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recht.de :: Thema anzeigen - Wohlverhaltenszeit 6 oder 7 Jahre??
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Wohlverhaltenszeit 6 oder 7 Jahre??

 
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KirstenWB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 09:22    Titel: Wohlverhaltenszeit 6 oder 7 Jahre?? Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, die 6 Jahre der Wohlverhaltenszeit sind seit Juli 2008 rum und vom Insolvenzgericht kam die Mitteiilung, dass die Restschulden erlassen worden sind.

Was aber ist mit dem 7.Jahr, darf man hier wieder Vermögen besitzen, z.B erben??

Was würde es bedeuten,wenn im Schreiben des Gerichtes steht "Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse werden wir in ca. einem Jahr prüfen"?

Bezieht sich das auf die Gerichtskosten?

Die Insolvenz wurde im Juli 2002 eröffnet, es gab doch da ein neues Gesetz, das heißt, wer nach dem Januar 2001 in Insolvenz geht, hat nur 6 Jahre und nicht mehr 7 Jahre der Wohlverhaltenzeit?

Vielen Dank
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eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

Es gab eine Gesetzesänderung, die die Laufzeit der Abtretungserklärung und damit die Wohlverhaltensphase in zweierlei Hinsicht geändert hat. Diese Gesetzesänderung gilt für alle Insolvenzverfahren, die seit dem 01.12.2001 eröffnet wurden (Art 103 a EGInsO).

Fassung § 287 Abs. 2 InsO in der Zeit 01.01.1999 - 30.11.2001:

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.


Fassung § 287 Abs. 2 InsO in der Zeit ab 01.12.2001:

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.


Durch die Änderung wurde also nicht nur die Wohlverhaltensperiode insgesamt auf grundsätzlich 6 Jahre verkürzt auch der Termin, zu dem sie beginnt, wurde von dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlegt.

Wurde demnach ein Insolvenzvefahren ab dem 01.12.2001 eröffnet, spielt ein etwaiges 7. Jahr der Wohlverhaltensperiode gar keine Rolle.
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