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Brandschutz und Verjährung

 
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mr.marple
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.07.08, 18:09    Titel: Brandschutz und Verjährung Antworten mit Zitat

Guten Tag,

können Sie mir beantworten, wie ist die Rechtslage bei diesem Fall...

Nachbar A hat vor ca. 15 Jahren eine Dachgaube gebaut. Nachbar B erteilte damals eine Zustimmung der Bau (Reihenhäuser)
Bei den Dachdeckarbeiten stellt Nachbar B fest dass die Dachgaube direkt an der Brandschutzmauer gebaut wurde...

Wurde die Gaube nach Brandschutzvorschriften gebaut?
Welche Auswirkungen kann diese Bauweise heute noch haben?
Ist dies schon verjährt?

Vielen Dank.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 25.07.08, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Brandschutz verjährt nicht.

Sollte sich also jetzt herausstellen, dass beim Bau der Gaube der Brandschutz nicht eingehalten wurde müßte dies jetzt korrgiert werden. Jede Person die diesen Zustand kennt und nichts dagegen unternimmt macht sich im Schadensfall mit haftbar.
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 25.07.08, 18:53    Titel: Re: Brandschutz und Verjährung Antworten mit Zitat

mr.marple hat folgendes geschrieben::

Bei den Dachdeckarbeiten stellt Nachbar B fest dass die Dachgaube direkt an der Brandschutzmauer gebaut wurde...
Noch hinzu: Reihenhäuser müssen keine Brandmauer haben. Es ist meist eine Gebäudeabschlußwand F90 die unter der Dachhaut endet.
Wenn es eine Brandschutzmauer ist, dann kann unter bestimmten Bedingungen herangebaut werden. es muss so sein, dass ein Brandüberschlag nicht erfolgen kann. Die Brandmauer muss entsprechend hoch hinausgebaut sein, also über die Dachhaut hinweg.
Fenster dürfen nur in einem bestimmten Abstand zueinander angeordnet sein.
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mr.marple
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.07.08, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 26.07.08, 09:48    Titel: Re: Brandschutz und Verjährung Antworten mit Zitat

RechtsamWald hat folgendes geschrieben::
Noch hinzu: Reihenhäuser müssen keine Brandmauer haben.

Diese Aussage ist äußerst gefährlich. In 85% aller Fälle wird dies stimmen, da meißtens nur 3-4 Häuser aneinander gereiht werden. Aber, zumindestens in Rheinlandpfalz, ist die Länge auch begrenzt. Überschreitet man diese, muß eine Brandwand eingebaut werden.
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 26.07.08, 11:27    Titel: Re: Brandschutz und Verjährung Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
.... da meistens nur 3-4 Häuser aneinander gereiht werden. Aber, zumindestens in Rheinlandpfalz, ist die Länge auch begrenzt. Überschreitet man diese, muss eine Brandwand eingebaut werden.
Ihre Aussage ist genau zutreffend.
Ein Block ist ca 30 m lang (ich müsste die genauen Meter mal nachschauen. Mir schwebt noch die 35 m vor Augen, die für einen Fluchtweg gelten.) und dann ist eine Brandschutzwand zu erstellen. Dazwischen sind es Gebäudeabschlußwände. Man erkennt diese Brandschutzwand, dass diese über die Dachhaut hinaus aufgebaut sein muss, damit der Brand nicht über das Dach sich ausbreiten kann.
Wobei die Gebäudeabschlußwand unter der Dachhaut enden kann. Der Aufbau, Lattung der Dachkonstruktion ist dann oft durchgezogen.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 26.07.08, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hätte es nicht besser formulieren können. Winken
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mr.marple
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

ich habe noch zwei weitere Fragen.

Frage 1.

Angenommen die Wand ist eine Brandschutzwand...
Bei den Dachdeckarbeiten stellte der Nachbar B aber fest, dass die Wand unter den Schieferwangen mit Holz verkleidet worden ist. Frage Das Holz ist doch ein Brennmaterial, darf es auf der Brandschutzwand angebracht werden?
Nach Auskunft der Dachdeckarbeiter gibt es nach der Holzverkleidung nichts Zusätliches was ein Feuer im Brandfall stoppen könnte...

Frage 2.

Bei den Dachdeckarbeiten müsste der Nachbar B die alten Schieferwangen von der Gaube des Nachbar's A abnehmen, und neue mit inkl. Nässeschutzfolie wieder drauf machen. Dies ließ sich nicht verhindern, da ja wie schon beschrieben, die Dachgaube auf seiner seite war. Alle Kosten für die ausgeführten Arbeiten und Materialien müsste er, Nachbar B auch übernehmen... Nun verlangt der Nachbar A vom Nachbar B eine schriftliche Gewährleistung vom Hersteller anzufordern für diese ausgeführten Arbeiten auf seiner Seite... Der Hersteller meint aber, die Gewährleistung bekommt nur der jennige der die Rechnung auch bezahlt. Was nun???
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1) Die Frage sollte geklärt werden, ob es eine Brandschutzwand oder eine Gebäudeabschlußwand ist. So wie geschildert, ist es keine, Brandschutzwand.
Dann wäre aus der geschilderten Sicht es in Ordnung.

Zu 2) Der Hersteller hat mit dem Nachbar keinen Vertrag, sondern der Nachbar ist der Ansprechpartner. Im Schadensfall muss der Nachbar angesprochen werden.
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mr.marple
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

RechtsamWald hat folgendes geschrieben::
Zu 1) Die Frage sollte geklärt werden, ob es eine Brandschutzwand oder eine Gebäudeabschlußwand ist. So wie geschildert, ist es keine, Brandschutzwand.
Dann wäre aus der geschilderten Sicht es in Ordnung.


Eigentlich müsste es eine Branndschutzwand sein, da die Zwischenwände an allen Häusern als Brandschutzmauern gelten. Meine Meinung nach müsste auch die Gaubenwand Brandschutzwand sein... Deswegen hat eigentlich die Holzverkleidung an eine Brandschutzwand auch nichts mehr zu suchen?

Zitat:
Zu 2) Der Hersteller hat mit dem Nachbar keinen Vertrag, sondern der Nachbar ist der Ansprechpartner. Im Schadensfall muss der Nachbar angesprochen werden.

Und dann?
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

In google habe ich ein Bild mit Brandschutzwand gefunden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Brandwand

Hier ist deutlich zu erkennen, Bild in der Mitte, das diese Wand 30 cm über die Dachhaut hinausgeht, damit sich ein Brand nicht horizontal ausbreiten kann und somit es zu keinem Brandüberschlag kommen kann.

Man kann gegen eine Brandschutzwand auch eine Holzkonstruktion bauen, Bild rechts.
Wenn es eine Brandschutzwand und keine Gebäudeabschlusswand ist, dann muss nur entsprechend unterhalb der Wand oder mit entsprechendem Abstand aufgehört werden, zu bauen.

Eine Gebäudeabschlusswand kann unter der Dachhaut enden und ist von außen nicht zu sehen. Dachlatten sind oft von einem Haus zum anderen durchgezogen. Bei Flachdächern ist die Dachpappe in einem Stück verlegt.


Was hier zwar nicht hingehört, es ist auch deutlich ein senkrechtes Wandstück zu erkennen. Dies ist durch die Dachkonstruktion des hervorspringenden Simses erforderlich. Es kann auch sein, die Fenster sind in einem zu dichten Abstand errichtet worden.
Auch dieses Stück Wand dient dazu, dass ein Brand nicht überspringen kann.

Unten links im Bild sieht es nach einer Tür aus. Links von der Tür ist keine Öffnung, Fenster oder Tür zu sehen, Hier ist nicht wie oben ausgeführt, keine weitere Wand erforderlich.

Der Nachbar muss für die Beseitigung des Schadens aufkommen. Wie er dies durchführt ist seine Angelegenheit, Gewährleistung hat er gegenüber dem Gewerknehmer.

Wie bereits geschrieben, es muss keine Brandschutzwand sein. Brandschutzwände ergeben Brandabschnitte. Ein Brandabschnitt kann Gebäudeabschlusswand haben.

In dem Artikel wird dies auch beschrieben.
Eine Brandschutzwand ist zu errichten, wenn ein Gebäude so groß ist, dass ein vollständiger Abbrand des Gesamtgebäudes nicht hingenommen werden kann. In Deutschland üblicherweise bei Gebäuden mit einer Gebäudefront länger als 40 m (da lag ich mit meinen 30 m gar nicht so schlecht) oder einer Grundfläche über 1600 m² oder höher als 22 m. In diesen Fällen wird eine innere Brandwand gefordert. Die genauen Vorgaben regeln die Bauordnungen der einzelnen Länder.
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Janis B.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.12.2008
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe dazu auch noch mal eine Frage.

Heißt das, dass in Doppelhäusern - also DDH keine Brandschutzwand sein muß, die die Hälften voneinander trennt, wenn das gesamte Gebäude ca. 25 m lang ist und ca. 12 m breit?

Viele Grüße
Janis
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