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Wenn die Mängel nicht unerheblich sind, kann die Miete gemindert werden. Wie hoch kommt auf den konkreten Einzelfall an. Eine konkrete Frist gibt es nicht, wenn der VM nicht aus der Wertung kommt, kann der Mieter nicht wirklich was tun. Er hat seine Minderung und kann dann evtl. von der Zurückhaltung gebrauch machen. Den Teil muss er allerdings wieder dem VM bezahlen, sobald dieser die Mängel beseitigt hat.
nachdem dem VM eine angemessene frist zur mangelbeseitigung gesetzt worden ist und er diese ungenutzt hat verstreichen lassen, ist der M berechtigt, den mangel auf kosten des VM selbst zu beheben bzw. beheben zu lassen.
Ja, das ist aber eine gefährliche Nummer. Denn dann wird der Mieter für die Arbeiten haften. Sprich wenn der Handwerker rumfuscht, darf der Mieter die Behebung aus eigener Tasche bezahlen. Ob er dann vom verusachenden Handwerker nochmal was wieder bekommt, ist ne andere Frage.
und natürlich kann M den VM auch auf vornahme der mangelbeseitigung verklagen (wird lustig). _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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