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Wer ist schuld an dem Reinfall?

 
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melatonin
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Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 19:38    Titel: Wer ist schuld an dem Reinfall? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Vor einem halben Jahr habe ich einen Anwalt für eine zivilrechtliche Klage engagiert.

Zu der Gerichtsverhandlung bin ich zusammen mit meinem Anwalt (340km) gefahren.
Dem Anwalt lag eine Deckungszusage von meiner Rechtschutzversicherung vor.

Das Gerichtsverfahren endete mit einem Vergleich.

Nun erhalte ich heute ein Schreiben, in dem steht, dass meine Rechtschutzversicherung die Kosten für die Fahrt zum Amtsgericht nicht übernommen hat. Der Anwalt fordert nun 192 Euro von mir.

Weiterhin schreibt er noch, dass er der Versicherung mitgeteilt hat, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigtem teurer wäre als die Terminwarnehmung.

Hätte der Anwalt mich über dieses Risiko informieren müssen? Muss ich die Kosten bezahlen?

Der Anwalt hatte vor dem Rechtstreit gemeint, dass die Kosten von der Rechtschutzversicherung übernommen werden. Ansonsten hätte ich nicht geklagt, da der Streitwert unter 1000 Euro lag. Mir ging es dabei ums Prinzip, dass nicht jeder denkt, bei diesen Summen kann man machen was man will.

Es ist mir klar, dass es sich bei den Antworten um keine Rechtsberatung handelt. Mich interessiert nur was euch dazu einfällt, bzw. welche Gesetze etc. in dieser Sache interessant sein könnten.

Vielen Dank und viele Grüße
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 03:12    Titel: Antworten mit Zitat

In den meisten Versicherungsverträgen steht die Klausel, dass Anwaltskosten nur zu den Konditionen eines ortsansässigen Anwalts übernommen werden: D.h. keine Fahrtkosten.

Wieso sollte ein Anwalt darüber aufklären müssen, was der Mandant für Verträge abgeschlossen hat? Das sollte der Mandant doch selbst am Besten wissen....
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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melatonin
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Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Arzt muss einen doch auch darüber informieren, wenn Kosten entstehen die die Krankenkasse nicht bezahlt.

Welche Sachen eine Rechtschutzversicherung abdeckt, kann ein Laie nur schwer verstehen. Wenn der Anwalt nun Tätigkeiten nachgeht, die "in den meisten Versicherungsverträgen" nicht abgeckt ist, müsste doch eine Aufklärung stattfinden. Eigentlich müsste für diese Fälle ein expliziter Auftrag erteilt werden, da dies Kosten nach sich zieht.

Bedeutet es demnach?:
Wenn einem Anwalt eine Deckungszusage vorliegt, darf dieser trotz ohne direkter Zustimmung Tätigkeiten nachgehen, die für den Mandanten erhebliche Kosten (bezug auf den Streitwert?) verursachen?

Vielen Dank.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anwalt ist kein Arzt. Der Kassenarzt rechnet grundsätzlich mit der Krankenkasse ab. Da ist die Rechnung an den Kassenpatienten die absolute Ausnahme. Der Anwalt schickt keine Rechnung an die RSV. Der Anwalt muss auch keine RS-Anfrage machen. Die Rechtschutzanfrage und die Korrespondenz mit der RSV sind eigentlich eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit (Geschäftsgebühr aus dem voraussichtlichen Wert der Anwalts- und Gerichtsgebühren). Der Anwalt stellt seine Rechnung auch an den Mandanten. Er schickt diese nur - wenn er nett ist - zur Begleichung an die RSV. Das ist alles freiwillige Serviceleistung.

Wenn es jemand verbockt hat, dann die Werbung von Anwalts Liebling, die suggeriert, Karte auf den Tisch und gut.

Man muss die RSV eher mit einer Haftpflichtversicherung vergleichen. Wenn ich mir ein Surfbrett miete und versenke, ist es mein Problem, ob der Fall von der Haftpflicht abgedeckt ist oder nicht und nicht das Problem des Surfbrettverleihers.

Und was soll heißen:

Zitat:
Welche Sachen eine Rechtschutzversicherung abdeckt, kann ein Laie nur schwer verstehen.


Sie werden doch wissen, wofuer Sie monatlich die 14 € bis 20 € zahlen? Sie haben die Leistung doch "erkauft"?
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melatonin
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Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.

Demnach müsste ich einer Tätigkeit des Anwalts vor der Ausführung widersprechen?

Mir war auch nicht bewusst, dass es die "gängige" Alternative mit einem ortsansässigen Anwalt gibt. Ist es nicht paradox, dass Mein Anwalt, den ich ja extra für diese Sachen (Rechtsfragen, Verfahrensverlauf etc.) engagiert habe, mir diese Alternative nicht genannt hat.

Alternativen nennen etc. wäre somit eine "freiwillige" Zusatzleistung des Anwalts?


Mein Fehler war somit, dass ich zu wenig den Verlauf eines Verfahrens (bzw. Alternativen) kenne und davon ausgegangen bin, dass mich mein Rechtsanwalt vor so Problemen beschützt bzw. "vollständig" berät?

Vielen Dank
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

melatonin hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die Antwort.

Demnach müsste ich einer Tätigkeit des Anwalts vor der Ausführung widersprechen?


Nö. Aber sich Gedanken über die Kosten machen. Um beim Arzt zu bleiben: Wenn der Zahnarzt sagt, er macht jetzt doch keine Füllung sondern setzt ne Keramikkrone, dann werde ich ihn nach den Kosten fragen und ob diese auch oder noch von der Versicherung übernommen werden, egal wieviel Geräte und fremde Finger ich gerade im Mund habe. Der Zahnarzt hingegen muss nicht, wenn dies die einzige verbleibende medizinische Lösung ist, dem Patienten Alternativen aufzeigen wie Suppen oder Brei.


Zitat:
Mir war auch nicht bewusst, dass es die "gängige" Alternative mit einem ortsansässigen Anwalt gibt. Ist es nicht paradox, dass Mein Anwalt, den ich ja extra für diese Sachen (Rechtsfragen, Verfahrensverlauf etc.) engagiert habe, mir diese Alternative nicht genannt hat.


Naja, die Alternative, "suchen Sie sich einen anderen Anwalt" ist keine, die ein Anwalt gerne nennt. Außerdem ist es keine "gängige" Alternative. Die meisten Mandanten wollen vielleicht nicht für jede Vorbesprechung 340 km zu ihren Anwalt fahren, nur um für den Fall, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, keine Fahrtkosten zu zahlen.

Ganz abgesehen davon, dass der erste Anwalt bereits die Beratung abrechnen darf, nur um dem Mandanten diese Möglichkeiten aufzuschlüsseln und vor allem, um diesen zu sagen, wo geklagt werden muss. Die RSV würde aller Wahrscheinlichkeit nach entweder diese Beratung nicht bezahlen oder die Gebührenerstattung beim nächsten Anwalt entsprechend kürzen.

Zitat:

Alternativen nennen etc. wäre somit eine "freiwillige" Zusatzleistung des Anwalts?


Jein... Wenn der Anwalt den Auftrag hat, die RS-Deckung einzuholen und der Klageauftrag unter der Bedingung gestellt wurde, dass beim Mandanten keinerlei Kosten entstehen, dann könnte theoretisch ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt entstehen, in dessen Höhe mit den Fahrtkosten aufgerechnet werden könnte.

Da der Anwalt jedoch im Gebührenprozess nur das entstehen der Fahrtkosten beweisen muss, der Mandant hingegen (in Ermangelung einer gesonderten Rechnung für die RS-Prüfung, welche übrigens nicht von der RSV getragen wird) den Auftrag zur Prüfung des RS-Vertrages nebst gültiger AGB (seit 2005 gibt es nämlich keine einheitlichen ARB mehr) sowie den bedingten Klageauftrag beweisen muss, könnte es schwierig werden.

Es besteht auch noch die Gefahr, dass auf der Rechtschutzzusage die Einschränkung hinsichtlich der Kosten für einen ortsansässigen Anwalt im Kleingedruckten steht.

Zitat:

Mein Fehler war somit, dass ich zu wenig den Verlauf eines Verfahrens (bzw. Alternativen) kenne und davon ausgegangen bin, dass mich mein Rechtsanwalt vor so Problemen beschützt bzw. "vollständig" berät?


Nein, der Fehler war, wie ein Kassenpatient und nicht wie ein Privatpatient zu denken. Der Kassenpatient gibt das Kärtchen ab und fertig. Der Privatpatient erhält die Rechnung, muss diese bezahlen und dann darauf vertrauen, dass er bei Vertragsabschluss diese Behandlung bedacht hat und das ihm die PKV die Kosten erstattet. Zu welcher Höhe, mit welcher Eigenbeteiligung usw. braucht den Arzt nicht zu interessieren.

Selbes gilt bei der RSV. Die Rechnung geht an den Mandanten, der Anwalt schickt nur als Serviceleistung diese Rechnung für den Mandanten direkt an die RSV. Wenn der Mandant nicht weiß, was für Verträge er abgeschlossen hat, muss er den Anwalt mit einer Vertragsprüfung beauftragen und dafür extra zahlen.

Wobei sich der Mandant im vorliegenden Fall glücklich schätzen kann, dass er überhaupt einen Anwalt gefunden hat, der die Sache zu den gesetzlichen Gebühren gemacht hat.
Für Streitwerte unter 1000,- € nehmen die wenigsten Anwälte Auswärtstermine war.

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Albert Einstein
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melatonin
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Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
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Folkert Janke
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne die ARB Ihres Vertrages nicht, aber in einigen steht, dass Korrespondenzanwaltsgebühren (nur) übernommen werden, wenn sich der zuständige Gerichtsort mehr als 100km Luftlinie vom Wohnort des Versicherungsnehmers entfernt befindet. Dies steht dann auch so in der Deckungszusage für das Klageverfahren.

Bei 340km Fahrtkosten gehe ich mal von einer Entfernung Luftlinie von über 100km aus. So einen großen Umweg kann man eigentlich kaum fahren.

Wenn Ihre ARB diesen Passus enthalten, muss die RSV auch die Fahrtkosten erstatten. Denn diese sind (nach Aussage Ihres Anwalts) sogar geringer als die Kosten eines Unterbevollmächtigten. Er hätte hier sogar im wirtschaftlichen Interesse der Versicherung gehandelt.

Manchmal stellen sich RSV auch einfach zickig an. Vielleicht sollten Sie mal bei Ihrer RSV anrufen und sich erklären lassen, warum die Fahrtkosten nicht erstattet werden.

Ihr Anwalt scheint Ihnen auch nur die reinen Fahrtkosten in Rechnung gestellt zu haben, ihm dürfte aber auch ein Tage- und Abwesenheitsgeld zustehen.
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