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Welche RSV muß Deckungsschutz erteilen?

 
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 09:23    Titel: Welche RSV muß Deckungsschutz erteilen? Antworten mit Zitat

Ausgangsfall: Selbstverschuldeter VKU der Mutter, bei dem diese verstirbt. Mutter hat minderjähriges Kind, welches jetzt beim Vater lebt, mit dem sie nicht verheiratet war. Sorgerecht hatte nur die Mutter, jetzt der Vater.

Vater des Kindes hat zwei Rechtsschutzversicherungen bei unterschiedlichen Gesellschaften, einmal Verkehrsrechtsschutz, einmal Familienrechtsschutz. Vater macht Kindesunterhalt bei der Haftpflichtversicherung der Mutter geltend. Das Kind ist bei beiden RSV mitversichert.

Welche RSV kommt für die Anwaltskosten auf, die der Vater für die Geltendmachung des Unterhaltes hat?

Verkehrsrechtsschutzvers. lehnt (m. E. nachvollziehbar) ab, da es sich zwar um Schadensersatzforderungen aus einem VKU handelt, aber weder Vater noch Kind an dem Unfall beteiligt waren. FamRS lehnt ab mit der Begründung, daß es sich um eine Schadensersatzforderung aus einem VKU handelt, für den sie jedoch nicht eintrittspflichtig ist, weil VerkehrsRS ausgeschlossen ist.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt

Wieso macht der Vater denn den Kindesunterhalt bei der Haftpflicht geltend?

Aber davon abgesehen: Im Grunde müsste in beiden Fällen die Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB (Quelle: ARB 2008/II GDV) in den jeweiligen Verträgen enthalten sein. Rein vom Gefühl hätte ich als erstes gesagt, dass die Verkehrs-Rechtsschutz, wie schon beschrieben, raus ist, da beide nicht am Unfall beteildigt waren.

Die Ablehnung der Familien-Rechtsschutz finde ich interessant. Vielleicht hat sich der Vater hier unglücklich ausgedrückt.

Meines Erachtens müsste dieser Fall aber unter die Leistungsart Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) ARB fallen.
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Geschockt

Wieso macht der Vater denn den Kindesunterhalt bei der Haftpflicht geltend?

Sorry, natürlich nicht bei der Haftpflicht der Mutter, sondern bei der HPfl. der weiteren Unfallbeteiligten (war ein "Autorennen" auf der Landstraße, bei dem die Mutter beteiligt war).

der_drebber hat folgendes geschrieben::

Meines Erachtens müsste dieser Fall aber unter die Leistungsart Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) ARB fallen.

So sehe ich das auch. Wird wohl auf einen Stichentscheid hinauslaufen.
Oder spielt es eine Rolle, daß Vater und Mutter zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebten?
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

So ganz erschließt es sich mir immernoch nicht, dass der Unterhalt irgendwo geltend gemacht wird. Schließlich ist doch keiner der Unfallgegner Unterhaltspflichtig oder irre ich mich da? Kann natürlich auch sein, dass ich gedanklich in eine falsche Richtung schlendere. Winken

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
der_drebber hat folgendes geschrieben::
Meines Erachtens müsste dieser Fall aber unter die Leistungsart Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) ARB fallen.
So sehe ich das auch. Wird wohl auf einen Stichentscheid hinauslaufen.
Oder spielt es eine Rolle, daß Vater und Mutter zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebten?


Es geht doch hier um das Kind. Hier sollte es, ja nach Bedingungswerk, unerheblich sein, wo das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebte. Vielleicht ist hier eine Anwaltliche Beratung gem. § 2 k) ARB notwendig. Winken
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
So ganz erschließt es sich mir immernoch nicht, dass der Unterhalt irgendwo geltend gemacht wird. Schließlich ist doch keiner der Unfallgegner Unterhaltspflichtig oder irre ich mich da? Kann natürlich auch sein, dass ich gedanklich in eine falsche Richtung schlendere. Winken

Des paßt scho..... Winken Der Unterhalt wird als Schadensersatzforderung gegen die anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht (unterhaltsverpflichtete Mutter "fällt weg").
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Losgelöst von diesem Sachverhalt: Das geht wirklich so? (ich lerne ja gerne dazu)
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kobayashi Maru,

mich stören die widersprüchlichen Aussagen:

Zitat:
Ausgangsfall: Selbstverschuldeter VKU der Mutter ...

bzw.
Zitat:
...Der Unterhalt wird als Schadensersatzforderung gegen die anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht ...


Was denn nu?
Wenn der Unfall selbstverschuldet ist, dürften Haftpflichtansprüche wohl ins Leere laufen.

Nachtrag: auch das mit dem 'privaten Rennen' dürfte schädlich für diverse Ansprüche sein...
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chatterhand
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
mich stören die widersprüchlichen Aussagen:

Zitat:
Ausgangsfall: Selbstverschuldeter VKU der Mutter ...

bzw.
Zitat:
...Der Unterhalt wird als Schadensersatzforderung gegen die anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht ...


Was denn nu?
Wenn der Unfall selbstverschuldet ist, dürften Haftpflichtansprüche wohl ins Leere laufen.

Nachtrag: auch das mit dem 'privaten Rennen' dürfte schädlich für diverse Ansprüche sein...

Darum geht es hier zwar nicht, aber zur Aufklärung:

Die getötete Mutter hat mit mehreren Beteiligten, zwei davon bereits rechtskräftig verurteilt, an eben diesem illegalen Autorennen teilgenommen. Getötet wurde sie durch einen dieser Beteiligten. Dessen Haftpflichtversicherung hat die Schadenseintrittspflicht dem Grunde nach auch bereits anerkannt.

Mir geht es einfach darum, welche RSV des unbeteiligten Vaters bzw.des bei diesem mitversicherten Kindes der Getöteten für die Anwaltskosten aufkommt.
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