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Grundschule NRW + Aufsichtspflicht
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 11:00    Titel: Grundschule NRW + Aufsichtspflicht Antworten mit Zitat

Hallo,
an der Grundschule XY in NRW unterichtet der Lehrer ZZ eine erste Klasse.
Herr ZZ schickt Kinder zur Strafe aus der Klasse.
Die betrefenden Kinder (6 jährige!) stehen allein auf dem Flur, der Lehrer ZZ schließt sogar die Tür zum Klassenzimmer.

Ist es erlaubt Erstklässer zur Strafe auf den Flur zu stellen - wie ist das mit der Aufsichtspflicht?

Viele Grüße,
Lola
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beitrge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Lola,
Zitat:
Ist es erlaubt, Erstklässer zur Strafe auf den Flur zu stellen
Ja.

Zitat:
wie ist das mit der Aufsichtspflicht?
Die verlangt nicht, dass jeder Schüler jederzeit im Blickfeld eines Lehrers ist. Das ist in vielen anderen Fällen auch nicht so. Das kann jeder Lehrer je nach Situation selbst einschätzen.

Darf ich fragen, warum Sie sich in die Erziehungsmaßnahmen des Lehrers einmischen wollen, halten Sie sie für unzumutbar?
Was würden Sie stattdessen als Sanktion vorschlagen?

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
habe ich tatsächlich geschrieben, dass ich die Erziehungsmaßnahmen des Lehrers für unzumutbar halte? Hm, nö hab' ich nicht ....
ABER:
Was ist denn nun wenn sich ein 6 jähriges Kind allein auf dem Flur so ausgeschlossen, allein oder gedemütigt fühl, dass es fortläuft und sich wohlmöglich verletzt?

Was lernt ein Kind wenn es auf den Flur geschickt wird? Nix - oder vielleicht wie man sich dem Unterricht entziehen kann.

Alternativen? Wie wäre es denn mal mit Lob zu arbeiten - Fleißkärtchen? Oder "he, super was du kannst" und nicht "du meine Güte - das kannst du nicht"
Ein "stiller Tisch" IM Klassenraum ginge natürlich auch.
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flokon
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beitrge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

lola lola hat folgendes geschrieben::
Hallo,
habe ich tatsächlich geschrieben, dass ich die Erziehungsmaßnahmen des Lehrers für unzumutbar halte? Hm, nö hab' ich nicht ....
ABER:
Was ist denn nun wenn sich ein 6 jähriges Kind allein auf dem Flur so ausgeschlossen, allein oder gedemütigt fühl, dass es fortläuft und sich wohlmöglich verletzt?

Was lernt ein Kind wenn es auf den Flur geschickt wird? Nix - oder vielleicht wie man sich dem Unterricht entziehen kann.

Alternativen? Wie wäre es denn mal mit Lob zu arbeiten - Fleißkärtchen? Oder "he, super was du kannst" und nicht "du meine Güte - das kannst du nicht"
Ein "stiller Tisch" IM Klassenraum ginge natürlich auch.


Kommt wohl darauf an, WIESO der Schüler vor die Klasse geschickt worden ist.
Ein stiller Tisch würde spätestens dann den Sinn verfehlen wenn ein Kind wegen stören des Unterrichts o.ä. vor die Klasse geschickt wurde.

Sind Sie sich sicher das es keinen Lob gibt?
z.B. Stempel oder ähnliches?
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, aber mir geht es nicht um das was IM Klassenzimmer läuft.
Die Frage war: Darf ein Erstklässler UNBEAUFSICHTIGT auf den Flur geschickt werden?
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Nicko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beitrge: 335
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Mal was aus der Praxis: Ich kannte einen Lehrer, der hat die Schüler angewiesen, von außen die Türklinke herunterzudrücken, um sicherzustellen, dass sich keiner in der Cafeteria amüsiert. Eine bedingte "Aufsicht" müsste man hier wohl noch als gegeben annehmen. Winken
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

ähm, hier geht es um 6 bis 7 jährige Kinder ....
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beitrge: 4287

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

möchte nicht in der Haut des Lehrers stecken, wenn das Kind wegläuft und es passiert irgendwas Ausrufezeichen
Ich glaubve nicht, dass ein 6 Jähriges Kind unbeaufsichtigt vor die Tür geschickt werden darf Ausrufezeichen ( egal welches Bundesland )

Gruß roni
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

... tja, ich glaube ja auch das es nicht okay ist ein 6 jähriges Kind ohne Aufsicht auf dem Flur zu parken ... das Problem: ich weiß es aber nicht, deshalb habe ich hier gefragt.

Viele Grüße
Lola = immer noch ratlos Mit den Augen rollen
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 04.11.07, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Mit den Augen rollen ... ich weiß immer noch nix genaues zur Aufsichtspflicht bei Erstklässlern, deshalb schieb' ich jetzt den Beitrag noch mal hoch. Würde mich freuen hier doch noch eine Antwort zu finden, vielen dank!
Grüße,
Lola

P.S. Habe zwischenzeitlich mal bei Schulminesterium NRW angefragt, aber das dauert wohl noch bis ich eine Anwort erhalte, wenn was kommt werde ich es gleich hier anhängen.
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Mutti 2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beitrge: 98

BeitragVerfasst am: 09.11.07, 13:31    Titel: Bei Kindern im Grundschulalter... Antworten mit Zitat

Bei Kindern im Grundschulalter handelt es sich immer um eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Sie können dies beim Schulleiter monieren oder sich beim Schulamt beschweren. Dann wird die Untersuchung entsprechende Ermahnung und Belehrung der Lehrkraft zur Folge haben. Anders bei einem Schüler in der SEK 2, ihm kann eine unbeaufsichtigte Zeit ohne weiteres zugemutet werden. Bei einem SEK 1 - Schüler kommt es auf die Einschätzung der Reife des Schülers an. Da ist es für den Lehrer immer schwierig, er kann aber Schüler dieses Alters mit einem konkreten Auftrag versehen und dann ohne Aufsicht lassen. Ein Beispiel: Die Kreide ist alle. " Herrmann, sei doch so lieb und hole mal 3 Stück Kreide vom Hausmeister!" Die Zeit die ein Schüler dafür braucht ist überschaubar, von einer Flucht aus der Schule kann der Lehrer hier nicht ausgehen. Bei einem Unfall während dieser Verrichtung würde man ihn wahrscheinlich nicht belangen können.

Konkret: Sprechen Sie Herrn ZZ an und verlangen Sie das er dies unterlässt. Sie brauchen ihm keine Vorschläge zu machen, wie er es sonst handhaben könnte, das ist seine Aufgabe! Verlangen Sie nur, dass die Aufsichtspflicht ständig gewährleistet werden muss.
Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass Kinder im Grundschulalter ständig beaufsichtigt sein müssen. Dies schließt den Rauswurf aus der Klasse auf unbestimmte Zeit aus.

MfG Mutti
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Mutti 2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beitrge: 98

BeitragVerfasst am: 09.11.07, 17:26    Titel: Kann ich das belegen... Antworten mit Zitat

Lieber Beitragsschreiber,

ein Lehrer, der Grundschüler, die sich als verhaltensauffällig und aufmüpfig erwiesen haben, unbeaufsichtigt vor die Tür stellt, begeht grob fahrlässig eine Aufsichtspflichtverletzung. Denn bei solchen Schülern ist davon auszugehen, das sie auch vor der Tür Unfug veranstalten. Belege: Kindern im Alter von acht bis neun Jahren muss, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der dem Aufsichtspflichtigen ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht.
Dieser Maßstab findet keine Anwendung auf Kinder, bei denen davon auszugehen ist, dass sie sich den Belehrungen der Aufsichtspflichtigen verschließen, die Erfahrungen des Lebens mit seinen Gefahren nicht in sich aufnehmen und ihr Verhalten nicht im allgemeinen altersentsprechend danach ausrichten.

Solche besonderen Umstände können dazu führen, dass ein solches Kind auch nicht für fünf Minuten allein gelassen werden darf, also eine Aufsicht ”auf Schritt und Tritt” erforderlich ist, mag eine solche auch nur schwer zu verwirklichen sein (BGH – VI ZR 91/96).

MfG Mutti
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 14:42    Titel: Nachgefragt: Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe zum Thema Aufsichtspflicht mal beim Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW nachgefragt. Hier nun die Anwort:


Sehr geehrte .........,
gemäß § 57 Abs. 1 Schulgesetz NRW beaufsichtigen Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Vorschriften und entsprechend den Anordnungen der Schulleitung und den ggfs. getroffenen Konferenzbeschlüssen.
Der Runderlass - Aufsicht- des Ministeriums vom 18.07.2005 (BASS 12-08 Nr. 1) regelt hierzu Näheres.
In Nr. 3 heißt es dort:
"Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt. Die Art der Aufsicht hängt von der konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten."

Die Lehrkraft ist auch für die Kinder, die auf den Flur geschickt werden, unter Aufsichtsgesichtspunkten verantwortlich.

Sollte es zu einem Unfall kommen, sind die Schülerinnen und Schüler selbstverständlich über die Schülerunfallversicherung nach dem SGB VII versichert.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
>klarname, Anschrift und sonstiges gelöscht by Ex.... <
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

... hab' die E-Mail so kopiert wie sie bei mir ankam - wenn das nicht okay ist kann ich das ja wieder löschen - was sagt der Admin dazu?

VG,
Lola
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lola lola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beitrge: 23

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Was ich denke oder auch nicht tut nichts zur Sache - es ging um's Thema Aufsichtspflicht.
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