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Vertretung widerstreitender Interessen

 
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 19:25    Titel: Vertretung widerstreitender Interessen Antworten mit Zitat

Ein Auftraggeber eines Rechtsanwalts ist ein (Gesamt)Verband von Wohnungseigentümern in der Sache eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren.

Weiterer Auftraggeber sind einzelne Mitglieder des Verbands. Diese haben den Rechtsanwalt beauftragt, sie zu beraten u.a. in Individualfragen derer Wohnungs-Kaufverträge hinsichtlich Wandlung bzw. Rückgabe. Ferner haben diese den Rechtsanwalt beauftragt, sie zu vertreten in wohnungseigentumsrechtlichen Gerichtsverfahren.

In solchen wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vertritt der Rechtsanwalt gleichzeitig die Interessen beider Auftraggeber hinsichtlich des Rechtsgegenstand "Verwendung des Vorschuss, welchen der eine Auftraggeber (Gesamt)Verband dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in der einen Rechtssache (Beweisverfahren) gezahlt hat, den der Rechtsanwalt aber zum Teil für Tätigkeit in der anderen Rechtssache (Individual-Beratungen) verwendet" .

Beurteilung möglichen Interessengegensatzes

Der Interessengegensatz zwischen den Parteien ist nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen, welches Ziel die Parteien - subjektiv - verfolgt haben wollen und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat. Ob der Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn dieser Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber den Rechtsanwalt betraut. Dabei wird der Interessenbegriff vom Willen der Parteien gestaltet und richtet sich nach deren subjektiven Zielen, welche durch einen Vergleich der beiderseitigen subjektiven Parteianliegen zu ermitteln ist. (vgl. auch Schönke/Schröder - Cramer StGB 26. Aufl. § 356 Rdnr.18 )

Subjektiver und zugleich objektiver Wille des einen Auftraggebers, des (Gesamt)Verbandes, ist, der Rechtsanwalt möge den Vorschuss zweckgebunden für seine Tätigkeit im Beweisverfahren verwenden. Genau zu diesem Verwendungszweck hat der Verband Vorschuss an den Rechtsanwalt geleistet und dafür von einem jeden Mitglied Sonderumlagen anfordert . Abweichende Willensbildung des (Gesamt)Verbandes ist nicht manifestiert.

Objektives Parteianliegen der anderen Partei, der einzelner Verbandsmitglieder, ist, die nur sie betreffenden Beratungskosten seien über den Verband zu bezahlen und abzurechnen.

Deutlich aber ist der subjektive Wille dieser einzelnen Eigentümer zu erkennen, dem für sie den Widerstreit führenden Rechtsanwalt nicht in den Rücken zu fallen. Denn derselbe Rechtsanwalt ist auch deren Prozessvertreter in den Hauptsache-Bauprozessen. Diesen Eigentümern kann es gleich sein, ob gerechtfertigte Rechtsanwaltsgebühren für Beratungen gegen sie geltend gemacht werden durch den Verband oder durch den Rechtsanwalt. Stattdessen führen diese Eigentümer Prozesse auf deren eigenen Kosten und Risiken, deren Inhalte sich u.a. um mögliche berufsrechtliche Verfehlungen des Rechtsanwaltes drehen.


Sich aus alledem ergebende Fragen zur Rechtslage:

1.Vertritt der Rechtsanwalt in den wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren widerstreitende Interessen hinsichtlich des Rechtsgegenstandes "Verwendung des Vorschuss, welchen der eine Auftraggeber (Gesamt)Verband dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in der einen Rechtssache (Beweisverfahren) gezahlt hat, den der Rechtsanwalt aber für Tätigkeit in der anderen Rechtssache (Individual-Beratungen) verwendet" ?

2.Veruntreut der Rechtsanwalt Vorschussguthaben, welches er von dem Verband der Wohnungseigentümer erhalten hat?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 16:59    Titel: Re: Vertretung widerstreitender Interessen Antworten mit Zitat

paulc hat folgendes geschrieben::
In solchen wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vertritt der Rechtsanwalt gleichzeitig die Interessen beider Auftraggeber hinsichtlich des Rechtsgegenstand "Verwendung des Vorschuss, welchen der eine Auftraggeber (Gesamt)Verband dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in der einen Rechtssache (Beweisverfahren) gezahlt hat, den der Rechtsanwalt aber zum Teil für Tätigkeit in der anderen Rechtssache (Individual-Beratungen) verwendet" .


Vielleicht liegt es nur an mir, aber so sehr kann ich mein Gehirn nicht verknoten. Geschockt

Ich habe die Situation jetzt so verstanden:
Wenn der RA von Mandant 1+2 einen Vorschuss für Verfahren A erhält (direkt von 1, der wiederum bei 2 Anteile eintreibt) und gleichzeitig Mandant 2 in Rechtssache B vertritt - dann sind doch A und B streng sachlich getrennt.
Wie man dann überhaupt konstruieren wollte, der RA verwende den von 1+2 in Sache A gezahlten Vorschuss "für Sache B", ist mir schleierhaft.
Wofür in A und B von den jeweiligen Mandanten die Vorschüsse gezahlt werden, ist doch eindeutig.
Oder hat der RA explizit erklärt "das Geld, das ich in Sache A von (1+)2 erhalten habe, sehe ich als Vorschusszahlung des 2 in Sache B an"?
Auch dann sehe ich keine "widerstreitenden Interessen", denn in einem Streitfall, ob der Vorschuß nun für Sache A oder Sache B zu verwenden sei, ist doch in jedem Fall der RA die beklagte Partei, sodaß er "in dieser Sache" gar nicht 1 und 2 vertreten kann. Mit den Augen rollen
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Stellungnahme. Folgendes zur Erläuterung

Der RA hat von der Mandantin 1 ( (Gesamt)Verband der Wohnungseigentümer) einen Vorschuss erhalten für das Verfahren A (Selbstständiges Beweisverfahren).

Der RA hat die Verrechnung solchen Vorschuss erklärt auf Rechtsanwaltsgebühren in der Sache B (Individual Beratung) . Hier ist er für die Mandanten 2 (Einzelne Wohnungseigentümer) tätig .

In einem Wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, in welchen der RA beauftragt ist von den Mandanten 2 als Partei, ist Rechtsgegenstand genau die Verrechnung diesen Vorschuss. Die Verrechnung wird von anderen Wohnungseigentümern als andere Partei beanstandet.

Der RA vertritt in diesem Verfahren als Prozessvertreter die Interessen der Mandanten 2, einzelner Wohnungseigentümer und erklärt, die Verwendung des von ihm erhaltenen Vorschuss qua Verrechnung für die Sache B entspricht der Sach- und Rechtslage.

Gleichzeit aber müsste der RA in diesem Verfahren aber die Interessen seiner Mandantin 1, dem (Gesamt)Verband vertreten und für diese Mandantin erklären, er hätte sich geirrt und würde die Verrechnung zurücknehmen, denn er hat nach den tatsächlichen Umständen den Vorschuss zweckgebunden für die Sache 1 (Beweisverfahren) erhalten.

Zwar ist in diesem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren der (Gesamt)Verband nicht Partei. Doch geht es hier um die Frage ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens des Verbandes.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

paulc hat folgendes geschrieben::
Der RA vertritt in diesem Verfahren als Prozessvertreter die Interessen der Mandanten 2, einzelner Wohnungseigentümer und erklärt, die Verwendung des von ihm erhaltenen Vorschuss qua Verrechnung für die Sache B entspricht der Sach- und Rechtslage.


Entweder er hat damit recht, dann kann Mandant 1 ja nicht behaupten, die Verrechnung sei gegen seine Interessen gewesen und folglich wäre der RA gegenüber 1 auch zu keiner Handlung verpflichtet, die nicht in dessen Interesse liegt.
Oder er hat damit nicht recht, dann ist er auch nicht Mandant 2 in dieser Sache verpflichtet und damit gegenüber 2 auch zu keiner Handlung verpflichtet, die nicht in dessen Interesse liegt.
Außer man wollte behaupten, die Verfolgung eines gar nicht bestehenden Anspruches (sei es durch 1 oder durch 2) oder die unzulässige Verrechnung (sei es zugunsten von 1 oder 2) zugunsten einer Partei liege "in deren Interesse".
Der RA muß keine Interessen einer Partei berücksichtigen, die offensichtlich keine Rechtsgrundlage haben.

Und wenn es zum Streit kommt, ist in jedem Fall der Anwalt der Beklagte - und dann kann man nicht argumentieren, er würde "gegen das Interesse der nicht klagenden, aber anderweitig von ihm vertreteten Partei" verstoßen, wenn er sich gegen die Klage verteidigt oder nicht, s.o.
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Übrigens bin ich kein Jurist sondern habe mir diese Dinge „nur aus dem Internet zusammengecklickt“ .

Ich meine, es kommt gar nicht darauf an, ob der RA hinsichtlich der Verrechnung recht hat, oder nicht. Nach meiner Auffassung durfte der RA in dem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht tätig werden. Denn hier handelt er in jedem Falle gegen die Interessen einer seiner Auftraggeber, so oder so.

Ich denke, das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit ist hier erfüllt; der Interessengegensatz zwischen der Mandantin 1 und den Mandanten 2 ist gegeben.

Zu diesem Zweck habe ich in meinem posting die Ziele, also den Willen, bewertet, aus denen heraus die Partein den Rechtsanwalt jeweils beauftragt haben . (OLG Karlsruhe Die Justiz 1997, 448 = NStZ-RR 1997, 236 = AnwBl 1998, 102; BGHSt 5, 301, 306 ff.; MDR 1981, 734; St 15, 332, 334, 339; 34, 190, 192) . (Siehe auch http://www.ra-kotz.de/parteiverrat.htm )

Die Verrechnung, ob zulässig oder nicht, liegt zugunsten der einen Partei ( hier 2) "in deren Interesse". Denn genau zum Zwecke, diese Verrechnung für rechtens zu erklären, haben ja die Mandanten 2 den RA beaufrtagt.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

paulc hat folgendes geschrieben::
Ich meine, es kommt gar nicht darauf an, ob der RA hinsichtlich der Verrechnung recht hat, oder nicht. Nach meiner Auffassung durfte der RA in dem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht tätig werden. Denn hier handelt er in jedem Falle gegen die Interessen einer seiner Auftraggeber, so oder so.


So einfach ist es auch nicht.

Natürlich darf ein RA in einer Sache den 1 gegen den 3 und in einer anderen Sache den 2 gegen den 1 vertreten (selbst wenn 2 und 3 identisch sind).
Er darf nur nicht in der gleichen Sache beide Parteien beraten/vertreten.

Habe ich die Situation nun so verstanden, daß es um *drei* Verfahren geht?

Verfahren A: 1+2 vertreten gegen X.
Verfahren B: 2 vertreten gegen Y.
Verfahren C: 2 vertreten bzgl. der Verrechnung der Zahlung von 1(+2) in A?

Und wenn das nicht so ist oder wie auch immer:
Wie kann denn ein RA die 2 vertreten in einem Verfahren um die Verrechnung? Da müßte doch der RA selbst Partei sein, weil er entschieden hat, zu verrechnen. 2 kann doch unmöglich gegen 1 klagen, weil 1 nichts damit zu tun hat, wie der RA Zahlungen aus Verfahren A mit solchen aus Verfahren B verrechnet. Das ist doch allein Entscheidung des Anwalts.

Schon von daher ist der Sachverhalt entweder konstruiert, falsch dargestellt oder ich habe wirklich ein Brett vor dem Kopf.
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt Sorry, daß es mir noch nicht gelungen ist, den Sachverhalt deutlich darzulegen:

Verfahren A:
Hier ist der RA für den Auftraggeber Mandatin 1, ( Gesamt-Verband der Wohnungseigentümer) tätig und für diese Tätigkeit Vorschuss erhalten.

Gleichzeitig ist der RA von den Mandanten 2 beauftragt, diese in Individual-Fragen zu beraten. Seine Gebührenrechnungen hierfür aber stellt er dem Gesamtverband in Rechnung. Zum Ausgleich dieser Rechnungen verrechnet er Vorschuss, welchen er für Tätigkeit im Verfahren A erhalten hat. Die Verwaltung weist weder diese Rechnungen zurück noch schreitet sie ein gegen die Verrechnung. Das passt den übrigen Wohnungseigentümern nicht. Sie strengen ein weiteres Verfahren an.

Verfahren B:
In diesem Verfahren geht es um Abberufung der Verwaltung. Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer, Antragsgegner die Mandanten 2, in deren Auftrag der RA als Prozessvertreter in diesem Verfahren tätig ist.

Nachdem der RA gemäß des Willens der Mandantin 1, des Gesamt-Verbandes, den Vorschuss zweckgebunden für Tätigkeit im Beweisverfahren, Verfahren A., erhalten hat, schlägt er sich hier auf die Seite nur eines Teiles der Verbandsmitglieder und behauptet in deren Auftrag und Interesse, der bei ihm befindliche Vorschuss sei auch für die Beratung zu verwenden.

Nach meinem Dafürhalten ist der RA im Verfahren B. sowohl den Interessen seiner Mandantin 1 und seiner Mandanten 2. verpflichtet und ist gehindert, die Mandanten 2. in diesem Verfahren zu vertreten.

Liegt hier ein Interessensgegensatz vor, der sich aus der Beurteilung des subjektiven Willens beider Auftraggeber ableiten läßt ? Vertritt der RA im Verfahren B. widerstreitende Interessen ? Veruntreut der RA ihm anvertrautes Vorschussguthaben?


Ich danke dem FDR-Mitglied Herr Schaffrath für die Stellungnahmen und würde mich freuen, wenn auch andere Forumsmitglieder Stellung nehmen könnten. Die Angelegenheit ist bitter ernst. In der kleinen Wohnungseigentumsanlage ist eine Art Krieg ausgebrochen über das Verhalten des RA .
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ist dies eine richtige Antwort ?

Nach StGB §. 356 schein der Verdacht vorliegendenTatbestand des Parteiverrat begründet.

Vorschuss-Anforderung stellt die Beratung bzw. Versicherung des Rechtsanwalts der Partei (Mandantin 1., Verband der Wohnungseigentümer) dar, er werde den Vorschuss zweckgebunden für die im Gebührentatbestand genannte Tätigkeit (Beweisverfahren) verwenden.

Nachdem er den Vorschuss erhalten und einen Teil davon für einen andern Zweck (Beratungen) verwendet, wechselt der RA in das Lager einzelner Verbandmitglieder, der Gegenpartei (Mandanten 2.), welche er berät und welchen er beisteht, einen Teil des Vorschuss sei zu verwenden für einen anderen Zweck (Beratung). Dabei handelt der RA im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, deren Verbands-Vermögen für nicht gemeinschaftsbezogene Zwecke verwandt wird.

Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB setzt einen Interessengegensatz zwischen den Parteien voraus. Darin liegt eine wesentliche tatbestandsmäßige Einschränkung. Pflichtwidrig ist das Dienen des Anwalts dann, wenn er einer Partei Rat oder Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Rechtsache, aber im entgegengesetzten Sinne, bereits Rat und Beistand geleistet hat. Der Interessengegensatz ist nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen, welches Ziel die Partei - subjektiv - verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (OLG Karlsruhe Die Justiz 1997, 448 = NStZ-RR 1997, 236 = AnwBl 1998, 102; BGHSt 5, 301, 306 ff.; MDR 1981, 734; St 15, 332, 334, 339; 34, 190, 192). Ob der Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn dieser Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber den Rechtsanwalt betraut (vgl. auch BGH St 7, 17, 20). Interessensgegensatz wird durch einen Vergleich der beiderseitigen subjektiven Parteianliegen ermittelt (vgl. auch Schönke/Schröder - Cramer StGB 26. Aufl. § 356 Rdnr. 18 ).

Im vorliegenden Fall gründet sich das Anliegen der Partei (Gesamt-Verband, Mandatin 1.) auf den allseitigen Willen der Wohnungseigentümer, die Sonderumlage zweckgebunden zur Deckung des Vorschuss gezahlt zu haben. Das Anliegen der Gegenpartei (einzelne Wohnungseigentümer, Mandanten 2.), einen Teil des Vorschuss zu verwenden für einen anderen Zweck (Beratung), ist gegenläufig.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 23:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist dies eine richtige Antwort ?
Kann sein, kann auch nicht sein. Ich habe mir jetzt den zur Diskussion gestellten Sachverhalt mehrmals durchgelesen, verstehe ihn aber immer noch nicht. Zum Glück muß ich das auch nicht. Bei so komplexen Sachverhalten wie hier, wo auch haftungsrechtliche Fragen eine Rolle spielen, ist es immer angezeigt, einen Rechtsanwalt mit dem Thema zu beschäftigen - der positive Nebeneffekt: er haftet für seinen Rat.

Ich zitiere mal (Hervorhebungen von mir)::
Zitat:
Subjektiver und zugleich objektiver Wille des einen Auftraggebers
Zitat:
Deutlich aber ist der subjektive Wille dieser einzelnen Eigentümer zu erkennen
Zitat:
Der Interessengegensatz zwischen den Parteien ist nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen, welches Ziel die Parteien - subjektiv - verfolgt haben wollen
Zitat:
deren Inhalte sich u.a. um mögliche berufsrechtliche Verfehlungen des Rechtsanwaltes drehen.
Zitat:
Objektives Parteianliegen der anderen Partei
Zitat:
Die Angelegenheit ist bitter ernst. In der kleinen Wohnungseigentumsanlage ist eine Art Krieg ausgebrochen über das Verhalten des RA .
Das klingt für mich, als wollten Sie, paulc, hier nicht eine Rechtsfrage beantwortet bekommen, sondern als wollten Sie Ihre Meinung bestätigt sehen. SIE geben hier den Kreis vor, was als subjektiv, objektiv oder sonstwie wahr angesehen werden soll, ohne hier einen dürren Sachverhalt präsentieren zu können. Ihre Schilderung ist vielmehr von Wertungen in einer Art und Weise vollgepackt, daß dazwischen nicht mehr viel Sachverhalt vorhanden ist. Ihre Fragen wird hier keiner beantworten können - jedenfalls entweder nicht zutreffend oder nicht ehrlich.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Ich habe mir jetzt den zur Diskussion gestellten Sachverhalt mehrmals durchgelesen, verstehe ihn aber immer noch nicht.


Das beruhigt mich auf meine (offenbar doch nicht so) alten Tage. Winken
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke im Voraus für Nachsicht und starte einen letzten Versuch:


Sachverhalt:

Lottospieler schließen sich zu einem Lotto-Gemeinschafts-Verband zusammen. Sie geben sich eine Satzung und bestellen einen Verbands-Verwalter.

Bingo, ein Los zeigt einen Millionen-Gewinn, soll aber einen Form-Fehler aufweisen, der Lotto-Betreiber zahlt nicht. Die Verbandsmitglieder beschließen allseitig, der Verwalter soll für den Lotto-Gemeinschafts-Verband (Mandantin 1.) einen Rechtsanwalt beauftragen, ein selbstständiges Beweisverfahren (Sache A.) zu den vermeintlichen Mängeln des Lottoscheines betreiben.

Das Beweisverfahren entpuppt sich als außerordentlich langwierig; der RA fordert mehrmals Vorschuss für Tätigkeit in der Sache A. an.

Einige Lottospieler (Vebandsmitglieder) kommen in wirtschaftliche Not, sie haben vorab Geld ausgegeben auf den noch nicht geflossenen Lotto-Gewinn. Sie beauftragen (als Mandanten 2.) denselben RA, sie diesbezüglich (Sache B.) zu beraten.

Nach einiger Zeit macht der RA der Mandantin 1 nach BRAGO/RVG Zwischen-Abrechnung auf über bisher angefallenen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten der Sache A. Den sich ergebenen Forderungsbetrag verrechnet er auf den bislang erhaltenen Vorschuss. Dabei verbleibt erhebliches Vorschussguthaben.

Gleichzeitig macht er eine Zwischenabrechnung auf über seine Beratungsleistungen der Sache B. auf, stellt diese aber nicht seinen Auftraggebern, den Mandanten 2. in Rechnung, sondern der Mandantin 1. und verrechnet den Forderungsbetrag mit dem verbleibenden Vorschussguthaben.

Die übrigen Verbandsmitglieder sind mit dem diesbezüglichen Handeln des Verwalters nicht einverstanden. Sie stellen sich auf den Standpunkt, die gegenüber dem Verband geltend gemachten Individual-Beratungskosten betreffen nicht ordnunsgemäße Verwaltung des Verbandsvermögens und meinen, der Verwalter war verpflichtet, die Beratungs-Rechnung über Tätigkeit in der Sache B. zurückzuweisen und deren Bezahlung durch Verrechnung zu beanstanden. Sie führen einen Verbands-Beschluss herbei, den Verwalter abzuberufen. Nachdem dieser Beschluss scheitert, betreiben die übrigen Verbandsmitglieder ein Verfahren wegen Beschlussanfechtung (Sache C.) gegen die anderen Verbandsmitglieder, die Mandanten 2.

Die Mandanten 2. beauftragen denselben RA, sie in diesem Rechtsstreit der Sache C. zu vertreten. Dabei trägt der RA als Prozessvertreter für die Mandanten 2. vor, in dem von ihm von der Mandantin 1. geforderten und bezahltem Vorschuss für seine Tätigkeit in der Sache A. sei auch enthalten Vorschuss für die Sache B. (Individual-Beratung) und er sei zur Verrechnung berechtigt .


Rechtsfragen:

Ist der RA nach dem Schuldrecht berechtigt, Vorschuss, welchen er von dem einen Auftraggeber für die eine Sache erhalten hat zu verrechnen auf Forderungen aus Tätigkeit in einer anderen Sache mit anderen Auftraggebern?

Begeht der RA Parteienverat, indem er seiner Mandantin 1. aufgrund des in den Vorschussanforderungen ausgewiesenen Gebührentatbestandes (Sache A,) rät und damit versichert, solchen Vorschuss zweckgebunden nur dafür zu verwenden, gleichzeitig aber seine Mandanten 2. in der Sache C. berät, er dürfe den von der Mandantin 1. geforderten und erhaltenen Vorschuss für die Sache B. (Individual-Beratung) verwenden ?
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