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Entsperrkosten durch fehlerhafte Betreuung?

 
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Root
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 06:53    Titel: Entsperrkosten durch fehlerhafte Betreuung? Antworten mit Zitat

Angenommen für Person A wird eine gesetzliche Betreuung im Aufgabenkreis Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten bestellt da sie unter einer Depression leidet und die entsprechenden angelegenheiten nicht mehr alleine geregelt bekommt..
Während der Betreuung meldet sich Person A nicht bei ihrem Betreuer. Dieser beschließt eine Adressänderung bei den Stadtwerken der zu betreuenden Person. Nun kommen Mahnungen auf dem entsprechenden Postfach des Betreuers an, er leitet diese aber nicht weiter geschweige denn das er die Person darüber informiert (weder über die Adressänderung noch die Mahnungen) obwohl er zwischenzeitlich telefonischen kontakt mit der zu betreuenden Person hatte. Daraufhin wird der Strom für die Person abgestellt und es entstehen Ent/Sperrkosten. Hat nun Person A diese zu zahlen oder der Betreuer oder gar jede der beiden Parteien zu gleichen teilen?


Danke schon vorab für die hilfe bei dieser bestimmt nicht alltäglichen Fragestellung.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Haben die Stadtwerke die Stromlieferung eingestellt, weil der Betreuer die Stromrechnung trotz Mahnung nicht beglichen hat?

Aus welchem Grund hat der Betreuer die Stromrechnung nicht bezahlt?

Hat der Betreuer keinen Kontakt mit den Stadtwerken wegen der Stromrechnung aufgenommen?
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Root
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

der zu betreuende versucht das mit den rechnungen und dazugehörigen überweisungen selbst zu machen. Aber da er keine mahnung erhalten hat wurde er auch nicht daran erinnert das da noch was offen ist.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechnung eines Stromversorgers ist auch zu bezahlen, wenn dem Zahlungspflichtigen keine Mahnung zugeht.

Offenbar liegt das Problem darin, dass der Betreuer und der Betreute sich nicht darüber verständigen können oder wollen, wer von ihnen in dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, für den der Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt worden ist, die einzelnen anfallenden Tätigkeiten wahrnehmen soll. Das führt dann dazu, dass sich der Eine auf den Anderen verläßt und letztlich keiner tätig wird.

Wenn der Betreute Tätigkeiten wahrnehmen möchte, die zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören, was grundsätzlich möglich ist, wenn das Gericht keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, muss er sicherstellen, dass der Betreuer von seinem Tätigwerden rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird.
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Root
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist soweit schon klar, allerdings geht es hauptsächlich um den punkt das die zu betreuende Person eine erneute erinnerung zur Zahlung in Form der Mahnung erhalten hätte, hätte der Betreuer keine adressänderung veranlasst. Es geht in diesem beispiel nicht um etwaige Mahngebühren sondern ausschließlich um die Ent/Sperrkosten. In meinen Augen kann es nicht sein das eine entsprechende Mahnung die letztendlich zur Sperrung führt verschwiegen wird und die zu betreuende Person diesbezüglich auf den Sperrkosten sitzen bleibt. Ich sehe dort zumindest eine Teilschuld des Betreuers und dementsprechend denke ich das er zumindest auch die hälfte der Kosten übernehmen sollte.
Liege ich da so falsch?
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht um die Frage, ob der Betreuer dem Betreuten Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben eines Betreuers zu leisten hätte.

Das könnte in Betracht kommen, wenn der Betreuer von der Rechnung der Stadtwerke gewusst hat oder sich darüber hätte informieren müssen, diese berechtigt war und dem Beteuer die Mittel, die Rechnung zu begleichen zur Verfügung standen oder er sie hätte beschaffen müssen.

Etwas Anderes könnte gelten, wenn der Betreute den Betreuer davon unterrichtet hätte, dass er selbst die Rechnung der Stadtwerke begleichen werde.

Dass der Betreuer die Stadtwerke veranlasst hat, sich wegen ihrer Forderungen nicht mehr an den Betreuten, sondern an den Betreuer zu wenden, könnte durch eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers gerechtfertigt sein.

Unter Umständen können auch weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht erkennen lassen.
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Root
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Es geht um die Frage, ob der Betreuer dem Betreuten Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben eines Betreuers zu leisten hätte.

Das könnte in Betracht kommen, wenn der Betreuer von der Rechnung der Stadtwerke gewusst hat oder sich darüber hätte informieren müssen, diese berechtigt war und dem Beteuer die Mittel, die Rechnung zu begleichen zur Verfügung standen oder er sie hätte beschaffen müssen.


Die Mahnung der Stadtwerke ging direkt zu Händen des Betreuers, der Betreute wurde aber nicht darüber informiert das eine solche eingegangen ist.

Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Etwas Anderes könnte gelten, wenn der Betreute den Betreuer davon unterrichtet hätte, dass er selbst die Rechnung der Stadtwerke begleichen werde.


generell versucht die betreute Person dies, hat aber in diesem fall nicht überblicken können das noch eine Rechnung offen ist.

Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Dass der Betreuer die Stadtwerke veranlasst hat, sich wegen ihrer Forderungen nicht mehr an den Betreuten, sondern an den Betreuer zu wenden, könnte durch eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers gerechtfertigt sein.


Allerdings war das dann doch eine halbherzige wahrnehmung der Aufgaben da trotz gespräches mit dem zu betreuenden keine information über die mahnung weiter gegeben wurde oder?
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Schilderung des Sachverhalts vermittelt den Eindruck, als sei das Problem darauf zurückzuführen, dass sich Betreuer und Betreuter nicht über die jeweils wahrzunehmenden Tätigkeiten ausreichend verständigt hätten. Ob darin eine nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers gesehen werden könnte, kann nicht generell beurteilt werden.

Auf einen weiteren Beitrag in dieser Angelegenheit kann eine Reaktion nicht mehr erwartet werden. Die Angelegenheit scheint ausdiskutiert zu sein.
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Wohni
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Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 15:41    Titel: Schaden-Ersatz Antworten mit Zitat

Entschuldigung, dass ich diesen Beitrag vom Herbst 2008 einfach wieder so nach vorne hole.
Ich lese heute zum 1. Mal im Betreuungsrecht hier.

Aber das kann doch nicht so stehen bleiben, aus meiner Sicht.

Sachverhalt:

1. Betreuer schreibt an Stadtwerke, dass Rechnungen nicht an die Adresse des Betreuten, sondern an die Adresse des Betreuers gehen sollen.
2. Stadtwerke schicken Rechnungen an Betreuer.
3. Betreuer bezahlt die Rechnungen nicht.
4. Stadtwerke schicken Mahnungen zur Adresse des Betreuers.
5. Betreuer reagiert nicht auf die Mahnungen. Zahlt auch nicht.
6. Stadtwerke sperren die Energieversorgung.
7. Der Betreute hat es dunkel oder/und kalt und meldet sich beim Betreuer.
8. Der Betreuer sorgt für die Entsperrung bei den Stadtwerken.
9. Für die Entsperrung fallen zusätzliche Kosten an.

Der Schaden für den Betreuten besteht in den Gebühren für die Entsperrung und für die Mahngebühren.

WER den Schaden verursacht hat, braucht nicht diskutiert zu werden. Das ist eindeutig.

Jetzt kommt es drauf an:
Wenn der Betreuer diesen Schaden nicht von sich aus durch Überweisung auf das Konto des Grundsicherungsbetreuten behebt oder seine Versicherung wegen seiner Fehler in Anspruch nimmt:

WIE kommt der Betreute zu seinem Schadenersatz?


Das interessiert mich sehr.

MfG
Wohni
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Die in dem Beitrag von Wohni unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Punkte ergeben sich nicht aus dem mitgeteilten Sachverhalt, sondern eher deren Gegenteil. Mitgeteilt wurde, dass Mahnungen dem Betreuer zugegangen seien, die angemahnten Rechnungen hat aber offenbar der Betreute erhalten. Mitgeteilt wurde auch, dass der Betreute beabsichtigt habe, "das mit den rechnungen und dazugehörigen überweisungen selbst zu machen".

In vorangegangenen Beiträgen wurde darauf hingewiesen, dass Rechnungen eines Stromversorgers auch zu bezahlen seien, wenn dem Zahlungspflichtigen keine Mahnungen zugingen und dass es durchaus zulässig sein könne, wenn zwischen dem Betreuten und dem Betreuer vereinbart werde, dass der Betreute Tätigkeiten selbst wahrnehmen werde, die zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörten.

Auf diesem Hintergrund ist nicht eindeutig, wer den Schaden zu vertreten hat. Es ist anzunehmen, dass der Betreute zumindest die Mahnkosten selbst verursacht hat. Ob dasselbe auch für die Sperrungs- und Entsperrungskosten zutrifft, ist unklar. Wenn der Betreute aufgrund einer Absprache mit dem Betreuer die Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnung der Stadtwerke übernommen, diese Verpflichtung aber nicht erfüllt hatte, dürfte ein Mitverschulden des Betreuers nur insoweit anzunehmen sein, als er sich hätte darum kümmern müssen, dass die Rechnungen bezahlt wurden, nachdem ihm eine Mahnung der Stadtwerke zugegangen war. Ob der Betreuer in dieser Hinsicht tätig geworden ist oder nicht, ist nicht geklärt.
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barbara müller
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Anmeldungsdatum: 30.11.2005
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Her König, kann es sein, dass Sie das, gleich im 1. Thread, überehen haben?

Während der Betreuung meldet sich Person A nicht bei ihrem Betreuer. Dieser beschließt eine Adressänderung bei den Stadtwerken der zu betreuenden Person. Nun kommen Mahnungen auf dem entsprechenden Postfach des Betreuers an, er leitet diese aber nicht weiter geschweige denn das er die Person darüber informiert (weder über die Adressänderung noch die Mahnungen)

Für mich liest sich das so, dass d. Betreuer hier d. Schuldige ist.
MfG b.m.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Dem mitgeteilten Sachverhalt kann nur entnommen werden, dass Mahnungen der Stadtwerke dem Betreuer zugegangen sind, nicht aber, dass dem Betreuer auch die Rechnung zugegangen ist, deren Bezahlung die Stadtwerke angemahnt haben.

Dem mitgeteilten Sachverhalt kann außerdem entnommen werden, dass der Betreute mit dem Betreuer vereinbart hatte, selbst den Rechnungsbetrag den Stadtwerken zu überweisen.

Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass ein Mitverschulden des Betreuers nur insoweit anzunehmen sein könnte, als er Veranlassung gehabt hätte, sich darum zu kümmern, dass die Rechnung der Stadtwerke bezahlt wurde, nachdem ihm eine Mahnung der Stadtwerke zugegangen war.
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AndreasHL
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 07:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hätte hier nicht der Hinweis genügt, dass der Betreuer in aller Regel versichert ist ? Als Berufsbetreuer muss er eine entsprechende Haftpflichtversicherung haben, und als ehrenamtlicher Betreuer ist man normalerweise über das Bundesland automatisch versichert.

Der Betreuer muss nur tätig werden und an seine Versicherung schreiben, wenn er schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hat.

Gruss

Andreas
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