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Angenommen Kunde K kauft online ein Prepaid-Paket für 19,90€ inkl. 20€ Gesprächsguthaben.
Auf der Webseite kann man bei der Bestellung nicht erkennen, für welches Netz die Karte ist.
Kunde K hat auf fremden Webseiten gelesen, das Pakt wäre für sein Netz.
Als das Paket kommt, probiert K die Karte aus und stellt fest, dass er die Karte nicht benutzen kann. Jetzt liest er auch irgendwo in den AGB versteckt, dass es tatsächlich ein anderes Netz ist und er durch die andere Webseite fehlinformiert wurde.
Kunde K denkt, Widerruf und Geld zurück und würde dann folgende Antwort erhalten:
Hallo,
wir haben Ihr xxxx-Startpakets erhalten. Leider hat unsere Prüfung ergeben, dass das Startpaket bereits von Ihnen benutzt wurde (z.B. SIM Karte sieht benutzt aus; SIM Karte abgelöst; PIN/PUK Felder freigerubbelt; ), so dass wir es leider nicht wieder verwenden können. Aus diesem Grund können wir Ihnen nicht den Kaufpreis des Startpakets zurück erstatten.
Aus organisatorischen Gründen ist es uns leider auch nicht möglich, Ihnen das Startpaket wieder zuzuschicken.
Bis bald bei xxxx
In den AGB des Anbieters steht folgendes:
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Mobilfunkanbieter mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben, insbesondere indem sie die SIMKarte nutzen und damit die Mobilfunkleistungen in Anspruch nehmen (z.B. wenn Sie die SIM-Karte aus der Trägerkarte herausbrechen oder die PIN/PUK beschädigen).
Die Fragen sind:
Ist der Mobilfunkanbieter berechtigt aus organisatorischen Gründen die Rücksendung zu verweigerm?
Dienstleistungen in Anspruch genommen, obwohl kein Gespräch geführt wurde, obwohl kein Netz gefunden wurde, da das Handy nur für ein anderes Netz funktioniert. ?
Dienstleistungen in Anspruch genommen, durch Freirubbeln der PIN oder Herausbrechen der SIM-Karte? oder übliche Prüfung im Sinne des Fernabsatzgesetzes, der keinen Abzug rechtfertigt. _________________ Vor Gericht kriegt man ein Urteil und nicht etwa Gerechtigkeit, wobei die Hoffnung, dass doch manche Urteile gerecht seien, wohl als Letzte stirbt
Ich habe als Andersdenkender natürlich rote Punkte, hahaha
Die FDP wird alles richten
Voraussetzung das Prepaid-Paket enthält kein Handy, sondern nur die Dienstleistung.
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(...)
(3) Das Widerrufsrecht erlischt (...) bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
"Veranlassen" erfordert ein aktives Handeln über den Vertragsschluß hinaus. Dies ist M.E. durch das Freirubbeln der PIN und/ oder Herausbrechen der SIM-Karte erfüllt. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Aktives Handeln ist aber auch die Prüfung der Ware und das müsste abgegrenzt werden.
Ist das Freirubbeln lassen oder daas Sim-Herausbrechen die verkaufte Dienstleistung oder ist es das Telefonieren.
Falls die Dienstleistung aber begonnen wurde, und der Widerruf daher nicht zum Zug kommt, ist dann der Verkäufer berechtigt das Starterpaket zu behalten, weil der Kunde Widerruf versucht hat, dann aber organisatorisch Probleme vorliegen? _________________ Vor Gericht kriegt man ein Urteil und nicht etwa Gerechtigkeit, wobei die Hoffnung, dass doch manche Urteile gerecht seien, wohl als Letzte stirbt
Ich habe als Andersdenkender natürlich rote Punkte, hahaha
Die FDP wird alles richten
Aktives Handeln ist aber auch die Prüfung der Ware und das müsste abgegrenzt werden.
Das wird auch unterschieden. Liegt ein Kaufvertrag über eine Ware vor, darf der Käufer natürlich prüfen, ohne das ein Widerrufsrecht erlischt.
Sheik hat folgendes geschrieben::
ist dann der Verkäufer berechtigt das Starterpaket zu behalten,
Nein, natürlich nicht. Gibt der Verkäufer das Paket nicht mehr heraus, hätte der Käufer nach Fristsetzung M.E. ein Rücktrittsrecht. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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