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das Europarecht treibt mittlerweile Blüten mit einem extrem überbewerteten Verbraucherschutz, den man keinem mehr erklären kann. Die bisher verursachte Bürokratie, allein schon zum Fernabsatzrecht und die durch den deutschen Gesetzgeber verkomplizierte Regelung zu den Hin- und Rücksendekosten der widerrufenen Waren sind ein extreme Bremse für Kleinunternehmer und wirken damit eigentlich dem gewollten freien Wettbewerb entgegen. Hinzu kommen die ganzen Belehrungspflichten, Pflichten nach Verpackungsverordnung, Batterienverordnung, AGB-Recht usw.
Falls der EuGH die Ansicht des Generalanwalts bestätigt, bedeutet das Folgendes:
Kunde kauft über Internet einen Super-Computer für 5000 €. Da die Widerrufsbelehrung bei dem Händler falsch war, besteht ein unbegrenztes Widerrufsrecht (die 6-Monatsfrist gilt nicht, bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung). Gehen wird davon aus, dass das Widerrrufsrecht nach 3 Jahren verwirkt ist (oder mglw. verjährt), kann der Kunde den TV 3 Jahre nutzen. Dann ist ein Gerät gleicher Art durch techn. Fortschritt nur noch 500 Euro wert. Da das Gerät noch einwandfrei funktioniert und auch keine Abnutzungserscheinungen zu erkennen sind, liegt ein Abnutzungsausfall nicht vor. Der Kunde gibt das Gerät zurück und bekommt sein Geld wieder.
In dem EuGH-Fall ging es um einen Laptop der 8 Monate alt war, wo auch kein Abnutzungswert festgestellt worden ist. Somit stellt sich die Frage, ab wann mit einer Abnutzung zu rechnen ist, zumal jeder Nutzungsmonat die durchschnittliche Lebenszeit des Gerätes verkürzt.
Noch interessanter wird die Fragestellung bei Software, die nicht ordnungsgemäß versiegelt ist, so dass kein Widerrufsausschluss vorliegt. Die wird nämlich nie abgenutzt. _________________ mfg
Klaus
(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Diese Richtline widerspricht dem BGB dahingehend, dass bei einer Ersatzlieferung ein Nutzungsvorteil zu Abzug gebracht werden darf. Die Ersatzlieferung ist eben nicht unentgeltlich. BGB und Richtline "widersprechen" sich.
Der Nutzungsvorteil beim Rücktritt (auch in Folge eines Widerrufs bei Fernabsatzverträgen) widerspricht NICHT einer EU Richtlinie, sodass durchaus eine unterschiedliches Vorgehen (einmal mit und einmal ohne Nutzungsvorteil) möglich sein könnte. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Solange AGBs deutschem Recht nicht widersprechen und Richtlinien nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, ist eine Abmahnung m.W. nicht erfolgversprechend.
Und ob sich der EuGH in diesem Fall wirklich gegen die deutsche Regelung entscheidet, bleibt abzuwarten. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
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