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Verfasst am: 04.03.09, 17:16 Titel: Verein ist pleite
Hallo,
wie stellt sich die Situation, wenn ein Sportverein (Amateurfußball) nicht nur zahlungsunfähig ist, sondern auch Schulden aufgelaufen sind? Sind die Mitglieder haftbar zu machen?
Hallo,
@Roter Bruder:
Handelt es sich um einen eingetragenen Verein?
@Roni:
Das von dir zur Sprache gebrachte Urteil des OLG Dresden wurde vom BGH mit Urteil vom 10. 12. 2007 wieder kassiert (Aktenzeichen II ZR 239/ 05).
Im übrigen gehören der Amateur-Fußballverein des TE und der in "deinem" Urteil behandelte Verein offensichtlich zwei verschiedenen "Größenklassen" an.
Während der Verein, mit dem sich "dein" Urteil beschäftigt, das sogenannte Nebenzweckprivileg wesentlich "überspannte", indem er über die Maßen wirtschaftliche Zwecke verfolgte, ist es bei dem Verein des TE wohl tatsächlich lediglich zu einer "normalen" Insolvenz eines Idealvereines gekommen, sodass diese beiden Fälle auch überhaupt nicht vergleichbar sind.
Aber sogar bzgl. des Vereins in "deinem" Urteil stellt der BGH klar, dass die sogenannte Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Mitglieder nicht zulässig sei. Deshalb ist davon auszugehen, dass dies bei dem Verein des TE ebenso gesehen werden wird - zumindest, wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Das steht in dem letzten Absatz meines ersten Beitrages:
JS hat folgendes geschrieben::
Aber sogar bzgl. des Vereins in "deinem" Urteil stellt der BGH klar, dass die sogenannte Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Mitglieder nicht zulässig sei. Deshalb ist davon auszugehen, dass dies bei dem Verein des TE ebenso gesehen werden wird - zumindest, wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt.
Mit einer Durchgriffshaftung auf das des Vermögens der Mitglieder ist nicht zu rechnen. Es haftet das Vereinsvermögen.
Allerdings kann es für den Vorstand unangenehm werden, wenn er von der Insolvenz wusste und dennoch nicht unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.
Dazu aus dem BGB:
Zitat:
§ 42 Insolvenz
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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