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nach Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2006 (Aktenzeichen: 6A 11097/05.OVG) dürfen Tierarzneimittel - gleich ob verschreibungspflichtig oder rezeptfrei - nicht im Versandhandel an Tierhalter abgegeben werden. Für Tierärzte selbst dürfte diese Regelung gemäß § 47 Abs. 1 AMG jedoch nicht gelten, so dass ein TA mit Rezept z. B. für den Bedarf der eigenen Tiere von einer Versandapotheke beliefert werden dürfte.
Liege ich da richtig oder interpretiere ich das falsch?
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