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recht.de :: Thema anzeigen - Was darf Jurist mit (nur) 1.Examen? Rechtsberatung?
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Was darf Jurist mit (nur) 1.Examen? Rechtsberatung?
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Monsterchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 13:43    Titel: Was darf Jurist mit (nur) 1.Examen? Rechtsberatung? Antworten mit Zitat

Hallo,

was darf eigentlich ein Jurist (nur mit dem 1.Staatsexamen, also kein Volljurist) in juristischen Dingen tun?

Klar, er hat keine Anwaltszulassung, darf also auch nicht gerichtlich auftreten.
Was darf er außergerichtlich?
Darf er Rechtsberatung leisten?

Danke!
Monsterchen
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windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube gehört zu haben über eine Proffessur ist da dann doch wieder Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht möglich ohne 2. Staatsexamen...
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
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Monsterchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, deine Antwort bezieht sich wohl auf das Referendariat.

Was, wenn jemand das gar nicht macht. Kann er dann trotzdem (außergerichtlich) rechtsberatend tätig sein?
Was darf man mit dem ersten Examen überhaupt? Oder praktisch nichts, was nicht auch jeder andere Nicht-Jurist könnte?

Danke
Monsterchen
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wer rechtsberaten darf, ergibt sich aus dem Rechtsberatungsgesetz.

Ob sich im Zuge der geplanten Gesetzesänderung Lockerungen für Referendare ergeben, wird sich zeigen.

Wer sich von einem Halbgebildeten beraten lässt, weiss ich nicht.

Ansonsten bleiben noch die allseits bekannten Tätigkeitsfelder: Sachbearbeiter in Versicherung, etc., Promotion, Habilitation, Taxifahrer, whatever....
_________________
Null Komma
***
nix
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Wer sich von einem Halbgebildeten beraten lässt, weiss ich nicht.

Auch wenn ich in der Sache zustimme, verbitte ich mir den Ausdruck "Halbgebildeter". Winken


Ich hab's geahnt... Winken

Wenn dein Verbitten tatsächlich ernst gemeint war, nimm den Begriff "Halbgebildeter" bitte nur wörtlich (so wie's gemeint war), dann passt's.
_________________
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***
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Monsterchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 17:41    Titel: Verwirrt ... Antworten mit Zitat

also - bis gestern - ging ich davon aus, dass ein Jurist (mit nur 1.Examen) fast "nix darf", insbesondere z.B. eine Firma nicht als Selbstständiger in rechtlichen Fragen außergerichtlich beraten darf.

Dann meinte gestern ein Volljurist - der es wirklich wissen müsste (ganz hohes Tier!) - dass das doch ginge. Jedenfalls in Hessen sei das so... (Anm.: Das RechtsberatungsG ist doch aber ein Bundesgesetz...)
Genau fragen kann ich ihn aber auch nicht; habe gar keinen guten Draht zu ihm.

Wie kann er das gemeint haben?

Sehr verwirrt ...

DANKE!
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Monsterchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 18:35    Titel: Re: Verwirrt ... Antworten mit Zitat

Ok, also dies z.B.:

Monsterchen hat folgendes geschrieben::
z.B. eine Firma nicht als Selbstständiger in rechtlichen Fragen außergerichtlich beraten (außerhalb des Referendariats)!
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Monsterchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 19:44    Titel: hmm Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Allerdings könnte das Unternehmen ihn doch als selbständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigen.


Nee, der schlaue Herr meinte, das ginge auch in gänzlich selbsständiger Tätigkeit auch bei wechselnden Auftraggebern...
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Monsterchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 20:14    Titel: Jetzt Bspe ... Antworten mit Zitat

[/quote]
Ich sagte doch "als selbständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter". [/quote]

Sorry, aber das meine ich nicht. Geht das auch ganz ohne "Tricksereien" (also nicht "wissenschaftlich")?

Vielleicht ein konkretes
Bsp 1.: Jurist mit 1.Ex. bietet als Selbstständiger außergerichtliche Beratung in rechtlichen Fragen an oder
Bsp 2: Jurist mit 1.Examen betreibt eine Mediation und berät seine beiden Kunden auch in rechtlichen Fragen.
Bsp 3: Jurist mit 1.Examen bietet geschäftlich (mit Verdienst) am Telefon Rechtsauskünfte an.

Ich sehe, dass ja genau wie ihr, dass das alles nicht geht.
Der sehr schlaue Herr - der es wirklich wissen muss ! - meinte aber das wäre alles möglich.

Danke!
Monsterchen
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 01.09.07, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Letztendlich kann man hier lange diskutieren, was der "Herr der es wissen müßte" gemeint haben könnte. Zwischen selbstständiger Rechtsberatung im Sinn des Rechtsberatungsgesetzes und dem, was jemand umgangssprachlich damit gemeint haben könnte, besteht z.B. ein großer Unterschied.

Selbstständig Rechtsberatung darf auch ein bloßer Diplomjurist in den im RBerG genannten Sonderfällen leisten. Das beschränkt sich zwar dann meist auf im Vergleich enge Rahmenbedingungen - Beratung nur zu bestimmten Themengebieten/Aufgabenfeldern, aber wäre grob gesagt "echte" selbstständige Rechtsberatung. Mediatoren müssen auch keine Volljuristen sein - ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt allerdings formell gesehen auch nicht in der Rechtsberatung.

Unberührt bleiben auch die Fälle, die man sicher umgangssprachlich als selbstständig bezeichnen würde, die es aber rechtlich nicht sind. Der Spielraum eines Diplomjuristen "selbstständig" für irgend einen Arbeitgeber/Dienstgeber juristische Arbeiten durchzuführen ist m.E. recht groß - und im zivilrechtlichen Sinn kann die Tätigkeit auch als "Selbstständiger" (i.S.e. Dienstvertrags/GbVs) gestaltet sein. Nur darf hier - grds. - die Tätigkeit keine "selbständige" i.S.d. RBerG sein.

Klingt nach viel Wortklauberei - ist es letztlich aber nicht.
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