Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich bin Sozialhilfeempfänger und erhalte die Regelleistung nach SGB II, welche monatlich auf mein Konto bei der Sparkasse H. überwiesen wird. Da ich meinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann, hat einer meiner Gläubiger eine Kontopfändung erwirkt. Die Sparkasse hat daraufhin das Konto gesperrt.
Als ich am 5.1.2009 meine Sozialleistung für den Monat Januar abheben wollte, sagte die Sparkassenangestellte, dass sie den Betrag ohne Gerichtsbeschluss nicht auszahlen dürfe. Es gäbe eine 7-Tage-Frist, in der ich das Geld hätte abheben können, aber jetzt wäre diese Frist überschritten und sie dürfe mir das Geld nicht auszahlen. (Das Sozialamt hatte die Sozialleistung bereits vor Weihnachten 2008 überwiesen.)
Ich habe daraufhin einen Gerichtsbeschluss auf Kontofreigabe erwirkt. Der Beschluss besagt, dass die unpfändbaren Beträge aus Sozialleistungen bis zu 989,99 Euro nicht der Pfändung unterliegen und somit auszuzahlen sind. Die Sparkasse hat mir daraufhin die Sozialleistung ausgezahlt.
Dasselbe passierte zwei Monate später erneut im März 2009. Auch diesmal weigerte sich die Sparkasse, den Gerichtsbeschluss zunächst nicht zu akzeptieren. Die Sparkassenangestellte stellte lediglich fest, dass die 7-Tage-Frist erneut überschritten ist und sie den Betrag nicht auszahlen dürfe. Um sich jedoch zu vergewissern, wie sie sagte, ob das rechtens ist, telefonierte sie mit einem ihrer Mitarbeiter der Hauptverwaltung. Dieser traf die Entscheidung, mir die Sozialleistung nicht auszuzahlen und ich mußte die Sparkasse verlassen.
Am selben Tag rief ich das Amtsgericht an, welches den Kontofreigabeschluss erstellt hatte, schilderte den Vorfall und man riet mir, "bei der Sparkasse Druck zu machen". Sollte das nicht helfen, bliebe nur eine Schadensersatzklage gegen die Sparkasse.
Anschließend telefonierte ich mit der Sparkasse und teilte der Angestellten dort mit, was mir das Gericht soeben geraten hatte. Sie sagte, sie werde den Fall noch mal überprüfen. Ich bot ihr an, am nächsten Tag wieder anzurufen, um das Ergebnis ihrer "zweiten" Prüfung zu erfahren. Am darauf folgenden Tag bekam ich die Sozialleistung dann ausgezahlt.
Fragen:
Warum ist es überhaupt notwendig, einen Gerichtsbeschluss zur Auszahlung von unpfändbaren Beträgen zu erwirken? Ist das nicht unzulässig und überflüssig? Es besteht doch bereits ein Gesetz bezüglich der pfändungsfreien Beträge. Die Sparkasse sollte dies selbst erkennen. Dies gehört zum Ausbildungsumfang jeder Sparkassenangestellten und ist kein Fall, bei dem man erst mal mit jemandem in ihrem Haus telefonieren muss, um sich zu vergewissern, wie sie es getan hat.
Meines Erachtens hat die Sparkasse gleich zwei mal gegen geltendes Recht verstoßen.
1. Sie hat im Januar 2009 die gesetzlich geregelten unpfändbaren Beträge zunächst nicht freigegeben.
2. Sie hat ausserdem den Gerichtsbeschluss auf Kontofreigabe im März 2009 ebenfalls zunächst missachtet und mir das Geld nicht ausgezahlt.
Das Missachten von Gesetzen ist eine Straftat. Hier liegt kein "einmaliger Ausrutscher" seitens der Sparkasse vor.
Wie ist die Rechtslage? Welche Strafe wird ein Gericht hier aussprechen?
7-Tage-Frist
Auch als Sozialhilfeempfänger habe ich einen, wenn auch sehr geringen Bedarf, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, wie z.B. die Überweisung meiner Telefonrechnung, die eben nicht in allen Fällen immer genau in diese 7-Tage-Frist hineinpasst.
Folge: Ich bin gewissermassen gezwungen, meine Sozialleistung in voller Höhe in bar abzuheben, und dann, Tage später, wenn die Telefonrechnung vorliegt, eine Bareinzahlung mit hohen Einzahlungsgebühren zu tätigen. Dies trifft auch für andere kleinere Rechnungen zu.
Wozu überhaupt diese 7-Tage-Frist, wenn doch Sozialleistungen grundsätzlich nicht pfändbar sind?
Für Meinungen und Anregungen in meinem Fall wäre ich sehr dankbar.
Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass man die Sozialleistung zur Deckung seines Lebensbedarfs so dringend benötigt, dass man regelmäßig binnen 7 Tagen nach Überweisung darauf zugreifen wird. Erfolgt dies nicht, ist er der Auffassung, der gesetzliche Pfändungsschutz sei nicht so dringend.
Ich finde diese Überlegung nicht so abwegig.
Für Telefonrechnungen könnte man auch z. B. uch eine Einzugsermächtigung erteilen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
...
Warum ist es überhaupt notwendig, einen Gerichtsbeschluss zur Auszahlung von unpfändbaren Beträgen zu erwirken?...
Klingt für mich logisch, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der vom Gericht erlassen wird auch nur von diesem wieder geändert bzw. ausgesetzt werden kann.
Wo kämen wir hin, wenn jeder beliebige Bankangestellte darüber entscheiden dürfte
1957wega hat folgendes geschrieben::
...
Das Missachten von Gesetzen ist eine Straftat. Hier liegt kein "einmaliger Ausrutscher" seitens der Sparkasse vor....
Ihrer Schilderung zu entnehmen, wurde Ihnen einmal, trotz anders lautendem Beschluss, nicht sofort das Geld ausgezahlt. Das ist ärgerlich, aber man könnte es durchaus als "einmaligen Ausrutscher" durch gehen lassen!
1957wega hat folgendes geschrieben::
...
Wie ist die Rechtslage? Welche Strafe wird ein Gericht hier aussprechen?...
Es ist weder Aufgabe noch Verpflichtung der Banken pfändungsfreie Beträge selber zu errechnen.
Zitat:
1. Sie hat im Januar 2009 die gesetzlich geregelten unpfändbaren Beträge zunächst nicht freigegeben.
Muss Sie bzgl. Sozialleistungen auch nur innerhalb der ersten 7 tage nach Geldeingang, danach nur mit Beschluss.
Zitat:
Das Missachten von Gesetzen ist eine Straftat. Hier liegt kein "einmaliger Ausrutscher" seitens der Sparkasse vor.
Ja? Welche?
Zitat:
Welche Strafe wird ein Gericht hier aussprechen?
Keine.
Zitat:
Wozu überhaupt diese 7-Tage-Frist, wenn doch Sozialleistungen grundsätzlich nicht pfändbar sind?
Wer sagt das? Zum einen stimmt das prinzipiell schon nicht und zum anderen geht es hier auch nicht mehr um Sozialleistungen sondern Bankguthaben, also Ansprüche auf Auszahlung gegenüber einer Bank. Das sind nach Eingang auf dem Konto eben keine Sozialleistungen mehr.
Könnte es sein das im vorliegeden Fall einfach das Konto trotz Eingang der Sozialleistung im Soll ist??? _________________ Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass man die Sozialleistung zur Deckung seines Lebensbedarfs so dringend benötigt, dass man regelmäßig binnen 7 Tagen nach Überweisung darauf zugreifen wird. Erfolgt dies nicht, ist er der Auffassung, der gesetzliche Pfändungsschutz sei nicht so dringend.
Ich finde diese Überlegung nicht so abwegig.
Zunächst einmal Danke fürs schnelle Antworten!
Wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass man die Sozialleistung zur Deckung seines Lebensunterhaltes dringend benötigt, dann gilt das für jeden Tag des Monats und nicht nur an bestimmten Tagen ab Zahlungseingang auf dem Konto.
Wenn, wie auf meinem Konto, nur diese Sozialleistung eingeht, dann ist es eine Sozialleistung während des ganzen Monats und nicht nur an bestimmten Tagen. Man kann doch nicht einfach sagen, ätsch, nach einer bestimmten Anzahl von Tagen ist es keine Sozialleistung mehr, die nicht mehr dringend für den Lebensunterhalt benötigt wird.
Ich würde mich freuen, hierzu näheres über bereits erfolgte Rechtsurteile lesen zu können.
Für Telefonrechnungen könnte man auch z. B. uch eine Einzugsermächtigung erteilen.
Bevor mein Konto gesperrt wurde, habe ich die Telefongebühren selbstverständlich per LS-Einzugsermächtigung abbuchen lassen. Ich habe das Verfahren jedoch sofort widerrufen, um nicht auch noch die hohen Rücklastschriftgebühren bezahlen zu müssen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 10.03.09, 15:38 Titel:
1957wega hat folgendes geschrieben::
Ich würde mich freuen, hierzu näheres über bereits erfolgte Rechtsurteile lesen zu können.
--> www.herbertmasslau.de/pageID_3933616.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Wozu überhaupt diese 7-Tage-Frist, wenn doch Sozialleistungen grundsätzlich nicht pfändbar sind?
Wer sagt das? Zum einen stimmt das prinzipiell schon nicht und zum anderen geht es hier auch nicht mehr um Sozialleistungen sondern Bankguthaben, also Ansprüche auf Auszahlung gegenüber einer Bank. Das sind nach Eingang auf dem Konto eben keine Sozialleistungen mehr.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass man in der Lage ist, binnen einer Woche sein Guthaben, das ehemals Sozialleistung war, abzuheben, um damit dann z. B. bein Bäcker seine Brötchen o. ä. kaufen zu können.
Will der Leistungsempfänger weiter wie vorher am Rechtsverkehr teilnehmen, dann erfordert das eben auch im verhältnismäßigen Rahmen eigenen Einsatz z. B. durch Lauferei oder Bankgebühren. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Wozu überhaupt diese 7-Tage-Frist, wenn doch Sozialleistungen grundsätzlich nicht pfändbar sind?
Wer sagt das? Zum einen stimmt das prinzipiell schon nicht und zum anderen geht es hier auch nicht mehr um Sozialleistungen sondern Bankguthaben, also Ansprüche auf Auszahlung gegenüber einer Bank. Das sind nach Eingang auf dem Konto eben keine Sozialleistungen mehr.
Auch Ihnen erstmal Danke fürs schneller Antworten!
Was Sie da sagen, bedeutet, eine Sozialleistung, die dringend zur Deckung des monatlichen Lebensunterhaltes benötigt wird, ist nur für eine gewisse Zeit des Monats eine Sozialleistung. Habe ich Sie da richtig verstanden?
Geht der Gesetzgeber davon aus, dass man, nach Ablauf einer gewissen Frist ab Zahlungseingang der Sozialleistung, keine dringende Deckung des Lebensunterhaltes mehr benötigt?
Verliert die Sozialleistung ihre ursprüngliche soziale Bedeutung, in dem man sie nach ein paar Tagen mit einem neuen Begriff (Bankguthaben) ausstattet? Ich kann das nicht glauben. Ich benötige die Sozialleistung zur dringenden Deckung meines Lebensunterhaltes nicht nur an bestimmten Tagen eines Monats, sondern an allen Tagen.
Mit Eingang auf dem Konto findet der Wechsel in der Rechtsnatur statt. Und für das dann rechtlich vorliegende Kontoguthaben gibt es einen befristeten Pfändungsschutz. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Ihrer Schilderung zu entnehmen, wurde Ihnen einmal, trotz anders lautendem Beschluss, nicht sofort das Geld ausgezahlt. Das ist ärgerlich, aber man könnte es durchaus als "einmaligen Ausrutscher" durch gehen lassen!
1957wega hat folgendes geschrieben::
...
Wie ist die Rechtslage? Welche Strafe wird ein Gericht hier aussprechen?...
Für was soll hier wer betraft werden?
Tut mir leid, wenn ich es in meinem geschilderten Szenario nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht haben sollte, und der Eindruck entsteht, dass es nur ein "einmaliger Ausrutscher" der Sparkasse war. Ich versuche es zu präsizieren:
Anfang Januar wurde die Auszahlung der Sozialhilfe wegen Überschreitung der 7-Tage-Frist verweigert, genauer gesagt, die Verweigerung der Auszahlung von gesetzlich geregelten unpfändbaren Beträgen. Das ist ein Verstoss gegen geltendes Recht. Erste Straftat.
Machen Sie es sich bitte bewusst: Sie stehen am Sparkassenschalter und wollen ihre Sozialhilfe abheben und die Auszahlung wird verweigert!
Daraufhin habe ich den Gerichtsbeschluss zur Kontofreigabe erwirkt. Erst dann hat die Sparkasse ausgezahlt.
Anfang März verweigerte die Sparkasse erneut die Auszahlung, wieder wegen Überschreitung der 7-Tage-Frist, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits den Gerichtsbeschluß vom Januar vorliegen hatte. Das ist der zweite Verstoß gegen geltendes Recht. Zweite Straftat.
Auch hier, machen Sie es sich bitte bewusst, Sie stehen am Sparkassenschalter, verweisen auf den bereits im Januar vorgelegten Gerichtsbeschluss, und die Sparkasse verweigert trotzdem die Auszahlung.
Erst am Folgetag bekam ich mein Geld, nach dem ich der Sparkasse mitgeteilt hatte, dass mir das Gericht gesagt hat, wie ich mich verhalten soll ("bei der Sparkasse Druck machen").
Daher nochmals meine Frage, mit welcher Strafe muß die Sparkasse rechnen, sollte ich den Fall vor Gericht bringen. Wie ist die Rechtslage?
Oder sind Sie der Meinung, dass man das Verhalten der Sparkasse einfach tolerieren sollte?
Könnte es sein das im vorliegeden Fall einfach das Konto trotz Eingang der Sozialleistung im Soll ist???
Nein, das Konto kann ich nicht ins Soll geraten, und war es auch nie, da es ein Konto ist, das nur auf Guthabenbasis geführt wird, und dieses Guthaben ist die monatliche Sozialleistung.
Man kann als Sozialhilfeempfänger bei einer Bank oder Sparkasse nur ein so genanntes "Konto auf Guthabenbasis" eröffnen.
Allein weil u. U. das Verhalten der Bank gegen Zivil- oder Sozialrecht verstößt, muss dies noch lange strafrechtlich relevantes Verhalten sein. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.