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Mahnverfahren eines Inso-Gläubigers während Inso-Verfahren

 
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bandi79
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 70
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 19:07    Titel: Mahnverfahren eines Inso-Gläubigers während Inso-Verfahren Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
angenommen Gl hat gegen Sch wegen Forderunge aus 2006 in 2009 das Mahnverfahren betrieben. Gl erhält nun 2009 Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Bevor Gl vollstreckt, erfährt er, dass über das Vermögen des Sch bereits 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gl war dies unbekannt.

Frage: Kann Gl aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sch vorgehen - ggf. nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

MfG Bandi79
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Dirty Uschi
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

wenn der Anspruch vor IE entstanden ist, so kann der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in der WVP nicht vollstrecken, § 294 InsO. Dies gilt auch für Gläubiger, die nicht am Verfahren teilnehmen.

Wird dem Schuldner RSB erteilt, so fallen auch diese Ansprüche darunter, §301 InsO.

Es bleibt deshalb nur zu beobachten, ob die RSB auch tatsächlich gewährt wird.
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Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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bandi79
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 70
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Dirty Uschi hat folgendes geschrieben::
wenn der Anspruch vor IE entstanden ist, so kann der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in der WVP nicht vollstrecken, § 294 InsO. Dies gilt auch für Gläubiger, die nicht am Verfahren teilnehmen. Wird dem Schuldner RSB erteilt, so fallen auch diese Ansprüche darunter, §301 InsO...

Hallo Dirty Uschi, danke für deinen Hinweis,
ich frage mich aber noch etwas anderes: an sich hätte Gl. doch wg. §89 InsO gar nicht über das Mahnverfahren vorgehen dürfen/ können. Wirkt sich dieser Umstand irgendwie aus? Oder muss Sch gegen den MB Widerspruch einlegen und § 89 InsO einwenden? Oder hätte der MB ggf. sogar gg. den InsVerwalter gerichet werden müssen? Mir sind die Auwirkungen von § 89 unklar. Vielleicht kann hierzu noch jemand etwas sagen.
MfG Bandy79
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

du hast doch selber gesagt, dass der Gläubiger nicht wusste, dass das Insolvenzverfahren eröffnet war.... Und weil das Mahn- und das Insolvenzgericht nicht zwangsläufig das selbe ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es bei Gericht bekannt war, dass eine Inso läuft.

Abgesehen davon bezieht sich § 89 auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das sind die Beantragung eines Mahnbescheides und des Vollstreckungsbescheides noch nicht. Das sind nur notwendige Vorbereitungen. Weil für die Zwangsvollstreckung Titel, Klause und Zustellung notwendig sind.

Beste Grüße
Fleetmaus
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 09:40    Titel: Antworten mit Zitat

Der Insolvenzverwalter ist der falsche Adressat für den MB, da es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt, sondern um Insolvenzforderungen. Es fehlt an der Passivlegtimation.

Die einzige Möglichkeit am Verfahren teilzunehmen, ist die Anmeldung zur Tabelle.
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