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ChristelVomAcker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.08.2008 Beiträge: 99
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Verfasst am: 05.03.09, 08:29 Titel: unerlaubte Arbeiten an Privatstraße |
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Liebes Forum,
folgender fiktiver Fall:
Die Ehepaare W und M bewohnen benachbarte Grundstücke. W wohnt dort schon seit 8 Jahren. M hat sein Grundstück letztes Jahr erworben, dort wurde bisher ein Rohbau errichtet. Beide sind Miteigentümer einer Privatstraße, die einer Eigentümergemeinschaft aus über 10 Parteien gehört. Die Verwalterschaft ist jährlich wechselnd geregelt. Momanran übt W das Verwalteramt aus.
M bestellt den Hausanschluss bei den örtlichen Stadtwerken. Diese kommen und stellen dabei spontan fest, dass für die Anschlussarbeiten ein Teil der Privatstraße aufgeschnitten werden muss. Schnell ist das Werkzeug besorgt und die Straße aufgeschnitten. W bemerkt es, als die Arbeiten beendet sind.
Nun meine Fragen:
- Kann die Eigentümergemeinschaft im Voraus eine Info verlangen oder muss gar gefragt werden? Wie kann sie auf die fehlende Information reagieren?
- Kann die Eigentümergemeinschaft die Wiederherstellung der Straßendeckschicht durch eine Fachfirma verlangen?
- Wer kommt für die Reparatur eventuell entstehender Nachfolgeschäden - z.B. Frostschäden in den nächsten Jahren - auf (die Straße ist dann ja schließlich "geflickt"? Die Eigentümergemeinschaft im Ganzen oder der Verursacher?
- Sind die gesetzlichen Grundlagen hierfür bekannt?
PS: Es ist nicht der erste Übergriff von M auf fremdes Eigentum. Schon vor ein paar Monaten hat er aus einem ähnlichen "Grund" das Grundstück von W teilweise unterhöhlt. Auch damals ohne Info bzw. Anfrage. Er wurde unter Androhung von Strafanzeige mündlich angemahnt, hat alle Schuld auf sich genommen und Besserung gelobt.
Vielen Dank,
Christine Wiedemann |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 05.03.09, 12:29 Titel: |
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Also M ist wohl auch ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Somit kann er kein fremdes Eigentum zerstört haben. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ChristelVomAcker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.08.2008 Beiträge: 99
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Verfasst am: 05.03.09, 13:54 Titel: |
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Zitat: | Also M ist wohl auch ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Somit kann er kein fremdes Eigentum zerstört haben. |
Ja, M ist auch ein Mitgleid der Eigentümergemeinschaft. Ihm gehört 1/6 der Strasse.
Damit hat er doch sicher kein alleiniges Entscheidungsrecht, sondern muss sich mit den anderen Miteigentümern abstimmen?
Außerdem hat nicht M die Strasse aufgefräßt, sondern ein Unterauftragnehmer der Stadtwerke. Und für ihn war es definitiv fremdes Eigentum. Der verantwortliche Mitarbeiter hat eingestanden, falsch gehandelt zu haben. Er wusste nicht, dass die Strasse jemandem gehört: "Das ist doch nur irgend so ein Weg". Verwalter W hat den Mitarbeiter um eine schriftliche Information bzgl. Wiederherstellung und Gewährleistung gebeten. Diese wurde zugesagt. Wir werden sehen ...
Christine Wiedemann |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 05.03.09, 14:12 Titel: |
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Mal so ne doofe Frage.
Wie hätte Nachbar M die Hausanschlüße auf sein Grundstück bringen sollen oder gehts einfach nur um's Prinzip? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ChristelVomAcker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.08.2008 Beiträge: 99
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Verfasst am: 05.03.09, 14:53 Titel: |
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Nee, es geht nicht um's Prinzip.
Aber es ist ja nicht die Schuld der anderen Mieigentümer, wenn M ein Grundstück ohne Stromanschluss kauft. Und das erst 3 Monate nach Fertigstellung des Rohbaus merkt.
Klar muss er jetzt an den Strom angeschlossen werden, keine Frage.
Aber es geht (wie schon oben beschrieben)
1 um die Gewährleistung bei Nachfolgeschäden (haftet hier die Firma, die die neue Deckschicht aufbringt? oder der Verkäufer, der ein Grundstück ohne Stromanschluss verkauft hat? oder M als Käufer? oder die völlig unbeteiligten Miteigentümer?) Es existiert ein Nachbarschaftsvertrag, der das Miteinander der Miteigentümer regelt. Um genau solche Alleingänge zu vermeiden.
2. um eine diesbezügliche (Vor-)Informationspflicht an die Eigentümergemeinschaft. Es wurde W durch die Stadtwerke folgende übliche Vorgehensweise beschrieben: Es wird festgestellt, dass die Straße aufgefräst werden muss. Das Tiefbauamt wird kontaktiert und um Erlaubnis gefragt. Gehört die Straße nicht in deren Verantwortungsbereich, wird der Eigentümer kontaktiert. Das ist so üblich, alle Unterauftragnehmer werden diesbezüglich belehrt. Die beschriebene Firma hat sich darüber hinweg gesetzt. Und das sehen die Miteigentümer nicht ein.
Christine Wiedemann |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 05.03.09, 15:17 Titel: |
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Also als erstes: Das Gewährleistungsrecht regelt dies eigentlich eindeutig. Für die Tiefbauarbeiten muß im Rahmen des Gewährleistungsrechtes das Tiefbauunternehmen gerade stehen.
Wenn die Straße Gemeinschaftseigentum ist dann stellt sich de Frage: Wieso hat die Eigentümergemeinschaft vergessen die Hausanschlüße bei den Tiefbauarbeiten auch an dieses Grundstück zu verlegen?
Über das Miteinander einer Gemeinschaft brauchen wir nicht diskutieren. Es gibt diesbezüglich garantiert eine schriftlich festgelegte Regelung die dem neuen Mitglied natürlich sofort beim Kauf des Grundstücks ausgehändigt wurde.... und er deshalb hätte wissen müßen wie er handeln muß. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ChristelVomAcker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.08.2008 Beiträge: 99
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Verfasst am: 05.03.09, 15:30 Titel: |
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Zitat: | Wieso hat die Eigentümergemeinschaft vergessen die Hausanschlüße bei den Tiefbauarbeiten auch an dieses Grundstück zu verlegen?
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Als die Anteile an der Straße verkauft worden (W war der erste Käufer), waren die Grundstücke schon voll erschlossen (wurden als voll erschlossen verkauft) und alle Hausanschlüsse offensichtlich verlegt. Bei den anderen Anliegergrundstücken waren auch bisher alle Anschlüsse ordungsgemäß da. M hat einfach Pech gehabt
Christine Wiedemann |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 05.03.09, 16:09 Titel: |
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Ne die Eigentümergemeinschaft hat Pech gehabt, da sie anscheinend was gekauft hat was nicht korrekt angelegt war. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ChristelVomAcker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.08.2008 Beiträge: 99
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Verfasst am: 05.03.09, 16:14 Titel: |
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Zitat: | Ne die Eigentümergemeinschaft hat Pech gehabt, da sie anscheinend was gekauft hat was nicht korrekt angelegt war. |
Die EIgentümergemeinschaft hat eine Strasse gekauft. Von Anschlüssen war im Kaufvertrag keine Rede. Vertagsinhalt sind nur der Grund und Boden, die Beleuchtung, die Deckschicht und das öffentliche Grün.
M hat ein Grundstück gekauft. Mit Anschluss. Laut Vertrag. Das ist der Unterschied. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 05.03.09, 17:02 Titel: |
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Es tut in der Grundsätzlichkeit nichts zur Sache. Es ändert max die Tatsache das M sich die anfallenden Kosten für das Straße aufreißen vom Vorbesitzer zurück holen kann. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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pOtH FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Verfasst am: 06.03.09, 13:24 Titel: |
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so im nachbarrechtsgesetz hessen zu finden, also ggf. mal nach dem entsprechenden bundesland googlen!
Zitat: | Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück von dem Eigentümer und den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks zwecks Errichtung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und daß auf oder über ihm Gerüste aufgestellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit
1. das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und
3. das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. |
Zitat: | Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf ihre Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn
1. der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2. die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. |
http://www.nachbarrecht.de/nrg_hessen.html
wenn für M also keine andere möglichkeit vorhanden ist, so kann er die leitung auch über fremdes eigentum verlegen lassen (notleitungsrecht) - entweder die eigentümergemeinschaft gibt ihre zustimmung/duldet es od. M klagt es ein. auch haben die eigentümer das betreten zu dulden (hammerschlagsrecht).
nicht dulden muss die eigentümergemeinschaft eine "verschlechterung" des gemeinschaftseigentums - M/die handwerker müssen den vorherzustand wiederherstellen. auch wenn das "flicken" ein wenig die optik einschränkt, so hat es auf die funktion keine auswirkung.
ps.: def. besser wäre es gewesen M hätte vorher gefragt u. ggf. dann rechtliche schritte eingeleitet. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen! |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 06.03.09, 13:29 Titel: |
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Die Crux an der Sache ist ja, dass M selbst ein teil der Eigentümergemeinschaft ist..... _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ChristelVomAcker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.08.2008 Beiträge: 99
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Verfasst am: 06.03.09, 13:39 Titel: |
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Zitat: | nicht dulden muss die eigentümergemeinschaft eine "verschlechterung" des gemeinschaftseigentums - M/die handwerker müssen den vorherzustand wiederherstellen. auch wenn das "flicken" ein wenig die optik einschränkt, so hat es auf die funktion keine auswirkung. |
Die schriftliche Zusage der Baufirma liegt vor. Inklusive einer Abnahme mit dem Verwalter.
Es geht doch.
Zitat: | def. besser wäre es gewesen M hätte vorher gefragt u. ggf. dann rechtliche schritte eingeleitet. |
Genau das meine ich. Und wenn es wenigstens eine Info im Voraus gewesen ist. Aber M ist stark darin, sich etwas "dumm" zu stellen. "Das wusste ich nicht" ist sein Lieblingssatz.
PS: In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass der Stromanschluss von M wirklich mitten unter der Garageneinfahrt von W liegt. Es wurden bei der Erschließung erst die Leitungen verlegt und dann die Grundstücke aufgeteilt. Sehr professionell, alle Achtung! |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 06.03.09, 14:14 Titel: |
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Der Höflichkeit halber kann ich die Anfrage vorher verstehen, aber was hät es letztlich an dem Graben geändert?
und die zweite Frage nochmals:
Wurde M bei Kauf des Grundstücks die "Richtlinien" der Eigentümergemeinschaft übergeben? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ChristelVomAcker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.08.2008 Beiträge: 99
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Verfasst am: 06.03.09, 14:19 Titel: |
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Zitat: | aber was hät es letztlich an dem Graben geändert? |
Nichts. Aber die Miteigentümer sind verärgert über den Alleingang von M. Und damit an den Verwalter W herangetreten. Und der muss sich dann kümmern Und da er nicht wusste wie, dat er die Experten befragt.
PS: Am 01.04. wechselt der Verwalter. W ist glücklich. |
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