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recht.de :: Thema anzeigen - Forderung wird erst nach 3 1/2 Jahren wieder geltend gemacht
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Forderung wird erst nach 3 1/2 Jahren wieder geltend gemacht

 
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felix1965
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 26
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 22:45    Titel: Forderung wird erst nach 3 1/2 Jahren wieder geltend gemacht Antworten mit Zitat

Mal angenommen, eine Person hat ein Girokonto und einen Dispo bei einer großen gelben Bank, der voll ausgeschöpft wurde. Die Person wird arbeitslos und kann die Forderungen nicht mehr begleichen.
Daraufhin wird das Konto im Juni 2005 gekündigt und ein Rechtsanwalt mit der Eintreibung der entstandenen Summe beauftragt, der der Person im August 2005 diesbezüglich schreibt.
Die Person beantwortet dieses Schreiben wenige Tage später und erklärt, dass sie in einer finanziell sehr aussichtslosen Situation ist und zwar zahlungswillig, aber zahlungunfähig, da derzeitig völlig mittellos, ist.
Dieses Schreiben wird nicht beantwortet.

Erst im Februar 2009 erhält die Person ein Schreiben des Rechtsanwalts mit einer durch die Zinsen und sonstigen Nebenforderungen natürlich deutlich höheren Forderung, in der rechtliche Schritte ankündigt werden, wie dies aber auch schon 2005 der Fall war.

Die Person beantwortet dieses Schreiben mit Informationen zur aktuellen finanziellen Lage, die sich aber nicht so weit gebessert hat, dass sie die Summe (außer in kleinen Raten) zurückzahlen kann.

Dieses Schreiben wurde auch nicht beantwortet, sondern es erfolgte ein Mahnbescheid.

Fragen über Fragen: Inwiefern ist die erhöhte Forderung gerechtfertigt? Dürfen die Kosten auf den Schuldner abgewälzt werden, obwohl sich der Gläubiger bzw. sein Vertreter mehr als drei Jahre nicht um die Sache gekümmert hat? Ist das eventuell als Betrug zu werten und kann angezeigt werden? Oder ist das sogar verjährt?

Vielen Dank im voraus,
Felix1965
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Gläubiger ist nicht verpflichtet, seine fällige Forderung zu mahnen oder einzutreiben. Im Zweifel wird er die Chancen Geld einzutreiben (hier wohl gering) gegen die sicher entstehenden Anwalts-, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten abwägen.

Allerdings kann der Gläubiger mit dem Ablauf des dritten Jahres nach Entstehen der fälligen Forderung (hier also der Kündigung) den Einwand der Verjährung erheben. Daher ist es üblich, die Forderung über ein gerichtliches Mahnverfahren spätestens in dem dritten Jahr geltend zu machen, um eine Verjährung zu hemmen.

Hier darf der Gläubiger auch Zinsen und angemessene Kosten (z.B. Rechtsanwalt) geltend machen.
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei hier die Verjährung (Kündigung Juni 2005, Mahnbescheid Februar 2009) bereits eingetreten zu sein scheint.

Gruss
report
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

report hat folgendes geschrieben::
Wobei hier die Verjährung (Kündigung Juni 2005, Mahnbescheid Februar 2009) bereits eingetreten zu sein scheint.

Gruss
report


Ein Blick ins BGB enthüllt uns, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie sich dieser Fristlauf durchaus verschoben haben könnte.

Wenn wir also nicht unterstellen, dass der Sachverhalt perfekt und vollständig wiedergegeben wurde, bleibt hier nur zu sagen:

Entweder der Gläubiger meldet sich knapp zu spät und bluffed nur.

Oder er meldet sich auf die letzte Minute und wird deswegen ggf. sofort aus vollen Rohren schießen müssen um seine Forderung zu sichern, wenn der Schuldner nicht sofort angemessen reagiert.

Je nachdem wie hoch der Betrag ist, sollte man sich hier besser im Einzelfall absichern und das Ganze sorgfältig unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände prüfen um sicher zu gehen.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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