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Hallo,
an der Grundschule XY in NRW unterichtet der Lehrer ZZ eine erste Klasse.
Herr ZZ schickt Kinder zur Strafe aus der Klasse.
Die betrefenden Kinder (6 jährige!) stehen allein auf dem Flur, der Lehrer ZZ schließt sogar die Tür zum Klassenzimmer.
Ist es erlaubt Erstklässer zur Strafe auf den Flur zu stellen - wie ist das mit der Aufsichtspflicht?
Ist es erlaubt, Erstklässer zur Strafe auf den Flur zu stellen
Ja.
Zitat:
wie ist das mit der Aufsichtspflicht?
Die verlangt nicht, dass jeder Schüler jederzeit im Blickfeld eines Lehrers ist. Das ist in vielen anderen Fällen auch nicht so. Das kann jeder Lehrer je nach Situation selbst einschätzen.
Darf ich fragen, warum Sie sich in die Erziehungsmaßnahmen des Lehrers einmischen wollen, halten Sie sie für unzumutbar?
Was würden Sie stattdessen als Sanktion vorschlagen?
Hallo,
habe ich tatsächlich geschrieben, dass ich die Erziehungsmaßnahmen des Lehrers für unzumutbar halte? Hm, nö hab' ich nicht ....
ABER:
Was ist denn nun wenn sich ein 6 jähriges Kind allein auf dem Flur so ausgeschlossen, allein oder gedemütigt fühl, dass es fortläuft und sich wohlmöglich verletzt?
Was lernt ein Kind wenn es auf den Flur geschickt wird? Nix - oder vielleicht wie man sich dem Unterricht entziehen kann.
Alternativen? Wie wäre es denn mal mit Lob zu arbeiten - Fleißkärtchen? Oder "he, super was du kannst" und nicht "du meine Güte - das kannst du nicht"
Ein "stiller Tisch" IM Klassenraum ginge natürlich auch.
Hallo,
habe ich tatsächlich geschrieben, dass ich die Erziehungsmaßnahmen des Lehrers für unzumutbar halte? Hm, nö hab' ich nicht ....
ABER:
Was ist denn nun wenn sich ein 6 jähriges Kind allein auf dem Flur so ausgeschlossen, allein oder gedemütigt fühl, dass es fortläuft und sich wohlmöglich verletzt?
Was lernt ein Kind wenn es auf den Flur geschickt wird? Nix - oder vielleicht wie man sich dem Unterricht entziehen kann.
Alternativen? Wie wäre es denn mal mit Lob zu arbeiten - Fleißkärtchen? Oder "he, super was du kannst" und nicht "du meine Güte - das kannst du nicht"
Ein "stiller Tisch" IM Klassenraum ginge natürlich auch.
Kommt wohl darauf an, WIESO der Schüler vor die Klasse geschickt worden ist.
Ein stiller Tisch würde spätestens dann den Sinn verfehlen wenn ein Kind wegen stören des Unterrichts o.ä. vor die Klasse geschickt wurde.
Sind Sie sich sicher das es keinen Lob gibt?
z.B. Stempel oder ähnliches?
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beitrge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.10.07, 12:57 Titel:
Mal was aus der Praxis: Ich kannte einen Lehrer, der hat die Schüler angewiesen, von außen die Türklinke herunterzudrücken, um sicherzustellen, dass sich keiner in der Cafeteria amüsiert. Eine bedingte "Aufsicht" müsste man hier wohl noch als gegeben annehmen.
möchte nicht in der Haut des Lehrers stecken, wenn das Kind wegläuft und es passiert irgendwas
Ich glaubve nicht, dass ein 6 Jähriges Kind unbeaufsichtigt vor die Tür geschickt werden darf ( egal welches Bundesland )
... tja, ich glaube ja auch das es nicht okay ist ein 6 jähriges Kind ohne Aufsicht auf dem Flur zu parken ... das Problem: ich weiß es aber nicht, deshalb habe ich hier gefragt.
... ich weiß immer noch nix genaues zur Aufsichtspflicht bei Erstklässlern, deshalb schieb' ich jetzt den Beitrag noch mal hoch. Würde mich freuen hier doch noch eine Antwort zu finden, vielen dank!
Grüße,
Lola
P.S. Habe zwischenzeitlich mal bei Schulminesterium NRW angefragt, aber das dauert wohl noch bis ich eine Anwort erhalte, wenn was kommt werde ich es gleich hier anhängen.
Verfasst am: 09.11.07, 13:31 Titel: Bei Kindern im Grundschulalter...
Bei Kindern im Grundschulalter handelt es sich immer um eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Sie können dies beim Schulleiter monieren oder sich beim Schulamt beschweren. Dann wird die Untersuchung entsprechende Ermahnung und Belehrung der Lehrkraft zur Folge haben. Anders bei einem Schüler in der SEK 2, ihm kann eine unbeaufsichtigte Zeit ohne weiteres zugemutet werden. Bei einem SEK 1 - Schüler kommt es auf die Einschätzung der Reife des Schülers an. Da ist es für den Lehrer immer schwierig, er kann aber Schüler dieses Alters mit einem konkreten Auftrag versehen und dann ohne Aufsicht lassen. Ein Beispiel: Die Kreide ist alle. " Herrmann, sei doch so lieb und hole mal 3 Stück Kreide vom Hausmeister!" Die Zeit die ein Schüler dafür braucht ist überschaubar, von einer Flucht aus der Schule kann der Lehrer hier nicht ausgehen. Bei einem Unfall während dieser Verrichtung würde man ihn wahrscheinlich nicht belangen können.
Konkret: Sprechen Sie Herrn ZZ an und verlangen Sie das er dies unterlässt. Sie brauchen ihm keine Vorschläge zu machen, wie er es sonst handhaben könnte, das ist seine Aufgabe! Verlangen Sie nur, dass die Aufsichtspflicht ständig gewährleistet werden muss.
Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass Kinder im Grundschulalter ständig beaufsichtigt sein müssen. Dies schließt den Rauswurf aus der Klasse auf unbestimmte Zeit aus.
Verfasst am: 09.11.07, 17:26 Titel: Kann ich das belegen...
Lieber Beitragsschreiber,
ein Lehrer, der Grundschüler, die sich als verhaltensauffällig und aufmüpfig erwiesen haben, unbeaufsichtigt vor die Tür stellt, begeht grob fahrlässig eine Aufsichtspflichtverletzung. Denn bei solchen Schülern ist davon auszugehen, das sie auch vor der Tür Unfug veranstalten. Belege: Kindern im Alter von acht bis neun Jahren muss, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der dem Aufsichtspflichtigen ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht.
Dieser Maßstab findet keine Anwendung auf Kinder, bei denen davon auszugehen ist, dass sie sich den Belehrungen der Aufsichtspflichtigen verschließen, die Erfahrungen des Lebens mit seinen Gefahren nicht in sich aufnehmen und ihr Verhalten nicht im allgemeinen altersentsprechend danach ausrichten.
Solche besonderen Umstände können dazu führen, dass ein solches Kind auch nicht für fünf Minuten allein gelassen werden darf, also eine Aufsicht ”auf Schritt und Tritt” erforderlich ist, mag eine solche auch nur schwer zu verwirklichen sein (BGH – VI ZR 91/96).
Verfasst am: 15.11.07, 14:42 Titel: Nachgefragt: Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW
Hallo,
ich habe zum Thema Aufsichtspflicht mal beim Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW nachgefragt. Hier nun die Anwort:
Sehr geehrte .........,
gemäß § 57 Abs. 1 Schulgesetz NRW beaufsichtigen Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Vorschriften und entsprechend den Anordnungen der Schulleitung und den ggfs. getroffenen Konferenzbeschlüssen.
Der Runderlass - Aufsicht- des Ministeriums vom 18.07.2005 (BASS 12-08 Nr. 1) regelt hierzu Näheres.
In Nr. 3 heißt es dort:
"Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt. Die Art der Aufsicht hängt von der konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten."
Die Lehrkraft ist auch für die Kinder, die auf den Flur geschickt werden, unter Aufsichtsgesichtspunkten verantwortlich.
Sollte es zu einem Unfall kommen, sind die Schülerinnen und Schüler selbstverständlich über die Schülerunfallversicherung nach dem SGB VII versichert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
>klarname, Anschrift und sonstiges gelöscht by Ex.... <
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