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Bestes Vorgehn bei Einsprüchen zum Bebauungsplan

 
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vocaris
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 17:13    Titel: Bestes Vorgehn bei Einsprüchen zum Bebauungsplan Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn in einem Gebiet ein Windkraftzentrum erstellt wird und dies mittels Bebauungsplan erfolgen soll, besteht ja die Möglichkeit zunm Einspruch.
Meine Frage ist, wie man hier am besten vorgehen sollte.
1. Was bzw. wie sollte die Begründung umschrieben werden
2. Macht es eher Sinn eine umfangreiche Begründung zu schreiben und diese als Verein oder IG mit vielen Unterschriften einzureichen oder eher jede Person einzeln.
3. Welche Tipps gibt es sonst noch, wie man in einem solchen Verfahren vorzuegehen hat.

Danke für die Tipps
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst sollte geprüft werden, welche Gesichtspunkte gegen einen Windpark sprechen. Windparks sind grundsätzlich zu begrüßen, da sie einen wichtigen Beitrag zur Schaffung erneuerbarer Energien leisten.

Im § 1 BauGB finden sich die Grundsätze der Bauleitplanung. In der Begründung sind daher Gesichtspunkte anzuführen, die diesen Belangen widersprechen. Weiter sind private Belange aufzulisten, die der vorgesehenen Planung entgegenstehen.

Beispiele:

Durch Windkraftanlagen kommt es zu Schattenwurf auf dem eigenen Grundstück (die drehenden Flügel führen zu ungewöhnlichen Lichteffekten). Dazu muss geprüft werden, ob das eigene Grundstück betroffen ist.

Es kommt zu Lärm (Drehung). Müsste geprüft werden, inwieweit hier ein Gutachten vorliegt.

Landschaftsbild. Nähere Ausführung inwieweit das Landschaftsbild besonders gestört wird. Mglw. können Alternativstandorte angegeben werden.

Tierschutz/Vogelschutz: Gibt es besondere Umstände, die die WKAs gerade an diesem Standort als unpassend erscheinen lassen.

Soweit persönliche Belange betroffen sind (zB Schattenwurf) ist es wohl zweckmäßig, dass jeder seine eigene Einwendung erhebt. Bei allgemeinen Punkten (Tierwelt) kann ein gemeinsamer Einspruch verfasst werden, wobei eiine Liste mit Mitzeichnern beigefügt wird (mit voller Anschrift).
_________________
mfg
Klaus
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vocaris
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Klaus,

danke für die Infos. Die Punkte werden wir angehen.
In einer Anhörung ist folgendes klar geworden.
Der entsprechende Flächennutzungsplan ist gegeben Sache.
Die Umsetzung erfolgt mittels eines Bebauungsplanes. Aus meiner Sicht ist es eine Erweiterung eines bestehenden Bebauungsplanes. In der nächsten Woche findet die die "Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren" statt.
Die müsste also die Anhörung gemäß §3 (1) BauGB. Mich wundert, dass in der öffentlichen Bekanntmachung (hiesige Presse) eine Einspruchsfrist von 14 Tagen angegeben wird. Laut §3 (1) BauGB ist es jedoch ein Monat.
Liegt hier ein Formfehler vor?
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

vocaris hat folgendes geschrieben::
In der nächsten Woche findet die die "Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren" statt.
Die müsste also die Anhörung gemäß §3 (1) BauGB. Mich wundert, dass in der öffentlichen Bekanntmachung (hiesige Presse) eine Einspruchsfrist von 14 Tagen angegeben wird. Laut §3 (1) BauGB ist es jedoch ein Monat.
Liegt hier ein Formfehler vor?

Nein!
Für Bekanntmachungen im Rahmen der Beteiligung nach Abs. 1 gibt es keine Fristen. Die gibt es erst bei der öffentlichen Auslegung nach Abs. 2.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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vocaris
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

sorry. Da habe ich gepennt. Klar!
Dann anders.
Ist es sicher, dass es auf jeden Fall auch eine 2. öffentliche Bekanntmachung geben muss?
Wann sollten Einsprüche am Besten geltend gemacht werden? Bereits im ersten oder im zweiten oder in beiden?

mfg Vocaris
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vocaris
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Habt Ihr noch einen Tipp zu meiner obigen Frage?
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