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Seitenspezifische Browser, Scripte und das Urheberrecht

 
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Meph1977
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 05:37    Titel: Seitenspezifische Browser, Scripte und das Urheberrecht Antworten mit Zitat

Ich hoffe mal das ich es jetzt hinkriege die Frage so zu Formulieren das es auch verständlich ist. Es geht um ein Browserbasiertes Online Spiel und ein Programm das speziell zur Verwendung mit dieser Seite geschrieben wurde. Es vereinfacht einige häufig wiederkehrende Tätigkeiten. Es handelt sich jedoch nicht um einen Bot da man alle Tätigkeiten immer noch selbst aktivieren muss.

Die Frage ist jetzt:"verletzt ein solches Programm das Urheberrecht des Seiteninhabers?" und weiterführende Frage ist: "ist es illegal wenn das Programm eine Funktion nachbildet für die man normalerweise bezahlen muss?"

Ich hoffe es gelingt mir jetzt frage 2 zu erläutern ohne das ersichtlich wird um welches Spiel es sich handelt. Normalerweise benötigt man eine Premium Account für diese Funktion. Sie veredelt Rohstoffe automatisch zu einem besseren Rohstoff sobald genügend Rohstoffe zur Veredelung vorhanden sind. Ohne Premium Account muss man die Seite zum veredeln ansurfen und die dort vorhandenen Formulare ausfüllen von Hand. Das Programm macht im Prinzip genau das es surft nacheinander die Seiten an und füllt die Formulare aus auf Maustastenklick.

Edit: Was eventuell bei der Frage auch noch wichtig sein könnte ist das das Programm die Seite selbst nicht verändert mit einer Ausnahme. Es zeigt eine im Originalbrowser über eine ansonste leere Seite eingebundene Flashanimation in einem Flash Steuerelement an. Dort findet auch das Hauptgeschehen des Spiels statt auf diese Animation übt das Programm jedoch keinerlei Einfluss aus und verändert auch nicht die Steuerung der Spielfiguer im Spiel. Die zusätzlichen Möglichkeiten des Programms beziehen ihre Daten ausschlieslich aus der Webseite selbst und Steuern nur den Browser.
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 11:02    Titel: Re: Seitenspezifische Browser, Scripte und das Urheberrecht Antworten mit Zitat

Meph1977 hat folgendes geschrieben::

Die Frage ist jetzt:"verletzt ein solches Programm das Urheberrecht des Seiteninhabers?"


IMHO "Nein" weil ja die Seite selbst nicht unerlaubt verbreitet, verändert oder sonstwas wird. Lediglich werden manuelle Eingaben automatisiert. Da wäre sonst ja auch ein Copy&Paste der Daten in die die Eingabefelder problematisch. Oder ein Text-To-Speech-Programm für Blinde (Seitenvorleseprogramm).

Zitat:
und weiterführende Frage ist: "ist es illegal wenn das Programm eine Funktion nachbildet für die man normalerweise bezahlen muss?"


Soweit ich die Erklärungen verstanden habe tut es das ja nicht. Es wird kein Premiumaccount geknackt oder vorgetäuscht. Lediglich die Formulareinträge werden automatisiert vorgenommen (was sich Betreiberseitig leicht unterbinden ließe, z.B. per Captcha).
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Es koennen Vertragsverstoesse vorliegen. Wenn z.B. der Anbieter des Spiels den Einsatz solcher Mittel vertraglich verbietet, dann kann der Anbieter, wenn er es merkt den Vertrag kuendigen. Dass steht aber in dem Vertrag dann drin.
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Meph1977
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke für die Antworten

Das die Benutzung des Tools möglicherweise gegen die AGB verstößt darauf werd ich natürlich hinweisen. Jedoch stellt sich mir die Frage inwieweit ein Seitenbetreiber auch eines Online Spiels den Spieler einschränken darf gerade was die verwendung solcher doch relativ kleinen Tools angeht. Bei einem Bot der voll automatisch spielt ist das denke ich klar das er das nicht zulassen muss, bei einem Tool das im wesentliche nur einige nervtötende Tätigkeiten vereinfacht weis ich nicht wie es da aussieht.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 00:50    Titel: Antworten mit Zitat

Meph1977 hat folgendes geschrieben::
Jedoch stellt sich mir die Frage inwieweit ein Seitenbetreiber auch eines Online Spiels den Spieler einschränken darf gerade was die verwendung solcher doch relativ kleinen Tools angeht.


Vertragsfreiheit. Bei AGB müßte man prüfen, ob diese den Spieler unangemessen benachteiligen. Das ist aber eine rechtliche Prüfung und hat nichts mit der Bequemlichkeit zu tun, die angebotene Dienstleistung zu nutzen.

Blöde gesagt, wenn die Dienstleistung ist "Sie können in unserer TV-Lounge auf dem Mount Foolsmore fernsehen", der nicht mit Autos befahren werden darf, werden Sie kaum argumentieren können, Sie hätten ein Recht darauf, nicht zu Fuß gehen zu müssen.
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Meph1977
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 04:56    Titel: Antworten mit Zitat

Um bei der Argumentation zu bleiben die frage ist wann beginnt das Eigentum der TV Lounge bzw endet es. Das Eigentum des Seitenbetreibers endet da wo die Seite an den Browser übertragen wurde. Wenn der Mt Foolsmore jetzt eigentum der besagten TV lunge ist dann darf sie sicher bestimmen das da niemand Fahren darf. Wenn Mt Foolsmore aber eine öffentliche Straße hat bis zur TV Lounge dann hat die TV Lounge kaum das recht mir zu Untersagen diese auch zu benutzen.

Der Client mit dem ich auf die Seite zugreife ist in dem Fall der Mt Foolsmore würde ich sagen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Um bei der Analogie zu bleiben:
Es kommt nicht darauf an, ob auf der Straße generell das Fahren verboten ist, sondern ob man AGB zugestimmt hat, auf der Straße nicht zu fahren.
Warum eine solche AGB-Klausel unwirksam sein soll, müßte man erst mal begründen. Denn auch insoweit gilt erst mal Vertragsfreiheit, d.h. man darf auch AGB zustimmen, die "blöd" oder "umständlich" sind.
Erst wenn wirklich eine unangemessene *Benachteiligung* i.S.d. §§305 ff. BGB vorliegt, wäre eine solche Klausel unwirksam.
Durch eine bloße Einschränkung der Nutzungsparameter ist aber noch keine Benachteiligung im rechtlichen Sinne gegeben. Daß der Nutzer einen "Nachteil" gegenüber der vollen Ausschöpfung aller technischen Mittel hat, ist kein Nachteil im Rechtssinne, jedenfalls nicht automatisch.
Das BGB meint eher, daß der Nutzer in rechtlichen Aspekte im Vergleich zum Anbieter benachteiligt wird (etwa durch grob unterschiedliche Kündigungsfristen etc.).
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Meph1977
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt ich darf allem zustimmen was ich will nur halten muss ich mich an solche klauseln häufig nicht. Wie wollte der Betreiber diese Klausel vor Gericht verteidigen
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie wollte der Betreiber diese Klausel vor Gericht verteidigen
Da machen Sie den zweiten Schritt vor dem ersten. Käme die Sache vor Gericht, würde der Betreiber auf seine AGB verweisen. Mehr nicht. Sie müßten dann darlegen und beweisen, daß die AGB in diesem Punkt unwirksam sind. Die Frage ist also zunächst, können Sie vor Gericht ggf. beweisen, daß die Klausel unwirksam ist? Erst dann müßte sich der Betreiber darüber Gedanken machen, wie er dem entgegentritt.

Merke: Vor Gericht kann man nicht einfach sagen: die AGB sind unwirksam, weil ich sie für unwirksam halte. Etwas mehr gehört dazu schon.
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Meph1977
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 00:07    Titel: Antworten mit Zitat

Warum sie unwirksam ist würde, so denke ich, in diesem speziellen fall auf der hand liegen. Das es den Betreiber schlicht nichts angeht wie ich zu der Einrichtung komme um den Gegenstand des vertrags wahrzunehmen. Ob diese jetzt ausreichend wäre keine ahnung aber das wäre auf meinen speziellen Fall wohl nicht Anwendbar.

1.2.9 Die Nutzung der Spiele und Services ist nur mittels eines Internetbrowsers oder spezieller, von der Name geändert zur
Verfügung gestellter oder ausdrücklich zugelassener Tools zulässig („Verbot der Nutzung nicht autorisierter Skripte“). Dies
bedeutet insbesondere: Die Verwendung von Programmen, die eine übermäßige Belastung des Servers erzeugen, ist unzulässig.
Der Einsatz von Software zur systematischen oder automatischen Steuerung der Spiele oder einzelner Spielfunktionen (Bots,
Makros), zur Reproduktion oder Auswertung der Spiele, Spielelemente oder der auf der Plattform Name geändert eingestellten Inhalte ist
unzulässig

Hier würde ich eher Argumentieren das der Vertoß des Nutzers sehr gering ist und der Grad der Automation ebenfalls und eine Sperre aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. Das Premium Paket das dadurch Tangiert wird enthällt noch weitere Vorteile die diese Tool überhauptnicht beeinflussen könnte ohne Perse strafbare Handlungen durchzuführen. Desweiteren wäre es für den Betreiber ein leichtes die Nutzung dieser Speziellen Funktion durch einfache Mittel zu unterbinden z.B. mit einem Captcha.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Meph1977 hat folgendes geschrieben::
Warum sie unwirksam ist würde, so denke ich, in diesem speziellen fall auf der hand liegen.


Aber nur nach Ihrer Meinung. Cool

Meph1977 hat folgendes geschrieben::
Das es den Betreiber schlicht nichts angeht wie ich zu der Einrichtung komme um den Gegenstand des vertrags wahrzunehmen.


Unerheblich. Wenn Sie AGB zugestimmt haben, daß Sie das Bezahlfernsehen von "Ouvertüre Pro" nur alleine in Ihrem Wohnzimmer schauen dürfen, können Sie auch nicht mit dem Recht auf Ihre Privatsphäre argumentieren, Sie dürften es auch im Schlafzimmer mit Ihren vier Ehefrauen schauen.
Das alleine reicht für eine Unwirksamkeit nicht; da müßten Sie schon konkret einen der §§305 ff. BGB anführen, der eine solche begründen sollte.

Meph1977 hat folgendes geschrieben::
Hier würde ich eher Argumentieren das der Vertoß des Nutzers sehr gering ist


Wofür hat man denn Vertragsbedingungen, wenn man hinterher argumentieren wollte, daß Verstöße zu dulden seien, weil sie "sehr gering" seien?
Würden Sie sich umgekehrt von Ihrem Telefonanbieter sagen lassen "sorry, wir unterbrechen Telefonate immer nach 3 Minuten, Sie können ja einfach Wahlwiederholung drücken, wenn Sie länger telefonieren wollen, also ist unser Verstoß auch sehr gering"?

Im übrigen würde ich anstelle des Anbieters die Geringfügigkeit bestreiten. Immerhin können sich so einzelne Spieler Vorteile gegenüber anderen verschaffen, was die Balance verschieben kann.
_________________
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Meph1977
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Im übrigen würde ich anstelle des Anbieters die Geringfügigkeit bestreiten. Immerhin können sich so einzelne Spieler Vorteile gegenüber anderen verschaffen, was die Balance verschieben kann.


Bei einer Funktion die der Seitenbetreiber selbst anbietet, wenn auch gegen entgelt, wäre das wohl nicht besonders glaubwürdig. Wohlgemerkt das programm enthällt keine funktionen die nicht auf die eine oder andere weise auch auf der seite zu finden sind und keine dieser Funktionen wird ohne zutun des Benutzers ausgeführt. Wärend die von der Seite selbst angebotene Funktion einmal aktiviert dies sogar komplett ohne zutun des Nutzers erledigt. eine Funktion bin ich mir allerdings nicht sicher wie sie in dem zusammenhang zu werten wäre. Ich bin mir auch nicht sicher ob das jetzt nich schon zu sehr ins Detail geht für dieses Forum.

Ich versuchs mal. Das Spiel besteht im Wesentlich aus 2 Teilen. Der Webseite und einer Flashanimation. Das eigentliche Spielgeschehen findet in der Flashanimation statt. Auf der Webseite kann man Munition kaufen das besagte veredeln und Power Ups setzen für seine Spielfigur und noch einige sachen mehr. Es ist durchaus möglich auch als nicht Premium User und ohne dieses Tool wärend des spielens in dieser Flashanimation munition zu kaufen zu veredeln oder diese power ups zu setzen oder nachzuschauen wie lange sie noch halten es ist nur von der koordination etwas schwierig das zu machen. Das Tool Plaziert sozusagen die Funktionen für munition kaufen und Veredeln direkt neben der Flashanimation in einem Fenster anstatt wie vorher in 2.

Zitat:
Unerheblich. Wenn Sie AGB zugestimmt haben, daß Sie das Bezahlfernsehen von "Ouvertüre Pro" nur alleine in Ihrem Wohnzimmer schauen dürfen, können Sie auch nicht mit dem Recht auf Ihre Privatsphäre argumentieren, Sie dürften es auch im Schlafzimmer mit Ihren vier Ehefrauen schauen.
Das alleine reicht für eine Unwirksamkeit nicht; da müßten Sie schon konkret einen der §§305 ff. BGB anführen, der eine solche begründen sollte.


Zitat:
Wofür hat man denn Vertragsbedingungen, wenn man hinterher argumentieren wollte, daß Verstöße zu dulden seien, weil sie "sehr gering" seien?
Würden Sie sich umgekehrt von Ihrem Telefonanbieter sagen lassen "sorry, wir unterbrechen Telefonate immer nach 3 Minuten, Sie können ja einfach Wahlwiederholung drücken, wenn Sie länger telefonieren wollen, also ist unser Verstoß auch sehr gering"?


ich würde sagen 1 gefährdet das Vertragsziel nicht ist also zu dulden bei 2 wäre das vertragsziel durchaus sehr gefährdet wenn es sich nicht gerade um einen Vertrag handelt für werbefinanziertes telefonieren. Wie das im einzeln juristisch zu begründen wäre deswegen bin ich hier nicht um mir die frage stellen zu lassen sondern um eine Antwort darauf zu erhalten.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
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BeitragVerfasst am: 09.03.09, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Meph1977 hat folgendes geschrieben::
ich würde sagen 1 gefährdet das Vertragsziel nicht ist also zu dulden


Offenbar ist das Vertragsziel doch, daß jeder Nutzer bezahlt (vergleichbar dem "Sie dürfen Ihre Zugangsdaten nicht an Dritten weitergeben") und nicht fünf Nutzer mit dem Account eines Bezahlenden die Filme schauen.
Dieses Ziel würde offenbar stark gefährdet, wenn Sie und Ihre Ehefrauen die Filme gemeinsam schauen, obwohl nur Sie bezahlt haben.

Meph1977 hat folgendes geschrieben::
es ist nur von der koordination etwas schwierig das zu machen


Also verschaffen Sie sich doch entweder gegenüber den Spielern, die solche Tools nicht nutzen (können) einen Vorteil, oder gegenüber dem Anbieter, der diese Automatisierung kostenpflichtig anbietet.
Das ist so ein bißchen wie die Leute, die auf bestimmten Rollenspielen ihren Gold/Punktestand von chinesischen Hilfsarbeitern hochleveln lassen.

Sie müssen bedenken, wir reden hier von Spielen, da ist Unsportlichkeit eben keine läßliche Sünde (wie im normalen Geschäftsleben), sondern ein elementarer Schaden an der Spielintegrität (und somit ggfs. geschäftsschädigend, wenn es nicht unterbunden wird).
Ein Fußballer kann ja auch nicht argumentieren, eine Beleidigung des Schiedsrichters gefährde nicht das Spielziel und die Rote Karte sei damit unberechtigt und er habe ein Recht, das Spiel fortzusetzen.
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DefPimp: Mein Gott
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