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Verfasst am: 09.03.09, 17:45 Titel: Beförderung während der Probezeit
Hallo,
nach dem neuen Beamtenrecht des Bundes sind ja Beförderungen während der Probezeit möglich (§ 22 Abs. 4 BBG im Vergleich zur vorherigen Fassung, Rundschreiben). Welche Regelungen gelten aber nun für diejenigen Beamten, die derzeit z. A. sind? Ist es richtig, dass für diese noch das alte Recht gilt? Das würde dann heißen, dass man bis zum Wegfall des z. A. und dann noch ein Jahr warten muss, bis eine Beförderung überhaupt denkbar ist?
Entwurf der neuen BLV nebst Begründung findet man bspw. hier . Dort sind betreffende Übergangsregelungen für vorhandene Beamten in Abschnitt 6 (§§ 50 ff) bereits benannt. Der alte § 12 (4) Nr. 1 BLV, der ein Verbot für Beförderungen während der Probezeit vorsah, fällt nicht unter die nach § 52 BLV (neu) benannten weiter anzuwendenden (Alt-)Regelungen. Demnach gilt das neue Recht unmittelbar und damit auch das neue Recht samt den Hinweisen des eingestellten Rundschreibens. Zudem sah auch das alte Recht unter Einbindung des BPA Ausnahmen von Beförderungsverboten vor, vgl. § 44 BLV (alt). Eine etwaige "Regelbeförderung" aufgrund von § 22 (4) BBG iVm 31 BLV (neu) vermag ich deshalb ebensowenig zu erkennen, wie einen hieraus etwaig geltenden zu machenden Anspruch. Vielmehr ist erkennbar, dass die bisherige Linie in etwa fortgeführt wird, da dort von "Ausnahmefälle für besondere Einzelfälle" gesprochen wird. Nicht anders wwar das alte BPA-Verfahren zu charakterisieren.
Gruß roger2102 _________________ "Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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