell anderen gesetzlich bestimmte Abzüge einzubehalten hat, und als "Nettoeinkommen" den Betrag, der dem Arbeitnehmer vom seinem Arbeitgeber auszuzahlen ist.
Bei den als Beispiel zitierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien handelt es sich um ein Beispiel, nach dem sich die Familiengerichte im Zuständigkeitsbereich des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts richten. Andere Leitlinien können andere, wenn auch nicht stark abweichende, Regelungen für die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens enthalten.
Es kann daher nach meiner Auffassung keine für alle Fälle "richtige" Antwort geben. Das erklärt auch, warum man "dazu so viele unterschiedliche Beiträge und Meinungen, das ich bereits alles gelesen habe, von zu 1/3 über gar nicht zu 1/2 und komplett" finden kann..
Sorry, aber es muss doch möglich sein zu sagen :
Ja, die Zeitzuschläge und Schichtzulagen gehen oder gehen eben nicht in die Nettoberechnung mit ein. Kann mir da niemand konkrete Antwort geben ?
Franz Königs hat es doch schon erwähnt. Die Schichtzulagen, egal wie steuerlich behandelt, fließen als Einkommensbestandteil mit ins Bruttoeinkommen mit ein.
Das mit den 1/2 oder 1/3 ist eher bei Spesen, Auslösen, Reisekosten für diejenigen Kostenbestandteile gedacht, denen eine Kostenersparnis z.B. in der eigenen Haushaltsfürhung zuzumessen ist; nach tatrichterlicher Schätzung werden daher z.B. von Tagesspesen wegen dieser Ersparnis zu Hause ca. 1/2 oder 1/3 des Spesenersatzes als Einkommen angesetzt.
Zitat:
also letzendlich dem was auf der Lohnsteuerkarte steht oder ? Das würde dann ja doch bedeuten dass die Steuerfreien Zeitzuschläge nicht zählen, oder habe ich jetzt was falsch verstanden ??
M.W. muss der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte auch die steuerfreien Lohnbestandteile aufführen!? _________________ Gruß
Peter H.
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