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Gutgläubiger Erwerb aus Insolvenzmasse?

 
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Dr.Now
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 18:26    Titel: Gutgläubiger Erwerb aus Insolvenzmasse? Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen ein Insolvenzverwalter veräußert aus der Masse eine Sache, bei der ihm bekannt sein müsste, dass diese Sache nicht im Eigentum des Insolvenzverwalters liegt.

Mir fällt da sofort der Gutgläubige Erwerb nach §932 BGB ein. Der eigentlich Egentümer könnte Schadensersatz vom Insolvenzverwalter fordern. Vilel mehr wird ihm nicht bleiben (oder?).

Was mich jetzt aber schon seit Stunden beschäftigt, was ist mit dem Insolvenzverwalter? Würde eine solche Amtsperson (Juristen z.T. Volljuristen) bei einer solchen Handlung gegen irgend eine Regelung aus dem Insolvenzrecht, Handelsrecht oder was auch immer verstoßen? Zumal es sich ja um Juristen handelt.

Würde es eine Möglichkeit für den eigentlichen Eigentümer, sozusagen dem bisherigen Eigentümer, geben, gegen den Insolvenzverwalter auf irgend eine Art und Weise vor zugehen (außer Schadensersatz)?
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
angenommen ein Insolvenzverwalter veräußert aus der Masse eine Sache, bei der ihm bekannt sein müsste, dass diese Sache nicht im Eigentum des Insolvenzverwalters liegt.


Vor welchem Hintergrund müsste dem Insolvenzverwalter bekannt sein, dass es sich nicht um Eigentum des Schuldners handelt? Das könnte entscheidend sein. Allein weil ein Insolvenzverwalter gleichzeitig Rechtsanwalt ist, hat er nicht mehr Kenntnis als jede beliebige andere Person. Wenn sich eine Sache im Besitz des Schuldners befindet, dann streitet für ihn und somit auch für den Insolvenzverwalter zunächst einmal die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Ist ein Dritter Eigentümer der Sache, dann müsste dieser erforderlichenfalls sein Eigentum nachweisen.

Wenn der Dritte im Übrigen nur Sicherungseigentümer ist, dann steht dem Insolvenzverwalter sogar das Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO zu. Dann würde noch nichtmal eine unberechtigte Verfügung vorliegen.

Bestand tatsächlich kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters dann sind die "Schadenersatzansprüche" des wirklichen Eigentümers gegen die Insolvenzmasse im Übrigen auf § 48 InsO beschränkt, wenn ich mich richtig erinnere. Will man den Insolvenzverwalter persönlich in die Haftung nehmen, dann müsste man schon nachweisen, dass er schuldhaft ein sog. Aussonderungsrecht nach § 47 InsO missachtet hat, also im Prinzip sicher wusste, dass es sich um Dritteigentum handelt.
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Dr.Now
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Vor welchem Hintergrund müsste dem Insolvenzverwalter bekannt sein, dass es sich nicht um Eigentum des Schuldners handelt? Das könnte entscheidend sein. Allein weil ein Insolvenzverwalter gleichzeitig Rechtsanwalt ist, hat er nicht mehr Kenntnis als jede beliebige andere Person. Wenn sich eine Sache im Besitz des Schuldners befindet, dann streitet für ihn und somit auch für den Insolvenzverwalter zunächst einmal die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Ist ein Dritter Eigentümer der Sache, dann müsste dieser erforderlichenfalls sein Eigentum nachweisen.


Und was wäre, wenn der Dritte Eigentümer genau das gemacht hätte? Wenn er dem Insolvenzverwalter sogar vielleicht bestehende Verträge, in denen das Eigentumsverhältnis geklärt ist, vorgelegt hat. Davon mal abgesehen, hätten sich diese Verträge zudem in den Unterlagen der Schuldnerin befunden.

Was wäre, wenn es sich zudem noch um eine Sache handeln würde, die eine Art Unikat wäre. Also auch nicht mit Geld (Schadenersatz) zu ersetzen wäre?
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht können wir das ganze einmal ein wenig abstrakt formulieren, um mehr Hintergrundwissen zu erhalten - z.B. so:

Insolvenzverwalter A hat eine Ming-Vase vom Insolventen X verkauft, obwohl der wusste, dass X als Fotograf die Vase nur nachweislich als Leihgabe vom Museum zur Ablichtung erhalten hat.

Danke & Gruss
report
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Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Dr.Now
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Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

report hat folgendes geschrieben::
Vielleicht können wir das ganze einmal ein wenig abstrakt formulieren, um mehr Hintergrundwissen zu erhalten

Einverstanden Winken

Insolvenzverwalter A hat wissenschaftliche Daten vom Insolventen X verkauft, obwohl der wusste (Verträge darüber wurden vorgelegt), dass Z die alleinigen Rechte (Eigentum etc.) an diesen Daten im Falle der Insolvenz von X, erhält.
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ist leider immer noch ein wenig mager.

Allerdings können solche Vormulierungen, dass im Falle der Insolvenz etwas an einen Dritten fällt, unwirksam bzw. anfechtbar sein.
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Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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Dr.Now
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Dirty Uschi hat folgendes geschrieben::
Ist leider immer noch ein wenig mager.

Allerdings können solche Vormulierungen, dass im Falle der Insolvenz etwas an einen Dritten fällt, unwirksam bzw. anfechtbar sein.


OK, vielleicht noch etwas

X hat Z beauftragt, gewisse wissenschaftliche Daten zu Dokumentieren/Filmen etc. Diese Dokumentationen sollten international verkauft/vermarktet werden. Es wurde vereinbart, das im Falle der Insolvenz/Pleite von X die Rechte an der Dokumentation (Eigentum etc.) alleinig an Z gehen (zur Absicherungen der Vermarktung wurde dies so aufgenommen).

Nun hat aber:
Der Insolvenzverwalter A diese Dokumentationen vom Insolventen X verkauft, obwohl der wusste (Verträge darüber wurden vorgelegt), dass Z die alleinigen Rechte (Eigentum etc.) an diesen Daten im Falle der Insolvenz von X, erhält.

Ich finde diese Vorstellung spannend, denn wenn ein insolvenzverwalter ohne Große Schadensersatzforderungen oder anderen Rechtsverletzungen soetwas machen kann, wundert mich leider gar nichts mehr. Es könnte ja auch eine Ming-Vase sein, die einem Freund vom Insolvenzverwalter zufällig sehr gefällt....
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Dr.Now hat folgendes geschrieben::


...
Der Insolvenzverwalter A diese Dokumentationen vom Insolventen X verkauft, obwohl der wusste (Verträge darüber wurden vorgelegt), dass Z die alleinigen Rechte (Eigentum etc.) an diesen Daten im Falle der Insolvenz von X, erhält.
....


Die Bedingung, nämlich der Übergang der Rechte auf Z. ist eingetreten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, § 140 InsO

Mangels weiterer Angaben, ist davon auszugehen, dass dies unentgeltlich erfolgt ist, somit anfechtbar, § 134 InsO.

Der Verwalter macht sich aber erst garnicht die Mühe anzufechten, da er auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Erfüllung de Leistungsfrist verweigern kann, § 146, II InsO.
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Dr.Now
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Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Dirty Uschi hat folgendes geschrieben::
Dr.Now hat folgendes geschrieben::


...
Der Insolvenzverwalter A diese Dokumentationen vom Insolventen X verkauft, obwohl der wusste (Verträge darüber wurden vorgelegt), dass Z die alleinigen Rechte (Eigentum etc.) an diesen Daten im Falle der Insolvenz von X, erhält.
....


Die Bedingung, nämlich der Übergang der Rechte auf Z. ist eingetreten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, § 140 InsO

Mangels weiterer Angaben, ist davon auszugehen, dass dies unentgeltlich erfolgt ist, somit anfechtbar, § 134 InsO.

Der Verwalter macht sich aber erst garnicht die Mühe anzufechten, da er auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Erfüllung de Leistungsfrist verweigern kann, § 146, II InsO.


Vielen Dank. Rechtlich nachvollziehbar, aber menschlich und mit normalem Verstand nicht wirklich zu verstehen (in Bezug, warum ein Insolvenzverwalter solche Vereinbarungen einfach "ignorieren kann").

Und was wäre, wenn die Rechte an den Dokumentationen vor Insolvenz zu gleichen Teilen bei X und Z lagen? Und der Vertrag mit der gleichen Bedingung versehen wurde, also mit Insolvenz gehen die Rechte an Z komplett über?

Hätte dann der Insolvenzverwalter auch ohne Anfechtung die Dokumentationen veräußern dürfen?
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

bei einer solchen Konstellation will ich mich nicht zu sehr aus dem Fenster hängen, da können andere hier sicher besser Auskunft geben, aber:

Dies könnte man sich auch als GbR vorstellen, so dass weder A noch B Eigentümer sind, sondern GbR-Vermögen

Im Falle der Insolvenz von A löst sich die GbR auf, das Vermögen wächst B an, A besitzt jedoch einen Anspruch auf Auseinandersetzung.
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Dr.Now
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Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es sich nur um natürliche Personen handelt, könnte ich fast mitgehen, was aber, wenn

X= AG
Z=natürliche Person
also keine GbR Bildung
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer GbR müssen die Gesellschafter nicht notwendig natürliche Personen sein. Jede rechtsfähige Gesellschaft kann auch Gesellschafter einer GbR sein.

Aber mal weg davon und noch mal zurück zum konkreten Beispielsfall:

Bei dem angeführten Fall scheint es ja wohl nicht um Eigentum zu gehen sondern um (ausschließliche) Nutzungsrechte an Daten. Urheber dieser Daten scheint Schuldner X zu sein. Was X dem Z eingeräumt hat scheint dann sowas wie eine Lizenz zur Veröffentlichung bzw. Verbereitung der Daten zu sein.

Und wenn man sich im Bereich von Lizenzen bewegt, dann ist man gleich in einem höchst komplizierten Berecih im Rahmen der Insolvenz. Nach derzeitigem Rechtsstand fallen Lizenzverträge nämlich, wenn sie bei Insolvenzeröffnung noch nicht von beiden Seiten vollständig erfüllt sind, in den Regelungsbereich des § 103 InsO. Da man hier ja nichts weiter darüber weiß, ob hier ggf. wirklich von beiden Seiten noch keine vollständige Erfüllung vorliegt, unterstelle ich, dass das so ist, für meine weiteren Ausführungen.

Wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung wählt, dann besteht der Lizenzvertrag zu Lasten für die Masse fort. Wählt er Nichterfüllung oder sagt gar nichts, dann ist der Vertrag mit Insolvenzeröffnung beendet. Im Übrigen sind Vereinbarungen die im Voraus die Anwendung von §§ 103 - 118 InsO ausschließen oder beschränken gem. § 119 InsO unwirksam. Wenn ein automatischer Übergang von Rechten im Fall der Insolvenz geregelt ist, dann könnte dies eine Beschränkung der Rechte aus §§ 103 - 118 InsO darstellen. (Wobei ich hierzu nichts konkretes gefunden habe für diesen Fall.)

Selbst wenn noch keine Unwirksamkeit nach § 119 InsO gegeben ist, fragt sich noch, was denn Z als Gegenleistung für diesen Rechtsübergang erbringen muss. Ich vermute mal, gar nichts. In diesem Fall kann man sich einer Anfechtung sicher sein.

Und am Rande:

Der geschilderte Fall riecht ganz danach, dass der X versucht werthaltige Vermögensgegenstände vor einem Zugriff durch den Insolvenzverwalter und damit den Gläubigern zu sichern. Das nennt man dann Gläubigerbenachteiligung.
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Dr.Now
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Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich werde jetzt den Beispielfall mal ein wenig erweitern, damit er ein klein wenig sich den Gegebenheiten anpasst:

Es gibt eine juristische Person Y (AG), Y hat ein Tochterunternehmen (100%, GmbH) X.
X hat Z beauftragt, eine Dokumentation zu erstellen. Dafür wird noch das Unternehmen O hinzugezogen. O = Produzent).

Also vereinfacht ausgedrückt.
X beauftragt Z und O eine Dokumentation anzufertigen.

In den Verträgen würde dann folgendes stehen:

Bankruptcy Clause
In the event that Licensor X go bankrupt, film rights to project and all footage got to Z and X plus O jointly, and in the event O goes bankrupt, all rights revert to Z and X.

Natürlich wäre dann in den Verträgen auch noch geregelt, wer wieviel, wenn es denn zu der Verwertung kommen würde, erhält.
Sorry für die englischen Vereinbarungen, aber diese sind genau so Branchentypisch, deshalb habe ich dies einfach mal so gelassen.

Zeitlicher Abfolge:
Die Erstellung der Dokumentation wäre bis zur Insolvenzanmeldung von Y und damit auch von X noch nicht vollendet gewesen, aber ein Großer Teil davon wäre schon fertig gestellt. O hat nach der Insolvenzanmeldung alle Rechte an Z abgegeben (vertraglich).

Nun hat A = Insolvenzverwalter von Y und X, eben genau diesen Fundus an Material und bereits fertig gestellten Dokumentationen etc. an einen Dritten Namens B verkauft, obwohl er von dem oben genannten Vereinbarungen wusste.
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn § 119 InsO eingreift, dann können sich Z und O diese nette englische Klausel vergessen. Die ist dann unwirksam. Ob es schon Rechtsprechung, etc. zu solchen Fällen gibt, weiß ich nicht. Dass § 119 InsO eingreift, ist zumindest vertretbar, sodass eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters zumindest ausgeschlossen erscheint.

Z könnte, falls eine wirksame Übertragung der Nutzungsrechte vorliegt und somit § 119 InsO nicht eingreift dann höchstens Ersatzabsonderung nach § 48 InsO verlangen.

Z sollte sich möglichst schnell einen fähigen Insolvenzrechtler suchen.
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