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Bestimmungsgemäße Benutzung bei einem anderen OS?

 
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Caesar
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 318

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 05:19    Titel: Bestimmungsgemäße Benutzung bei einem anderen OS? Antworten mit Zitat

Wenn ein Computerprogramm für das Betriebssystem A geschrieben wurde und der Käufer des Computerprogramms dieses nun aber unter dem Betriebssystem B nutzen will, wodurch unter Umständen aber auch Änderungen nach UrhG § 69c Nr. 1 und 2 notwendig sein können und diese aber nach § 69d (1) UrhG durchgeführt werden sollen,
ist dann die Nutzung dieses Computerprogrammes auf dem Betriebssystem B dann noch
eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms?
Wenn dem nämlich so ist, dann dürfte der Kunde die Änderungen wie sie in UrhG § 69c Nr. 1 und 2 beschrieben sind selbst vornehmen.

Aber ist es überhaupt eine bestimmungsgemäße Benutzung?
Immerhin wurde ja das Programm nur für Betriebssystem A geschrieben und nicht für Betriebssystem B.
Folgt daraus dann auch, daß nur die Nutzung unter dem Betriebssystem A eine bestimmungsgemäße Benutzung ist?


Weiter gehen wir in dieser Frage davon aus,
daß keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen.
D.h. das Programm wurde ganz normal im Einzelhandel erworben und das Computerprogramm ist ein Massenprodukt, also kein Produkt welches auf den Kunden nach Auftrag speziell zugeschnitten ist.
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 04.03.09, 05:36    Titel: Antworten mit Zitat

Sie können mit Ihrer Software machen, was Sie wollen. Nur wenn es unter B nicht läuft oder gar einen Schaden davonträgt, dürfen Sie sich nicht beschweren.
Sie dürfen gern in einen Diesel Benzin reinschütten, aber wenn der Motor kaputt geht, beschweren Sie sich nicht beim Hersteller des Dieselfahrzeugs.... Winken
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich frage mich allerdings auch, ob die Verwendung einer Software "Photoschrott für Windoof Vespa" unter dem Betriebssystem Lunix "bestimmungsgemäß" ist...

Questors Einwand, privat könne man eh so gut wie alles mit seiner Software machen, was man will (und sei es nur wegen "wo kein Kläger..."), ist natürlich auch nicht von der Hand zu weisen. Cool
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Caesar
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 318

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Sie können mit Ihrer Software machen, was Sie wollen. Nur wenn es unter B nicht läuft oder gar einen Schaden davonträgt, dürfen Sie sich nicht beschweren.


Gut, aber nehmen wir mal an, daß es unter Lunix nicht läuft weil die Software eine Funktion besitzt, die einen Windoof Vesper Treiber vorraussetzt, der nur unter Windoof Vesper läuft. Der Hersteller nennt diese Funktion Kopierschutz.

Darf man nun diese Funktion bzw. den Softwarefehler bzw. Bug in der Funktion ändern, so daß die Software auch unter Lunix läuft?
Immerhin ist zum Recht die Software ändern zu dürfen ein Bestimmungsgemäße Benutzung notwendig.
Benutzt man aber die Software bestimmungsgemäß, wenn man sie unter Lunix ausführt?
Das ist die eigentliche Frage.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Caesar hat folgendes geschrieben::
Benutzt man aber die Software bestimmungsgemäß, wenn man sie unter Lunix ausführt?
Das ist die eigentliche Frage.


Bzw. die Frage ist, welche Reichweite der Begriff "bestimmungsgemäß" hat.

Nehmen wir mal zwei extreme Analogien aus dem täglichen Leben und nehmen dafür an, für Autos würden dieselben Bestimmungen gelten wie für Computerprogramme:

1. Angenommen, mein Auto wird mit Sommerreifen geliefert. Ist es "bestimmungsgemäß", das Auto auch im Winter zu nutzen und folglich Winterreifen "installieren" zu dürfen? IMO ja.

2. Angenommen, ich will mit meinem Auto auch auf dem Wasser fahren. Ist es "bestimmungsgemäß", daß das Auto überall fährt und ich folglich auch eine Umrüstung auf Schwimmfähigkeit vornehmen darf? IMO nein.

Bei einem Programm müßte man also fragen, ob die Nutzung unter einem anderen Betriebssystem als unter "Kompatibilität" angegeben, (noch) "bestimmungsgemäß" ist.

Zumal ich in Verbindung mit §69e UrhG auch denken würde, daß damit z.B. die Rechte des Anbieters, eine Lunix-kompatible Version eigenständig (ggfs. wesentlich teurer) zu verkaufen, u.U. unzumutbar eingeschränkt würden, wenn der Nutzer die o.a. Rechte hätte.
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Caesar
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 318

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::

Zumal ich in Verbindung mit §69e UrhG auch denken würde, daß damit z.B. die Rechte des Anbieters, eine Lunix-kompatible Version eigenständig (ggfs. wesentlich teurer) zu verkaufen, u.U. unzumutbar eingeschränkt würden, wenn der Nutzer die o.a. Rechte hätte.


Hm, interessante Frage.

Aber hat der Hersteller einen Anspruch darauf, das ein funktionell identisches Produkt für
zwei verschiedene Märkte, bei dem es für den einen Markt zu einem teureren Preis verkauft wird, der Kunde nicht die günstigere Version für den Markt der teureren Version
anpassen darf?
Greift hier nicht der Erschöpfungsgrundsatz.
Sprich der Kunde darf mit seinem Produkt für seine eigenen Zwecke machen was er will?





Technisch gesehen gibt es übrigens einen ähnlichen Fall in der Praxis, wobei
hier aber der Kunde sich einen funktionellen Mehrwert erschleicht und
nicht einfach nur den Anwendungsbereich ändert.

Z.b. gibt es die Möglichkeit daß man eine Winblows PX Zuhause Version durch ein paar Änderungen mit ein paar wenigen Einschränkungen in eine Winblows PX Guru Version umbauen kann, technisch geht das zumindest. Aber wäre es auch legal?

Der Fall ist aber wie schon gesagt nicht ganz idetnisch, da hier ja eine höhere Funktinalität gewonnen wird und nicht nur der Einsatz des Autos von der Straße auf Feldwege.

Dieses Beispiel paßt sogar eher zu dem Beispiel mit dem Auto auf dem Wasser.
Denn damit das Auto auf dem Wasser fahren kann, wäre eine andere Funktionaltiät notwendig.


So gesehen paßt das Beispiel mit dem Auto auf der Straße und auf dem Wasser meiner Meinung auch nicht.
Viel passender wäre aber ein Auto auf der Straße für Linksfahrer
und ein Auto auf der Straße für Rechtsfahrer.
Das kommt schon viel eher der Frage bezühl. dem OS Wechsel hin.

Folgendes müßte man also umdefinieren:
Zitat:

2. Angenommen, ich will mit meinem Auto auch auf dem Wasser fahren. Ist es "bestimmungsgemäß", daß das Auto überall fährt und ich folglich auch eine Umrüstung auf Schwimmfähigkeit vornehmen darf? IMO nein.


2. Angenommen, mein Auto ist für den Rechtsfahrerverkehr gedacht. Ist es "bestimmungsgemäß", das Auto auch auf Straßen mit Linksverkehr zu fahren?

Denn die Funktionalität (auch auf dem Wasser fahren zu können) ist im oberen Beispiel eine andere.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Caesar hat folgendes geschrieben::
Aber hat der Hersteller einen Anspruch darauf, das ein funktionell identisches Produkt für zwei verschiedene Märkte, bei dem es für den einen Markt zu einem teureren Preis verkauft wird, der Kunde nicht die günstigere Version für den Markt der teureren Version anpassen darf?


Per se nicht, etwa bei Hardware. Wenn Sie also durch Rauslöten eines Widerstandes Ihre ZBox 180 in eine ZBox 180 Pro Platinum mit doppelter Grafikleistung umwandeln könnten, wären Sie wohl auf der sicheren Seite.
Aber ich würde die entsprechenden Paragraphen im UrhG so interpretieren, daß das bei Software eben nicht der Fall ist.

Es gibt sicherlich Grenzfälle ("wenn ich die Datei C:\blafasel.txt lösche, wird aus meiner Standard-Edition plötzlich die zehnmal so teure Premium-Edition"), aber in der Regel dürften solche "Umbauarbeiten" unzulässig sein.

Caesar hat folgendes geschrieben::
Greift hier nicht der Erschöpfungsgrundsatz.
Sprich der Kunde darf mit seinem Produkt für seine eigenen Zwecke machen was er will?


Nein, das UrhG schränkt das ja ausdrücklich ein (bzw. verbietet sogar jegliche Modifikation, solange sie nicht in bestimmten Ausnahmefällen doch erlaubt ist).

Caesar hat folgendes geschrieben::
Änderungen mit ein paar wenigen Einschränkungen in eine Winblows PX Guru Version umbauen kann, technisch geht das zumindest. Aber wäre es auch legal?


Nein, das würde sicherlich unter keine Auslegung von "bestimmungsgemäß" fallen.
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