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Verfasst am: 09.03.09, 12:18 Titel: WEG: Anspruch auf Belegeinsicht der Rechnungslegung ?
Der Anspruch auf Belegeinsicht hinsichtlich der Jahres- und Einzelabrechnung ist bekannt.
Hat ein einzelner Wohnungseigentümer auch ohne hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschluss Anspruch gegen den Verwalter auf Einsicht der Buchhaltungs-Unterlagen, anhand derer der Verwalter den Stand der Eigentümerkonten (Rechnungslegung) ausweist ?
Verfasst am: 09.03.09, 13:07 Titel: Re: WEG: Anspruch auf Belegeinsicht der Rechnungslegung ?
paulc hat folgendes geschrieben::
Der Anspruch auf Belegeinsicht hinsichtlich der Jahres- und Einzelabrechnung ist bekannt.
Hat ein einzelner Wohnungseigentümer auch ohne hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschluss Anspruch gegen den Verwalter auf Einsicht der Buchhaltungs-Unterlagen, anhand derer der Verwalter den Stand der Eigentümerkonten (Rechnungslegung) ausweist ?
Ja, es stellt sich aber die frage in welcher Form der Verwalter dies überhaupt machen muss und wann. Er muss keines Falls dem einzelnen Eigentümer Auskünfte erteilen.
Otto -normal Eigentümer kann dann mit einzelnen Computer-Ausdrucken nichts anfangen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 09.03.09, 23:27 Titel:
Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat das Recht, die Unterlagen des Verwalters einzusehen, und zwar auch die Unterlagen, die andere Miteigentümer betreffen (siehe hierund hier).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen (Jahres)Abrechnung und Rechnungslegung. Rechnung ist zu führen über alle Vermögensgegenstände des Wohnungseigentümerverbands wie Forderungen und Verbindlichkeiten. Dazu gehören auch Eigentümerkonten.
Nach §.28.4. WEG kann nur der Verband der Wohnungseigentümer jederzeit Rechnungslegung vom Verwalter verlangen aufgrund eines Mehrheitsbeschluss. Demnach ist der Verwalter einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, Rechnung zu legen.
Kontakariert die Forderung eines einzelnen Wohnungseigetümers, Belege und Buchhaltungsunterlagen der Rechnungslegung z.B. bzgl. der Eigentümerkonten die Bestimmung des §.28.4. WEG, nach der ja nur dem (Gesamt)Verband Rechnung zu legen ist ?
Nein. Der Verwalter muss nur die Eigentümergelder getrennt von seinem eigenen verwalten.
Was zum Beispiel wollen Sie in den Verwaltungsunterlagen konkret sehen? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 10.03.09, 12:42 Titel:
paulc hat folgendes geschrieben::
Kontakariert die Forderung eines einzelnen Wohnungseigetümers, Belege und Buchhaltungsunterlagen der Rechnungslegung z.B. bzgl. der Eigentümerkonten die Bestimmung des §.28.4. WEG, nach der ja nur dem (Gesamt)Verband Rechnung zu legen ist ?
Wieso sollte es? Der Verwalter ist, wie sich ja aus der Frage bereits zutreffend ergibt, nur den Wohnungseigentümer (gemeint ist die Gemeinschaft aller Eigentümer) zur Rechnungslegung verpflichtet, nicht einzelnen Wohnungseigentümern. Jeder Eigentümer hat aber ein Einsichtrecht in alle gemeinschaftlichen Unterlagen, auch in die einzelnen Eigentümerkonten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse kann er dann entsprechend interpretieren, da der Verwalter dem einzelnen Eigentümer keinerlei weitere Auskunft erteilen muss. Die Auskunftspflicht besteht nur gegenüber der Eigentümerversammlung.
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