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Mieter unkooperativ, "messi" und störenfried - was
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tony
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Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 205

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 14:28    Titel: Mieter unkooperativ, "messi" und störenfried - was Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

man stelle sich folgenden fall vor:

Ein mieter, der schon seit vielen jahren in einer hinterhof-wohnung lebt, macht folgende probleme:

1. führt er in seiner wohnung offenbar ein "messi"-dasein, was immer wieder zu beeinträchtfungen des hofs führt (zwischenlagerung von sperrmüll, gerümpel...)

2. Er bzw. seine partnerin (dummerweise sep. mietvertrag...) bleibt umlagen-nachzahlungen schuldig.

3. Er hat eine "offene" hoftreppe, die zu seinem kellereingang hinunterführt, eigenmächtig mit einem kleinen "häuschen" ummantelt (angeblich, weil der regen sonst in den keller dringt).

4. Stellt er seinen wagen stets im hof ab - leider schon sei jahren (gewohnheitsrecht?)

5. Verhält er sich unwirsch/aggressiv gegen andere mieter.

6. Verweigert er dem VM den zutritt zu seiner wohnung bzw. reagiert nicht auf termine, um die wohnung nach jahren mal wieder zu begutachten (was man doch als VM darf, oder?) bzw. ist er zu den angekündigten terminen einfach nicht zuhause .


Was kann man zu den einzlenen punkten tun?
Auf abmahnungen oder gar eine kündigung dürfte so jemand wohl kaum reagieren...

Danke und gruß

tony
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 15:23    Titel: Re: Mieter unkooperativ, "messi" und störenfried - Antworten mit Zitat

tony hat folgendes geschrieben::
Auf abmahnungen oder gar eine kündigung dürfte so jemand wohl kaum reagieren...
Aber vermutlich auf den Gerichtsvollzieher, der die Zwangsräumung durchführt. Cool

tony hat folgendes geschrieben::
seine partnerin (dummerweise sep. mietvertrag...)
Wie geht das denn? EIN Mietobjekt aber ZWEI separate Mietverträge?
Geschockt
hws
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tony
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Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 205

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, aber bis man den gerichtsvollzieher rufen kann, muss er ja erstmal mind. 2 MM schuldig sein...und hier gehts ja auch erstmal um sowas wie ein "in die schranken weisen".

Es kann doch nicht sein, dass einem bei sowas die hände gebunden sind?

Ja, das mit den 2 verträgen für 1 objekt ist mir auch ein rätsel - hab ich auch nicht gemacht...(ist praktisch sowas wie ne WG)
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 16:49    Titel: Re: Mieter unkooperativ, "messi" und störenfried - Antworten mit Zitat

tony hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

man stelle sich folgenden fall vor:

Ein mieter, der schon seit vielen jahren in einer hinterhof-wohnung lebt, macht folgende probleme:

1. führt er in seiner wohnung offenbar ein "messi"-dasein, was immer wieder zu beeinträchtfungen des hofs führt (zwischenlagerung von sperrmüll, gerümpel...)


Was der Mieter in seiner Wohnung macht geht dem VM nichts an, Außerhalb der angemieteten Fläche dem Mieter eine Aufforderung zur Entsorgung schicken mit Fristsetzung, falls der Mieter dem nicht nachkommt eventuell entsorgen lassen, damit kein Ungefziefer, Ratten sich hier heimisch fühlen
tony hat folgendes geschrieben::

2. Er bzw. seine partnerin (dummerweise sep. mietvertrag...) bleibt umlagen-nachzahlungen schuldig.


Auch hier die fehlenden Mieten schriftlich einfordern

tony hat folgendes geschrieben::


3. Er hat eine "offene" hoftreppe, die zu seinem kellereingang hinunterführt, eigenmächtig mit einem kleinen "häuschen" ummantelt (angeblich, weil der regen sonst in den keller dringt).

hier den Mieter schriftlich auffordern den eigenmächtig gebauten Vorbau zurückzubauen

tony hat folgendes geschrieben::

4. Stellt er seinen wagen stets im hof ab - leider schon sei jahren (gewohnheitsrecht?)
Es gibt kein Gewohnheitsrecht

tony hat folgendes geschrieben::

5. Verhält er sich unwirsch/aggressiv gegen andere mieter.

Hier kann der VM nicht viel machen

tony hat folgendes geschrieben::

6. Verweigert er dem VM den zutritt zu seiner wohnung bzw. reagiert nicht auf termine, um die wohnung nach jahren mal wieder zu begutachten (was man doch als VM darf, oder?) bzw. ist er zu den angekündigten terminen einfach nicht zuhause .


Mit welcher Begründung will der VM in die Wohnung? der Mieter hat natürlich das recht zu Ihren angekündigten Terminen nicht zuhause zu sein.



tony hat folgendes geschrieben::

Was kann man zu den einzlenen punkten tun?
Auf abmahnungen oder gar eine kündigung dürfte so jemand wohl kaum reagieren...


Auf eine Kündigung wird er wohl mit Auszug reagieren müssen, falls nicht sind Sie als VM am Zug den Mieter eben mittels Räumungsklage aus der angemieteten Wohnung zu bekommen, trotzdem viel Spass

Danke und gruß

tony[/quote]
_________________
Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Questor
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BeitragVerfasst am: 08.03.09, 17:07    Titel: Re: Mieter unkooperativ, "messi" und störenfried - Antworten mit Zitat

Peacekeeper hat folgendes geschrieben::


Was der Mieter in seiner Wohnung macht geht dem VM nichts an,
Das ist nicht richtig. Wenn zu vermuten ist, dass der Mieter das Mietobjekt schädigt / die Nachbarn durch sein Gebahren belästigt, darf der VM sehr wohl in die Wohnung.

Unabhängig davon, darf der VM auch sog. Begehungen durchführen.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 17:34    Titel: Re: Mieter unkooperativ, "messi" und störenfried - Antworten mit Zitat

Peacekeeper hat folgendes geschrieben::


Was der Mieter in seiner Wohnung macht geht dem VM nichts an,

Questor hat folgendes geschrieben::

Das ist nicht richtig. Wenn zu vermuten ist, dass der Mieter das Mietobjekt schädigt / die Nachbarn durch sein Gebahren belästigt, darf der VM sehr wohl in die Wohnung.
Das wäre einzig und alleine Aufgabe der Polizei und nicht des VM

Questor hat folgendes geschrieben::


Unabhängig davon, darf der VM auch sog. Begehungen durchführen.


Eine Vermutung einer Beschädigung reicht m.e. nicht aus um die im GG Art. 13 Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu verletzen.

Eine begründete Begehung darf der VM natürlich verlangen, ob der Mieter dann letztendlich den Termin einhält ist oder nicht mitwirkt so kann der VM sein Besichtigungsrecht nicht mit Gewalt erwirken.
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Zuletzt bearbeitet von Peacekeeper am 08.03.09, 18:24, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Aber wieder per Gericht. Ggf. auch per EV.- Nur das kostet alles Geld. Weinen
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 08.03.09, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Gibt es im Mietvertrag keine entsprechende Vereinbarung, dann darf nach der Rechtsprechung der Vermieter alle ein bis zwei Jahre Ihre Wohnung anschauen, ohne daß ein konkreter Grund dafür vorliegen müßte.

Den Links setze ich hier nicht, weil er auf eine RA-Seite führt und ich nicht weiß, ob das gewünscht ist.
Gerne per PN

Es gibt dazu auch durchaus Urteile.
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tony
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Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 205

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

Urteile und links gerne per PN, Questor!

Aber selbst wenn man "das recht" hat - was soll man tun, wenn der mieter einfach nicht aufmacht oder zum termin nie da ist?

@peacekeeper: was soll das heißen "Es gibt kein Gewohnheitsrecht"? Da hab ich im netz anderes gefunden...
Könnten Sie konkreter werden?

gruß
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 09.03.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

tony hat folgendes geschrieben::
Urteile und links gerne per PN, Questor!

Aber selbst wenn man "das recht" hat - was soll man tun, wenn der mieter einfach nicht aufmacht oder zum termin nie da ist?
gruß
Das weiß ich ehrlich gesagt, auch nicht.
Da würde ich mal auf recht.de Fragen. 'ne gute Seite im Web um kurze Übersichten
über rechtliche Sachverhalte zu bekommen.
PN unterwegs
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

tony hat folgendes geschrieben::
Urteile und links gerne per PN, Questor!

Aber selbst wenn man "das recht" hat - was soll man tun, wenn der mieter einfach nicht aufmacht oder zum termin nie da ist?

@peacekeeper: was soll das heißen "Es gibt kein Gewohnheitsrecht"? Da hab ich im netz anderes gefunden...
Könnten Sie konkreter werden?

gruß

Im Netz steht viel... Es gibt kein Recht, welches sich Gewohnheitsrecht nennt und aus einer langen Duldung eines Unrechts ist nicht abzuleiten, das ein Anrecht darauf besteht, daß das Unrecht weiter geduldet wird. Der hof ist kein Stellplatz und wohl nicht mit vermietet, also können sie dem Mieter das Abstellen eines KFZ dort untersagen, den Hof absperren, was immer. Nur das KFZ einsperren dürfen sie nicht.

Der Begriff Gewohnheitsrecht leitet sich eventuell daraus ab, das es die Möglichkeit gibt, daß durch schlüssiges Handeln zweier Parteien ein Vertrag zu Stande kommt. Dazu hätte der Mieter ihnen für den Hof Miete überweisen müssen und sie die akzeptieren müssen. Dann hätten sie einen Vertrag per konkludenter Handlung, aber mit Gewohnheitsrecht hat das eigentlich auch nichts zu tun.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

thema aufmachen: wenn ein anspruch auf zutritt zur wohnung besteht, dann kann dieser auch gerichtlich geltend gemacht werden - wenn´s eilt, auch per e.V.

thema gewohnheitsrecht: was ich lese, ist zutreffend, hier aber wohl weder das problem noch dessen lösung. der mieter wird sich nämlich schlicht auf den standpunkt stellen, die nutzung des hofes sei vertraglich vereinbart gewesen, was sich u.a. aus dem nachvertraglichen verhalten beider parteien auch als wahr erweise: der eine nutzt den hof, der andere nimmt´s jahrelang hin. da ein mietvertrag (oder seine ergänzung) keiner schriftform bedarf, wäre das eine erhebliche behauptung, die der mieter zwar letzten endes beweisen müßte, aber erst nachdem der vermieter einen nachvollziehbaren grund dafür angegeben hat, weshalb das nun beanstandete verhalten jahrelang ohne beanstandung hingenommen worden ist. ob dafür extra miete gezahlt wird oder nicht, spielt keine wirkliche rolle, insoweit kann man einen vergleich zu der - ebenfalls immer wieder streitigen - gartennutzung ziehen. diese kann nämlich, wenn einmal gewährt, auch nicht so einfach widerrufen werden (stichworte: konkludenter einbezug in den mietgebrauch, unzulässige teilkündigung).

"gewohnheitsrecht" ist allerdings ein begriff, der vornehmlich in laienkreisen immer dann benutzt wird, wenn es keine anderen argumente gibt. deshalb ist es dem juristen (der das gemeinte mit anderen begriffen benennt) eine art reflex, darauf hinzuweisen, dass es gewohnheitsrecht nicht gibt Smilie fakt ist, dass es - von ausnahmen abgesehen - keinen rechtsgrundsatz dergestalt gibt, dass etwas nur lange (wie lange?) dauern muß, damit es "festzementiert" ist. das wäre auch fatal, denn es bedeutete, dass jemand nur frech genug sein müßte, um nach einer weile gar einen anspruch inne zu haben.
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
thema aufmachen: wenn ein anspruch auf zutritt zur wohnung besteht, dann kann dieser auch gerichtlich geltend gemacht werden - wenn´s eilt, auch per e.V.

Wenn der Mieter durch eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung dazu verurteilt worden ist, eine Besichtigung der Mietwohnung durch den Vermieter zu ermöglichen, und er diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann das Gericht ihn dazu durch Zwangsgeld oder durch Zwangshaft anhalten (§ 888 ZPO).
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tony
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Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 205

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 23:46    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die guten infos (und die PNs!).

Nun noch 4 fragen:
1. Wenn ein mieter den hof oder eine im hof befindliche, offene, zu seinem kellereingang führende treppe mit gegenständen "bestellt", kann man ihn dazu auffordern, diese zu entfernen, nehme ich an. Allein aus feuerpolizeilichen gründen.
Und eine treppe dürfte ja nich teil der mietsache sein.

Wie lang muss die frist sein, die man stellt?
Und wie oft muss man mahnen, bevor man selbst eine beseitigung vornimmt/in auftrag gibt?


2. Wenn, wie oben beschrieben, 2 mieter als WG in einer wohnung leben, mit separaten mietverträgen, und einer davon bleibt eine umlagenzahlung in höhe von, sagen wir, 500 euro schuldig (inkl. strom und fernwärme), kann man dann mit einer einstellung der versorgung drohen bzw. dies bei den zuständigen versorgern erwirken? (Auch wenn mieter nr. 2 gezahlt hat?)

3. wenn ein mieter den vermieter oder einen seiner engen angehörigen (erw. sohn, tocher) verbal (am telefon oder direkt) beleidigt - ist dies dann ein kündigungsrund?

4. Kann man auch nach jahren des mietverhältnisses eine aktuelle meldebescheinigung vom mieter verlangen - zumal, wenn der verdacht besteht, dass der mieter aus undurchsichtigen gründen nicht in der liegenschaft gemeldet ist. Wenn ja, wie kann/muss man das begründen?

Danke und gruß
tony
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

1.) 14 Tage sollten ausreichend sein. Einmal nachweislich mahnen sollte ausreichend sein.

2.) Gar nicht, der VM darf nicht die Versorgung kappen. Er darf weder das Wasser noch den Strom abstellen. Tut er es trotzdem kann sich der Mieter eine einstweillige Verfügung holen und der VM wird gezwungen alles wieder anzustellen. Wird ein sehr teurer Spass für den VM.

3.) Vielleicht, vielleicht auch nicht. Kommt auf die Beweisbarkeit und die konkreten Umstände an. Ich würd aber eher von nein ausgehen.

4.) Nein, geht den VM auch nichts an.
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