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Prozesskostenhilfe und Bausparvertrag?

 
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starshine12345
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.01.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 11:53    Titel: Prozesskostenhilfe und Bausparvertrag? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine theoretische Frage wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe und einem Bausparvetrag.

Eine Studentin, in Teilzeit beschäftigt, will sich von ihrem Mann scheiden lassen, der bislang weder Trennungsunterhalt noch sonst was gezahlt hat. Ihre Einkommenslage ist so, dass sie eigentlich Prozesskostenhilfe kriegen würde. Jetzt ist es nur so, dass sie einen Bausparvertrag mit ca. € 4000 hat, den sie auch schon auflösen könnte und einen neuen mit knapp € 200 drauf.

Jetzt wäre die Frage in wieweit werden diese Bausparverträge in die Prozesskostenhilfe mit einbezogen?
Wird das genau nachgeprüft wenn man den zweiten Vertrag angibt und den ersten nicht?

Und was wäre wenn man den Bausparvertrag auflöst und mit dem Geld einfach in Urlaub fährt....oder sonst was tut...? Eigentlich war eine Zahnbehandlung mit dem Geld geplant und die könnte sich die Studentin sonst nicht mehr leisten, wenn sie von dem Geld die Prozesskostenhilfe zahlen muss. Weinen
Wird da vom Amtgericht nachgeprüft, was mit dem Geld passiert ist oder ist ausgegeben einfach ausgegeben!

Vielen Dank für die Hilfe
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Das Geld ist einzusetzendes Vermögen und einzusetzen. Verschweigen ist nicht und kann entsprechende (strafrechtliche) Konsequenzen nach sich ziehen. Auch vorsätzlich verschleudern ist nicht, das es dann als fiktiv noch vorhanden behandelt wird und PKH versagt wird.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 06.03.09, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der PKH nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.

BAG Beschluss vom 26.04.2004 - 3 AZB 54/04 -
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Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 04:47    Titel: Antworten mit Zitat

Anschlussfrage:
Wie liegt der Fall, wenn Person A einen PKH-Antrag stellt, aber gleichermassen ein schuldenfreies Haus hat und leerstehende Mietwohnungen ? Kann hier das Gericht den Antrag abweisen mit der Begründung "Sie können vermieten oder eine Hypothek aufnehmen"
LG Phönix
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 07:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das eigenbewohnte Haus ist Schonvermögen, soweit es sich um ein angemessenes Objekt handelt. Nichtbewohnter, vermieteter Grundbesitz ist einzusetzendes Vermögen.
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Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, aber die Wohnung/en ist/sind nicht vermietet, sondern leerstehend. Wie verhält es sich da. Es sind keine Miet-Einnahmen real vorhanden, nur "mögliche" Potenzen. (kann man das so sagen ? Mit den Augen rollen )
LG Phönix
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 07:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist egal.
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Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 01:02    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Bob. Wäre auch sonderbar, sonst könnte ja jeder seine "private Finanzbilanz" derart fälschen, nur um staatliche Leistungen zu bekommen. Das darf ja nicht sein. Anders hingegen wird mögicherweise leerstehender Wohnraum nicht als Vermögen gewertet, wenn die Nachfrage extrem gering ist und ebenfalls nachgewiesen werden kann, dass man sich umfassend, aber erfolglos um Mieter bemüht habe. Weiss da jemand was dazu ?
LG Phönix
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