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Eine Kundin schließt bei einer Bank einen (meiner Meinung nach) unsinnigen Kombivertrag ab. BU mit Rentenversicherung. Sie trägt Einlagen um eine „leichte“ Skoliose (vor 5 Jahren Rückenschmerzen) zu korrigieren.
Diesen Umstand bräuchte Sie nicht angeben – so die Bankberaterin. Ich sehe das natürlich völlig anders.
Aber die eigentliche Frage ist:
Was passiert im Schadenfall wenn ein solcher Vertrag nach neuem VVG 5,10 oder 15 Jahre im Bestand einer Versicherung ist. Könnte die Gesellschaft den Vertrag nach 10 oder gar 15 Jahren noch anfechten / oder die Leistung verweigern wenn Sie wegen einer Krankheit BU wird die mit obiger Geschichte kausal ist?
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 06.03.09, 12:45 Titel:
Diese Aussage würde ich mir schriftlich geben lassen. In dem Fall greift (wenn die Bankangestellte als Vertreter des Versicherers gilt) § 19 (5) VVG. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 06.03.09, 14:17 Titel:
Wenn ich es richtig lese, ja. Aber ich würde mir das, wie gesagt, von der netten Dame nochmal schriftlich geben lassen. Gerade bei einer BU werden gerne Rückenschäden ausgeschlossen bei einer bestehenden Skoliose (auch wenn diese beschwerdefrei verläuft). _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 06.03.09, 15:05 Titel:
Das VVG ist aber nur auf Versicherungsverträge bezogen und da der Grundsatz lex spcialis vor lex generalis gilt, zieht das VVG.
Es ist ja im Grunde, wenn die Bankdame als Verteter des Versicherers gilt, auch kein Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht, da es ja angezeigt wurde. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Eine Kundin schließt bei einer Bank einen (meiner Meinung nach) unsinnigen Kombivertrag ab. BU mit Rentenversicherung. Sie trägt Einlagen um eine „leichte“ Skoliose (vor 5 Jahren Rückenschmerzen) zu korrigieren.
Diesen Umstand bräuchte Sie nicht angeben – so die Bankberaterin. Ich sehe das natürlich völlig anders.
Erst einmal dazu.
Ob der Umstand anzugeben ist, kann hier pauschal weder bejaht noch verneint werden, weil wir die konkrete Fragestellung im Antrag bzw. der Gesundheitserklärung nicht kennen. Auf die konkrete Fragetsellung muss jedoch abgestellt werden.
Nachstehend gehe ich davon aus, dass die Fragestellung so gestaltet ist, dass eien Anzeigepflicht vorliegt.
Dieter81 hat folgendes geschrieben::
Aber die eigentliche Frage ist:
Was passiert im Schadenfall wenn ein solcher Vertrag nach neuem VVG 5,10 oder 15 Jahre im Bestand einer Versicherung ist. Könnte die Gesellschaft den Vertrag nach 10 oder gar 15 Jahren noch anfechten / oder die Leistung verweigern wenn Sie wegen einer Krankheit BU wird die mit obiger Geschichte kausal ist?
Vielen Dank.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung (wenn ich die anderen Beiträge hier so lese) doch sehr
Rücktritt ist nach Ablauf von 5 Jahren AB Vertragsschluss ausgeschlossen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 VVG) , außer die Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte vorsätzlich oder arglistig, dann kann eine Maßnahme nach § 19 Abs. 2-4 VVG innerhalb von 10 Jahren durch den Versicherer vorgenommen werden.
Nach § 22 VVG bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt. Weiter gehts daher im BGB, § 123 I 1. Alternative: Abgabe der Willenserklärung (hier: Vertragsannahme durch den Versicherer) wurde durch arglistige Täuschung verursacht. Doch auch hierfür gilt, dass dieses Recht nach 10 Jahren ab Abgabe der Willenserklärung endet (§ 124 III BGB).
Das mal zur in den Gesetzen geregelten Rechtslage.
Dazu ist noch zu beachten, dass die Bankmitarbeiterin wohl als Versicherungsvertreter zu sehen ist (Maklerstatus dürfte wohl extrem selten sein), und somit nach § 70 VVG die Kenntnis von Ihr der Kenntnis des Versicherers gleich steht, sodass die Anzeigepfiicht erfüllt wurde (früher über Auge-und-Ohr-Rechtsprechung gelöst)
PS: Kausalität interessiert bei Anfechtung nicht, bei Rücktritt/Vetrragsanpassung ist alles bis ins Kleinste in § 19 II-IV VVG geregelt und daher abhängig von vertragshindernden und vertragsändernden Umständen)
Noch Fragen? _________________ Jeder Beitrag stellt meine eigene Meinung dar, hat mit der meines Arbeitgebers nichts zu tun und kann von der Meinung meines AG abweichen.
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