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Abfindung in Kombination mit weitere Einnahmen

 
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Mope
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:46    Titel: Abfindung in Kombination mit weitere Einnahmen Antworten mit Zitat

Abfindung und weitere Einnahmen

Abfindungen für Arbeitsplatzverlust werden bedingt durch die Fünftelregelung gefördert, wobei hier die Progressionskurve durch das spezielle Rechenverfahren abgeflacht wird.
Die Abfindung ist im laufenden Jahr komplett zu zahlen.
Können aber sonstige Zahlungen aus steuerlichen Gründen nach 2010 verschoben werden und zwar so, dass diese in 2009 bei Arbeitgeber in der GuV und in 2010 beim Arbeitnehmer in der Einkommenssteuer Berücksichtigung finden ?

Hier der Fall für diese Überlegungen:

B will mit Arbeitgeber (AG) eine Vertragsauflösung vereinbaren. Letzter Arbeitstag ist 31.12.2009; letztes Monatsgehalt Dezember 2009.

Annahme: Jahresgehalt 2009 sei 70.000 €; Abfindung sei 100.000 €. Zusätzlich hat B Geld (50.000 €) durch laufenden Gehaltverzicht auf ein so genanntes Arbeitszeitkonto (AZK) eingezahlt, dass eigentlich z.B. für ein Sebatical oder Weiterbildungsmaßnahme oder sonstige freiwillige Auszeit währende des laufenden Arbeitsverhältnisses vorgesehen war.
Dieses Geld aus dem AZK will der AG auch zum 31.12.2009 auszahlen, da er in seiner Bilanz per 31.12.2009 alle mit der Abfindung verbunden Aufwendungen, auch die Auflösung von Rückstellungen, bereinigt haben will.
Für B stellt sich also die Situation wie folgt dar:
70.000 € Gehalt plus 50.000 € AZK = 120.000 €.
Hinzu kommt 1/5 aus 100.000 € Abfindungszahlung = 20.000 €
Insgesamt ist das Jahreseinkommen also 140.000 € plus ein relativ hoher Zuschlag, der sich aus der Ermittlung der Fünftelreglung ergibt.
Könnte B den Wert des AZK bei seiner Steuer nach 2010 verschieben, ergäbe sich
70.000 € Gehalt plus 20.000 € (1/5) = 90.000 € als Besteuerungsbasis plus ein wesentlich reduzierten Zuschlag aus dem Ansatz der Fünftelregelung.
Die 50.000 € aus dem AZK kämen in 2010 bei B zur steuerlichen Berücksichtigung.

Klarer Hinweis: Das AZK wurde aus Bruttogehaltsauszahlungsverzicht von B aufgebaut, wobei nur Bruttogehaltsteile, die oberhalb der Bemessengrenzen der Sozialversicherungen lagen, für den Aufbaus des Zeitkontos verwendet werden durften.

Die Überlegung zur Lösung des Interessenkonflikts:
Der Arbeitgeber zahlt das AZK per Überweisung am 31.12.2009 aus.
Damit ist es für den Arbeitgeber zum Stichtag aus der Bilanz verschwunden, die Kontogutschrift bei B erfolgt in 2010 und unterliegt daher erst der Einkommenssteuer 2010. Ist dies von der Annahme her korrekt ?
Alternativ um auf der sicheren Seite zu sein zahlt der Arbeitgeber per Scheck mit Datum Ende Dezember 2009.
B lässt den Scheck noch einige Tage im Januar liegen und reicht diesen erst später ein.

Wie sind diese Überlegungen
a) von der Umsetzung
b) von der steuerlichen Zulässigkeit
zu beurteilen ?

Danke für Tipps

MOPE
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