Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Erbverzicht + Abfindung für minderjähriges Kind?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Erbverzicht + Abfindung für minderjähriges Kind?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Schnuggel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 120
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 09:46    Titel: Erbverzicht + Abfindung für minderjähriges Kind? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall würde mich interessieren.

A ist die nicht eheliche Tochter von B und ist gerade mal 10 Jahre alt.
Nun schlug Vater B vor, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden Mit den Augen rollen , an A eine Abfindung zu zahlen im Gegenzug müsste natürlich A (welches minderjährig ist) auf seinen Pflichtteil verzichten.

Soweit nun die Mutter von A erfahren hat, würde so ein Antrag beim Familien- bzw. Vormundschaftsgericht sowieso abgelehnt werden, da beide Parteien noch viel zu jung sind und B ja noch sicherlich 20-30 Jahre leben und Vermögen bilden könnte.

Hat jemand für mich weitere Infos??

Danke!

Schnuggel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

A kann gar nicht wirksam einen Erbverzicht erklären, das können stellvertretend nur alle Erziehungsberechtigten gemeinsam für das Kind tun. Insofern ist die Sache erledigt wenn der / die EB (oder nur einer davon) einfach 'nein' zu diesem Vorschlag sagt.

Ob das nun die bessere Lösung ist, sei dahingestellt. Beispiel: "Abfindung" in Höhe von 10.000 Euro z.B. als Ausbildungsversicherung etc. heute bringen dem Kind mehr als ein geerbter Berg von Schulden in 30 Jahren...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
A kann gar nicht wirksam einen Erbverzicht erklären, das können stellvertretend nur alle Erziehungsberechtigten gemeinsam für das Kind tun. Insofern ist die Sache erledigt wenn der / die EB (oder nur einer davon) einfach 'nein' zu diesem Vorschlag sagt.

...außerdem bedarf ein Erbverzicht der notariellen Beurkundung. Der Vertrag kann nicht von den Eltern geschlossen werden bzw. bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichs.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
A kann gar nicht wirksam einen Erbverzicht erklären, das können stellvertretend nur alle Erziehungsberechtigten gemeinsam für das Kind tun.


aber nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

Gruß roni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 00:06    Titel: Antworten mit Zitat

Durch Abschluss eines Vertrags mit seinem Vater kann das Kind auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB).

Der Vertrag über den Verzicht auf den Pflichtteil kann nur wirksam werden, wenn das Familiengericht ihn genehmigt (§ 1643 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Familiengericht wird die Entscheidung treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wird es vor allem auf den wirtschaftlichen Vorteil für das Kind ankommen.

Das Familiengericht wird bei seiner Entscheidung, ob es den Verzicht des Kindes auf seinen Pflichtteil am Nachlass seines Vaters genehmigen soll oder nicht, abzuwägen haben, ob im Hinblick auf die Höhe der Abfindung, die das Kind erhalten soll, und ihrem Verhältnis zu der voraussichtlichen Höhe des künftigen Pflichtteilsanspruchs am Nachlass des Vaters der Verzicht auf den Pflichtteil voraussichtlich für das Kind wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Es erscheint durchaus möglich, dass das Gericht die Genehmigung nicht erteilen wird, weil sich - worauf in der Anfrage bereits hingewiesen wurde - unter Abwägung aller schon heute überblickbaren Umstände noch nicht feststellen lässt, ob ein wirtschaftlicher Vorteil für das Kind zu erwarten wäre.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.