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Mietminderung rückwirkend möglich?

 
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antonius77
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 12:35    Titel: Mietminderung rückwirkend möglich? Antworten mit Zitat

Hallo!

Eine EG Wohnung wurde zum 1.1.2009 neu angemietet. Die Altbauwohnung ist komplett saniert worden, Holzdielen abgeschliffen und versiegelt. Neue Heizkörper und Heizung über eigene Gastherme (12Jahre alt) in der Wohnung. Wohnungsgröße: 56 qm

Nach ein paar Tagen stellt der Mieter fest, dass die Wohnung selbst bei voll aufgedrehter Heizung keine 20 Grad erreicht, auch nicht bei 6 Grad Außentemperatur.

Der Vermieter wurde informiert, schickt einen Meister der Heizungsfirma, der in der Wohnung bestätigt, dass durch die fehlende Dämmung der Kellerdecke, der Fußboden so viel Kälte "abstrahlt", dass die Zimmer nicht warm werden können.

Der Verwalter sieht sich die Wohnung ebenfalls an und verspricht, Angebote für eine Kellerdeckendämmung einzuholen. Wenn die innerhalb einer Woche vorliegen würden, würde er sich melden.
Leider ist diese Rückmeldung seit einer Woche überfällig, d.h. die Heizung läuft fast die ganze Zeit, aber die Wohnung wird aufgrund der fehlenden Isolierung nicht warm.

Dazu ein paar Fragen:
-Gibt es die Möglichkeit, die Miete noch rückwirkend zum 1.1.2009 zu mindern? Oder muss man die Mietminderung im voraus beim Vermieter schriftlich ankündigen, so daß man sie nun frühestens zum 1.4. mindern kann?
-Hätte der Vermieter vor dem Mietbeginn einen Energiepass für die frisch sanierte und neue angemietete Wohnung vorlegen müssen?
-Gibt es in so einem Fall einen pauschalen Prozentsatz, um den man die Kaltmiete mindern darf, beispielsweise 10 Prozent?

Freue mich über Antworten.

Gruß
Antonius
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Mietminderung sollte möglich sein, wenn weniger als 18 Grad erreicht werden. Dazu muss der Mangel nachweislich dem VM gemeldet werden, damit ist die Voraussetzung für die niedrigere Miete geschaffen. Wie hoch gemindert werden kann hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Wenn der Mieter nicht auf den Energiepass besteht und dennoch den Mietvertrag unterschreibt, kann er daraus keine Ansprüche ableiten.
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Elektrikör
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die techn. Lösung des Problemes (Hochstellen der Vorlauftemperatur) wurde schon geprüft?

Das wird zwar nicht billig, aber warm Lachen


MfG
_________________
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Die Miete darf ab Meldung des Schadens gemindert werden. Eine einheitlichen Prozentsatz für Minderungen gibt es nicht - es gibt nur Trendwerte.

Bei mangelhafter Heizung oder ungenügender Beheizung sind mögliche Trendwerte:

13% Mietminderung bei einer Raumtemperatur von 17 - 18 Grad
15 - 30% Mietminderung bei einer Raumtemperatur von 15 Grad
20% Mietminderung bei 18 Grad im Kinder- und Schlafzimmer
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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