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Verfasst am: 01.03.09, 15:26 Titel: Kinderbezogener Bestandteil des Familienzuschlags
Hallo an alle,
kann vielleicht jemand sein fundiertes Fachwissen zu folgendem fiktiven Fall preißgeben?
A und B sind Bundesbeamte und haben zwei Kinder, leben zusammen und sind immer gleicher Meinung. Das Kindergeld beziehen A und B jeder für ein Kind (aus Gründen der Arbeitszeitabsenkung). Trotz dem, dass A das Kindergeld für ein Kind bezieht, möchte B den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlages für beide Kinder erhalten, damit B aus beihilferechtlicher Sicht den erhöhten Bemessungssatz erhalten kann. Die Besoldungsstelle ist der Meinung, dass den kinderbezogenen Bestandteil nur der erhalten kann, der auch tatsächlich das Kindergeld erhält. Das Bundesinnenministerium ist auf Ansprache des Problems Neues Beihilferecht der Meinung, dass der kinderbezogene Bestandteil unabhängig vom tatsächlichen Kindergeldbezug gezahlt werden kann.
Wer hat Recht?
Hallo, eigentlich sollte nur derjenige den kinderbezogenen Anteil im FZ erhalten, der auch das KG erhält. Es ist aber durchaus zulässig, dass beides auseinanderfällt, d. h. dass auch derjenige den kinderbezogenen Anteil im FZ erhält, der nicht das KG bezieht, vgl. hierzu § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG . M.E. ist dem BMI demnach zuzustimmen.
Gruß roger2102 _________________ "Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
... Es ist aber durchaus zulässig, dass beides auseinanderfällt, d. h. dass auch derjenige den kinderbezogenen Anteil im FZ erhält, der nicht das KG bezieht, vgl. hierzu § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG . M.E. ist dem BMI demnach zuzustimmen.
Gruß roger2102
Dieser Auffassung kann ich jetzt wirklich nicht zustimmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Kindergeldbezieher nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder wenn gar kein Kindergeld (sondern eine diesem entsprechende Leistung) gezahlt wird. Für den hier geschilderten Fall gibt es aktuell keine rechtliche Lösung im Sinne der hier als BMI-Auffassung dargestellten Variante. Für mich hat die Besoldungsstelle Recht und das ohne wenn und aber!
Das BMI steckt damit in einem Dilemma und das lässt sich nicht dadurch lösen, dass es nun einfach behauptet, sein Geschwätz der letzten 35 Jahre interessiere es nicht mehr! Das traue ich nicht einmal dem BMI zu. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das BMI ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 40 Abs. 5 BBesG ankündigt und die Besoldungsstellen anweist, im Vorgriff darauf und wegen des beabsichtigen rückwirkenden Inkrafttretens entsprechend zu entscheiden.
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