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Verfasst am: 10.03.09, 21:42 Titel: Strafvereitelung durch Polizisten?
A ist Polizeibeamter. Er wird vom Personal einer Tankstelle angesprochen, dass eine Frau nach dem Tanken nicht bezahlt hat. Er fährt zu der Frau nach Hause und sie sagt sie weiß von nix. Komischerweise bezahlt sie kurz darauf trotzdem die Rechnung (9,22€) und das Personal will dann auch überhaupt keine keine Anzeige mehr machen. Muss A trotzdem eine Strafanzeige machen? Wäre es sonst echt Strafvereitelung im Amt?
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 10.03.09, 21:45 Titel:
Woher wissen Sie, dass der Polizist angesprochen wurde und nach der Frau nach Hause gefahren ist? _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Verfasst am: 10.03.09, 21:46 Titel: Re: Strafvereitelung durch Polizisten?
Sido hat folgendes geschrieben::
Muss A trotzdem eine Strafanzeige machen?
Ja. Das ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (§163 StPO)
Ein Polizeibeamter hat bei einer Straftat (auch nciht beim Verdacht einer Straftat) keinen Ermessensspielraum. Herrin des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft.
Woher wissen Sie, dass der Polizist angesprochen wurde und nach der Frau nach Hause gefahren ist?
Er ist "zur Frau nach Hause" nicht "nach der Frau nach Hause" gefahren...
Außerdem beseht doch auch mal die Möglichkeit, dass hier ein fiktiver Sachverhalt dargestellt wird. Zumindest wurde ein Sachverhalt dargestellt, der genau dieses Faktum beinhaltet.
Außerdem beseht doch auch mal die Möglichkeit, dass hier ein fiktiver Sachverhalt dargestellt wird. Zumindest wurde ein Sachverhalt dargestellt, der genau dieses Faktum beinhaltet.
Richtig. Und wenn wir hier keine Rechtsberatung im Einzelfall betreiben wollen, sollten wir auf Sachverhalte, die real wirken, nicht zu genau eingehen. Schon gar nicht, wenn sich aus der Fragestellung ergibt, dass der Fragesteller Hilfe in einer konkreten rechtlichen Auseinandersetzung sucht.
Aber unabhängig davon: Der Diebstahl geringwertiger Sachen ist ein relatives Antragsdelikt. Sollte die Frau das nicht öfter machen und kein Strafantrag gestellt werden, so wäre es aus meiner Sicht durchaus naheliegend, wenn die StA das Verfahren wegen fehlendem öffentlichem Interesse einstellt. Entsprechend kann sich die Polizei die Anhörung der Beschuldigten vielleicht sogar sparen, wenn kein Strafantrag besteht.
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