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Kosten Verweisung

 
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Doro11
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Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 124

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 09:59    Titel: Kosten Verweisung Antworten mit Zitat

Vermieter V vermietet an die M-GmbH zur Unterbringung eines Mitarbeiters eine Wohnung. Abgeschlossen wurde ein Mietvertrag zwischen V und dem B, der sich als Vertreter der M-GmbH ausgibt. Er überbringt den Mietvertrag und erklärt, er sei vom Geschäftsführer der M-GmbH unterzeichnet.

Nach einer Zeit bleiben die Mietzahlungen aus, V kündigt und klagt vor dem Landgericht wegen gewerblichem Mietrecht (Überlassung an Firma bzw. Mitarbeiter) auf Räumung der Wohnung gegen die M-GmbH und gegen den in der Wohnung befindlichen Nutzer C.

Im Laufe des Verfahrens stellt sich jedoch heraus, dass die M-GmbH überhaupt kein Mietvertragspartner ist, da die Unterschrift auf dem Vertrag gefälscht ist und der B überhaupt keine Vertretungsmacht für M hatte.

V nimmt die Klage gegen M zurück und prozessiert weiter gegen C.

Da es nun nicht mehr um gewerbliches MietR geht trennt das LG das Verfahren gegen C ab und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht. Da der Nutzer C zwischenzeitlich ausgezogen ist, streiten sich V und der C um die Kostentragung beim Amtsgericht.

Der Vetreter von C ist der Auffassung, da V die Klage zunächst beim falschen Gericht eingereicht hat und dann der Rechtsstreit verwiesen wurde, dass der V die Kosten tragen muss.

Ist dies richtig ?? V konnte doch nichts dafür und ist betrogen worden.
Übrigens musste V die Kosten beim LG tragen, da Klagerücknahme.
Aber dann auch noch beim AG ?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 14:43    Titel: Re: Kosten Verweisung Antworten mit Zitat

Doro11 hat folgendes geschrieben::
Vermieter V vermietet an die M-GmbH zur Unterbringung eines Mitarbeiters eine Wohnung. Abgeschlossen wurde ein Mietvertrag zwischen V und dem B, der sich als Vertreter der M-GmbH ausgibt. Er überbringt den Mietvertrag und erklärt, er sei vom Geschäftsführer der M-GmbH unterzeichnet.

Nach einer Zeit bleiben die Mietzahlungen aus, V kündigt und klagt vor dem Landgericht wegen gewerblichem Mietrecht (Überlassung an Firma bzw. Mitarbeiter) auf Räumung der Wohnung gegen die M-GmbH und gegen den in der Wohnung befindlichen Nutzer C.

Im Laufe des Verfahrens stellt sich jedoch heraus, dass die M-GmbH überhaupt kein Mietvertragspartner ist, da die Unterschrift auf dem Vertrag gefälscht ist und der B überhaupt keine Vertretungsmacht für M hatte.

V nimmt die Klage gegen M zurück und prozessiert weiter gegen C.

Da es nun nicht mehr um gewerbliches MietR geht trennt das LG das Verfahren gegen C ab und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht. Da der Nutzer C zwischenzeitlich ausgezogen ist, streiten sich V und der C um die Kostentragung beim Amtsgericht.

Der Vetreter von C ist der Auffassung, da V die Klage zunächst beim falschen Gericht eingereicht hat und dann der Rechtsstreit verwiesen wurde, dass der V die Kosten tragen muss.

Ist dies richtig ?? V konnte doch nichts dafür und ist betrogen worden.
Übrigens musste V die Kosten beim LG tragen, da Klagerücknahme.
Aber dann auch noch beim AG ?

Die Mehrkosten, die C dadurch entstanden sind, dass der Rechtsstreit zunächst beim LG durchgeführt wurde, sind V auch dann aufzuerlegen, wenn er ansonsten gewonnen hätte (§ 281 III 2 ZPO). Wegen der restlichen Kosten gelten die allgemeinen Regeln: Wer den Rechtsstreit vorausssichtlich verloren hätte, trägt die Kosten.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Doro11
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Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 124

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 16:45    Titel: Kostentragung Klagerücknahme Antworten mit Zitat

Besten Dank ! Gem. § 4 Abs. 2 GKG müsste an sich C die Mehrkosten wegen der Verweisung zum AG tragen, da die Einreichung der Klage erst beim LG (wegen des Betruges) auf unverschuldeter Unkenntnis des V beruhen.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

§ 4 Abs. 2 GKG bezieht sich ausschließlich auf die Gerichtskosten und kann m. E. vernachlässigt werden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten (z. B. Anwaltskosten) gibt es eine solche Regelung nicht. Hier gilt das, was Vormundschaftsrichter schrieb - der Kläger hat diese Kosten zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites.
_________________
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