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Hallo!
Meine Oma ist verstorben.Ich (Enkelin) und mein Onkel (ihr Sohn) sind Erben. Es ist kein Testament vorhanden. Nun habe ich herausgefunden, dass mein Onkel in den letzten Jahren insgesamt 21.000 € von ihr geschenkt bekommen hat. Er sagt, es wäre ein Dankeschön für
seine jahrzehntelange Fürsorge. Zusätzlich hat er 13.000€ aus der Pflegegeldkasse erhalten (für 2 1/2 Jahre Pflege). Ich gönne ihm ja das Pflegegeld. Müßte nicht aber der erstere Betrag geteilt werden?
Schonmal Danke
Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkommen verwendet zu werden..., sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
§ 2050 Abs. 3 BGB:
Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Wenn es sich also um nicht zweckbestimmte Schenkungen der Oma gehandelt hat und die Oma auch nicht nachweislich bei jeder Schenkung gesagt hat, dass die Schenkung auf´s Erbe angerechnet werden soll, besteht kein Ausgleichsanspruch
Gruss Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Ja, Sie haben wahrscheinlich (fast) Recht.
Aus Schenkungen , die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, hat der nicht bedachte gesetzliche Erbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das heißt, Sie haben Anspruch auf 1/4 des Betrages, wenn ich das richtig sehe.
Wilma
Wenn es sich also um nicht zweckbestimmte Schenkungen der Oma gehandelt hat und die Oma auch nicht nachweislich bei jeder Schenkung gesagt hat, dass die Schenkung auf´s Erbe angerechnet werden soll, besteht kein Ausgleichsanspruch
Gruss Hans
Hallo Hans!
Das heißt also, wenn meine Oma nicht jedemals gesagt hat, " da mußt du dem Mädchen aber auch ewtas geben" kann mein Onkel komplett alles behalten? Er hatte die Kontovollmacht meiner Oma (91 Jahre geworden) und ich habe den Verdacht, dass kurz nach dem Tod meines Vaters (2000) alles heruntergenommen wurde, damit ich nichts erhalte.
So ist ja die gesetzliche Regelung widersprüchlich: es heißt doch, keiner der Abkömmlinge soll benachteiligt werden, deshalb sind Schenkungen u. a. ja auch 10 Jahre rückwirkend "wieder herauszugeben" - laienhaft ausgedrückt. Oder hab ich das alles falsch verstanden? Also können Konten kurz vor dem Tod (bei meiner Oma war der Zeitpunkt vorauszusehen) komplett abgräumt werden, von dem der die Vollmacht hat, und somit ist für die anderen Erben nichts mehr da. Sie können auch nichts an "Schenkungen" einklagen, weil der Erblasser nichts von wegen Ausgleichen gesagt hat.Ist das richtig gedacht?
Hach, ich hatte so die Hoffnung, vielleicht ein ganz wenig zu erhalten, denn ich wurde nie großzügig bedacht (15 € jeweils zum Geb. u. Weihnachten) und nun sehe ich, es war so viel da. Schade.
Danke schön Hans und auch Wilma
wie so oft, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Insbesondere wird es darauf ankommen, ob die Großmutter dem Onkel Geldbeträge wirklich überlassen hat oder ob er eine bestehende Kontovollmacht ausgenutzt und Geld "beiseitegeschafft" hat.
Im letzteren Fall wäre rechtlich von einer Veruntreuung auszugehen und es bestünde ein Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung.
Allerdings: Dies wird sich kaum nachweisen lassen.
Wenn es sich um Schenkungen handelt, könnte ein sog. "Pflichtteilsergänzungsanspruch" in Betracht kommen, den auch der Miterbe geltend machen kann, wenn sein ihm zugefallener Erbteil geringer ist als der Pflichtteil wäre, wenn man das in den letzten 10 Jahre vor dem Tod der Großmutter verschenkte Vermögen dem Nachlaß hinzurechnen würde.
Die Beurteilung hängt dann davon ab, wie hoch der Nachlaß insgesamt ist.
Hier könnte erhebliches Streitpotential bestehen, so daß Sie sich gegebenenfalls anwaltlich unter Vorlage sämtlicher relevanter Fakten beraten lassen sollten. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Gast sagt, sie sei gesetzliche Erbin. Wer gesetzlicher Erbe ist, kann nicht zugleich Pflichtteilsberechtigter sein. Denn das Recht auf eine Pflichhteil setzt ja gerade voraus, dass man nicht gesetzlicher Erbe ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruchdes § 2325 BGB hilft daher dem gesetzlichen Erben nicht.
Hallo Herr Norbert!
Da ich anwaltlich vertreten bin, hat mein Onkel mit viel Theater die letzten Kontoaustzüge (etwa auch zum Todeszeitpunkt)
herausgerückt, auf denen nur noch 3000 € vorhanden waren (reicht wohl nicht mal oder geradesoeben für die Beerdigung). Ich habe mir einen Anwalt herangezogen, da mein Onkel mich nicht einmal als Miterbe akzeptierte und eigenständig, ohne mir wenigstens Auskunft zu geben, handelte. Vom antiken Möbelverkauf bis zur Aneignung uralter Fotoalben - aber das ist nur Nebensache.
Mein Anwalt ist nun dabei, meinen Onkel dazu zu bewegen, für die Schenkungen, die er eingeräumt hat, Unterlagen nachzureichen. Also, es geht nur sehr langsam vorwärts, da mein Onkel nur widerwillig zur Auskunft bereit ist.
Ausgleichspflicht aufs Erbe - auf dem Konto ist ja nichts - trotzdem evtl.???
Da meine Oma anscheinend auch nicht wollte, dass ich irgendetwas erhalte, obwohl ich immer ein sehr liebevolles Verhältnis zu ihr hatte, wird es wohl so sein, dass ich wirklich nichts bekomme. Das Konto wurde mit Sicherheit mit ihrem Einverständnis geräumt.
Das Gute an der ganzen Geschichte ist: mir wurden die Augen geöffnet. Ist aber sehr teuer geworden, da Anwaltskosten, Notarkosten, Erbschein (der noch nicht einmal angekommen ist). Prozessieren würde ich nicht, da es mir schon so sehr an meine Nerven geht und ans Geld auch.
Vielleicht noch die Beantwortung der Frage : Ausgleichspflicht bei leerem Konto????
Vielen Dank Herr Norbert
Gast sagt, sie sei gesetzliche Erbin. Wer gesetzlicher Erbe ist, kann nicht zugleich Pflichtteilsberechtigter sein. Denn das Recht auf eine Pflichhteil setzt ja gerade voraus, dass man nicht gesetzlicher Erbe ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruchdes § 2325 BGB hilft daher dem gesetzlichen Erben nicht.
Hallo Hans!
Ja ich bin "richtiger Erbe" nicht Pflichtteilsberechtigter
Gruß
Da geht wirklich was durcheinender.
Nicht alle gesetzlichen Erben sind auch pflichtteilsberechtigt, aber alle Pflichtteilsberechtigten sind auch gesetzliche Erben. Die Pflichtteilsberechtigung ist nur eine EIGENSCHAFT des gesetzlichen Erben. Wichtig wird diese i.d.R. nur, wenn man als gesetzlicher Erbe enterbt wurde, also auf's Pflichtteil gesetzt, oder wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Ableben des Erblassers eine Schenkung an einen Dritten erfolgt ist.
Lesen Sie dazu den § 2328 BGB, der wäre völlig unsinnig, wenn sich die Bgriffe Pflichtteilsberechtigter und gesetzlicher Erbe gegenseitig ausschlössen.
Also im vorliegenden Fall hat der Fragesteller selbstverständlich einen Anspruch aus der Schenkung, nachdem ja der gesetzliche Erbteil nicht ausreicht, um sie Pflichtteilsansprüche (unter Einbeziehung der Schenkung) zu befriedigen.
Gast sagt, sie sei gesetzliche Erbin. Wer gesetzlicher Erbe ist, kann nicht zugleich Pflichtteilsberechtigter sein. Denn das Recht auf eine Pflichhteil setzt ja gerade voraus, dass man nicht gesetzlicher Erbe ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruchdes § 2325 BGB hilft daher dem gesetzlichen Erben nicht.
Da muß ich ein wenig widersprechen. Wer Erbe geworden ist, kann zwar keinen Pflichtteil beanspruchen, er bleibt aber Pflichtteilsberechtigter und kann nach § 2326 BGB, wenn ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil (wegen der Erbeinsetzung) nicht besteht, Pflichtteilsergänzung verlangen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
diese Gier! Widerwärtig, bis aufs letzte. Erst mal geht Sohn 3 Klassen vor Enkel, capito???
Ich wollte keine moralische Beurteilung. Die kann keiner abgeben, wenn er die Familienverhältnisse nicht kennt. Ich hab auch nicht gesagt, dass ich alles haben will.
..., muß sich dann aber, weil er mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - nämlich seinen gesamten gesetzlichen Erbteil - bekommen hat, den über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinausgehenden Mehrwert anrechnen lassen, § 2326 S. 2 BGB.
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
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