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gegen Person A wird wegen verschiedener Delikte strafrechtlich ermittelt u.a. wegen Betruges und Prozeßbetruges.
Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen des Prozeßbetruges gem. § 154 Abs. 1 mit der Begründung ein, dass letztendlich die anderen Verfahren im Falle der Verurteilung des Beschuldigten ein höheres Strafmaß ergeben würden als die Verurteilung wg. Prozeßbetruges.
Frage: Wenn der Beschuldigte nun allerdings nicht wegen der anderen Delikte verurteilt wird, ist dennoch das Verfahren wg. des Prozeßbetruges damit endgültig erledigt?
Manchmal passiert es, dass auch die anderen laufenden Verfahren eingestellt werden. Das kommt vor, z.B. aus Mangel an Beweisen. Sofern das möglich ist (z.B. durch neue Beweise oder Erkenntnisse) kann nach einer gewissen Zeit noch einmal in derselben Sache Strafanzeige erfolgen. (Man darf nicht zweimal bestraft werden wegen derselben Sache, aber wenn neue Beweise vorliegen, darf wiederholt angezeigt werden, WEIL ja jetzt neue Beweise vorliegen) Sollten bis dahin keine Verfahren mehr laufen oder anhängig sein, bestehen gute Chancen, dass diesmal der Anzeige nachgegangen wird, dass ermittelt wird und dass es zur Prozesseröffnung kommt. (Ich setze natürlich öffentliches Interesse bei der angezeigten Straftat voraus und ein gewisses Mass an Schwere und entsprechende Beweise, die einen Anfangsverdacht auch rechtfertigen, damit Ermittlungen eingeleitet werden von der STA) So wurde mir das jedenfalls mal von kompetenter Stelle aus erklärt bzw. so habe ich das verstanden, so kann man das machen.
LG Phönix
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