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Prüfschema - Anwaltskosten

 
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 18:15    Titel: Prüfschema - Anwaltskosten Antworten mit Zitat

Für eine gutachtliche Lösung, müsste ich wissen wie ich folgendes durchprüfe:

Anwalt A klagt die Kosten für sein vorgerichtliches Tätigwerden ein. Dh er klagt auf Zahlung der Hauptforderung plus Anwaltskosten an den Kläger. Dabei räumt er später ein, dass der Kläger noch nicht an ihn gezahlt hat, er insoweit also nur Freistellung von den Kosten, nicht aber zahlung, einklagen könnte.

Wie prüfe ich das sauber durch?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 20:32    Titel: Re: Prüfschema - Anwaltskosten Antworten mit Zitat

botafoch hat folgendes geschrieben::
Für eine gutachtliche Lösung, müsste ich wissen wie ich folgendes durchprüfe:

Anwalt A klagt die Kosten für sein vorgerichtliches Tätigwerden ein. Dh er klagt auf Zahlung der Hauptforderung plus Anwaltskosten an den Kläger. Dabei räumt er später ein, dass der Kläger noch nicht an ihn gezahlt hat, er insoweit also nur Freistellung von den Kosten, nicht aber zahlung, einklagen könnte.

Wie prüfe ich das sauber durch?

255
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

@Vormundschaftsrichter: Hä? Fristbestimmung im Urteil? Wären wir nicht eher bei einer sachdienlichen Klageänderung?

@botafoch: Wie jetzt durchprüfen? Hauptforderung ist ja wohl klar. Anwaltskosten müßte man jetzt gucken: hat der Schuldner die Erstattung der Anwaltskosten vorgerichtlich ernsthaft und endgültig verweigert, kann auch auf Zahlung geklagt werden, ohne daß die Anwaltskosten ausgeglichen sind (sagt BGH). Wenn Erstattung nicht verweigert worden ist, guckt man, ob der Kläger seinen Antrag zwischenzeitlich auf Freistellung umgestellt hat. Hat er das nicht, erteilt man einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis. Was soll jetzt gutachterlich geprüft werden (ich war schon immer eine Katastrophe in Gutachten/Voten, also kann ich da eh nicht weiterhelfen)?

Beste Grüße

Metzing
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Metz! BGB!
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 01:51    Titel: Antworten mit Zitat

Dann soll der Knülch schreiben, welches Gesetz er meint. Cool Auf den Arm nehmen Ich frage mich aber auch, was 255 BGB damit zu tun haben soll. Frage
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 06:33    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Dann soll der Knülch schreiben, welches Gesetz er meint. Cool Auf den Arm nehmen Ich frage mich aber auch, was 255 BGB damit zu tun haben soll. Frage


Danke.. hab mich nicht getraut zu fragen Lachen

Na das soll gutachtlich gelöst werden. Dh "könnte einen Anspruch haben auf Erstattung der Anwaltkosten"
Wenn der Anwalt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50 E Anwaltskosten an den Kläger zu verurteilen, müsste ich ne Anspruchsgrundlage für einen Kostenersatz des Klägers haben.
Da der Kläger aber noch nicht an seinen Anwalt gezahlt hat, ist ihm da noch kein Schaden entstanden --> demnach wäre nur Freistellung möglich gewesen.

Nur muss ich ja jetzt beides prüfen
Kläger gegen Beklagten wg Zahlung seiner außergerichtlichen Kosten
Kläger gegen beklagten wg Freistellung
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Ich frage mich aber auch, was 255 BGB damit zu tun haben soll. Frage

M. E. ein paar Hausnummern weniger: § 250 BGB. Ergebnis haste ja bereits genannt: Freistellungsanspruch wandelt sich in Zahlungsanspruch, wenn der Beklagte die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Zumindest durchprüfen sollte man diese Möglichkeit.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

botafoch hat folgendes geschrieben::
Da der Kläger aber noch nicht an seinen Anwalt gezahlt hat, ist ihm da noch kein Schaden entstanden --> demnach wäre nur Freistellung möglich gewesen.

Wie Metzing oben schrieb und was ich mit "255" etwas "ungenau" (räusper) formuliert hatte: Es ist zu prüfen, ob sich der Freistellungsanspruch gem. §§ 249 Abs. 2, 251, 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.
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