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WEG: Anspruch auf Belegeinsicht der Rechnungslegung ?

 
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 12:18    Titel: WEG: Anspruch auf Belegeinsicht der Rechnungslegung ? Antworten mit Zitat

Der Anspruch auf Belegeinsicht hinsichtlich der Jahres- und Einzelabrechnung ist bekannt.

Hat ein einzelner Wohnungseigentümer auch ohne hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschluss Anspruch gegen den Verwalter auf Einsicht der Buchhaltungs-Unterlagen, anhand derer der Verwalter den Stand der Eigentümerkonten (Rechnungslegung) ausweist ?
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.google.de/search?hl=de&q=weg+einsichtnahme&meta=
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 13:07    Titel: Re: WEG: Anspruch auf Belegeinsicht der Rechnungslegung ? Antworten mit Zitat

paulc hat folgendes geschrieben::
Der Anspruch auf Belegeinsicht hinsichtlich der Jahres- und Einzelabrechnung ist bekannt.

Hat ein einzelner Wohnungseigentümer auch ohne hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschluss Anspruch gegen den Verwalter auf Einsicht der Buchhaltungs-Unterlagen, anhand derer der Verwalter den Stand der Eigentümerkonten (Rechnungslegung) ausweist ?

Ja, es stellt sich aber die frage in welcher Form der Verwalter dies überhaupt machen muss und wann. Er muss keines Falls dem einzelnen Eigentümer Auskünfte erteilen.
Otto -normal Eigentümer kann dann mit einzelnen Computer-Ausdrucken nichts anfangen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat das Recht, die Unterlagen des Verwalters einzusehen, und zwar auch die Unterlagen, die andere Miteigentümer betreffen (siehe hier und hier).
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Frage hat folgenden Hintergrund:

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen (Jahres)Abrechnung und Rechnungslegung. Rechnung ist zu führen über alle Vermögensgegenstände des Wohnungseigentümerverbands wie Forderungen und Verbindlichkeiten. Dazu gehören auch Eigentümerkonten.

Nach §.28.4. WEG kann nur der Verband der Wohnungseigentümer jederzeit Rechnungslegung vom Verwalter verlangen aufgrund eines Mehrheitsbeschluss. Demnach ist der Verwalter einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, Rechnung zu legen.

Kontakariert die Forderung eines einzelnen Wohnungseigetümers, Belege und Buchhaltungsunterlagen der Rechnungslegung z.B. bzgl. der Eigentümerkonten die Bestimmung des §.28.4. WEG, nach der ja nur dem (Gesamt)Verband Rechnung zu legen ist ?
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Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

paulc hat folgendes geschrieben::
.... Dazu gehören auch Eigentümerkonten....


Nein. Der Verwalter muss nur die Eigentümergelder getrennt von seinem eigenen verwalten.
Was zum Beispiel wollen Sie in den Verwaltungsunterlagen konkret sehen?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Edelmieter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

paulc hat folgendes geschrieben::
Kontakariert die Forderung eines einzelnen Wohnungseigetümers, Belege und Buchhaltungsunterlagen der Rechnungslegung z.B. bzgl. der Eigentümerkonten die Bestimmung des §.28.4. WEG, nach der ja nur dem (Gesamt)Verband Rechnung zu legen ist ?

Wieso sollte es? Der Verwalter ist, wie sich ja aus der Frage bereits zutreffend ergibt, nur den Wohnungseigentümer (gemeint ist die Gemeinschaft aller Eigentümer) zur Rechnungslegung verpflichtet, nicht einzelnen Wohnungseigentümern. Jeder Eigentümer hat aber ein Einsichtrecht in alle gemeinschaftlichen Unterlagen, auch in die einzelnen Eigentümerkonten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse kann er dann entsprechend interpretieren, da der Verwalter dem einzelnen Eigentümer keinerlei weitere Auskunft erteilen muss. Die Auskunftspflicht besteht nur gegenüber der Eigentümerversammlung.
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