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Ich wünsche allseits einen wunderschönen Samstag, an dem ich mich gerade frage, ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen ein RA für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlußerklärung 6 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung KEINE RA-Gebühren von dem Erklärungsschuldner verlangen darf.
Die einzigen Fälle, die mir spontan dazu in den Sinn kommen, sind eigentlich nur die "Eigenmandatierungen". Eine solche liegt aber nicht vor...
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.11.07, 18:29 Titel:
Da sind viele Fallkonstellationen denkbar, z. B. wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, daß für die Abgabe der Abschlußerklärung eine längere Prüffrist eingeräumt wird, wenn anderweitige Erledigung eingetreten wäre und der Erklärungsempfänger dies weiß oder wissen mußte, wenn die einstweilige Verfügung schon im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden wäre, wenn die einstweilige Verfügung durch Prozeßbetrug erwirkt worden wäre oder sonst ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vorliegen würde etc. pp.
Okay, diese Kasuistik macht Sinn bzw. ist nur folgerichtig.
Aber ich habe mal Gegenteiliges von einem Amtsrichter gehört (natürlich nur im Rahmen eines abstrakten Rechtsgesprächs, weswege ich ja die Diskussion hier weiterführe).
Der Antragsgegner war anwaltlich vertreten und hat (ohne, daß es einen Grund dafür gab), die Abschlußerklärung nicht von sich aus abgegeben. Nach 6 Wochen reichte es dem Antragssteller und ließ dazu anwaltlich auffordern - natürlich unter Beifügung einer weiteren Kostennote.
Der Richter war in seinem hypothetisch Fall der Ansicht, daß die Kosten nicht berechtigt sind.
Die Fälle, in denen mir sowas einleuchten würde, wären eben die, die Sie beschrieben haben oder Stichworte "Großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, Selbstmandatierung des RA, etc.).
Ich würde aber in diesem Fall argumentieren, daß doch der Erklärungsgläubiger erst Recht auf eine Abschlußerklärung angewiesen war, weil der Gegner diese trotz seiner anwaltlichen Beratung nicht abgegeben hat und finde das so eigentlich ziemlich logisch...???
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.11.07, 16:07 Titel:
Zitat:
Ich würde aber in diesem Fall argumentieren, daß doch der Erklärungsgläubiger erst Recht auf eine Abschlußerklärung angewiesen war, weil der Gegner diese trotz seiner anwaltlichen Beratung nicht abgegeben hat und finde das so eigentlich ziemlich logisch...???
Das wäre auch meine Argumentation.
Zitat:
Aber ich habe mal Gegenteiliges von einem Amtsrichter gehört
Das erklärt einiges... Mit Wettbewerbssachen kann man zum Glück nicht mehr zum Amtsgericht gehen, da hat der Gesetzgeber wohl erkannt, daß Amtsrichter es einfach nicht können.
Ganz selten gibt es mal einen Richter, der der Auffassung ist, die Zeit, die man dem Gegner für die freiwillige Abgabe der Abschlusserklärung einräumen sollte, läge bei zwei Monaten. Sollte aber praktisch nicht mehr vorkommen. Sechs Wochen ist der Standard.
Ich wünsche allseits einen wunderschönen Samstag, an dem ich mich gerade frage, ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen ein RA für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlußerklärung 6 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung XXXXXX RA-Gebühren von dem Erklärungsschuldner verlangen darf.
Gemeint ist sicherlich:
Auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt soll der Antragsteller vom Verfügungsgegner dann, wenn er ihn nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auffordert zu erklären, ob er die einstweilige Verfügung als endgültig akzeptieren wird, verlangen dürfen, ihm Kosten zu erstatten, die der Antragsteller im Zusammenhang mit dieser Aufforderung von seinem Rechtsanwalt in Rechnung gestellt erhält?
Ich meinte es so: A bekommt von B (über dessen RA C) eine einstw. Verfügung zugestellt.
A reagiert ganz lange nicht.
Dann fordert C den A zur Abgabe einer Abschlußerklärung auf und stellt dem A für das Aufforderungsschreiben die weiteren RA-Gebühren (als neue Angelegenheit) in Rechnung.
A bekommt von B (über dessen RA C) eine einstw. Verfügung zugestellt.
A reagiert ganz lange nicht.
Dann fordert B (über dessen RA C) den A zur Abgabe einer Abschlußerklärung auf und verlangt (über seinen RA C) von A die weiteren RA-Gebühren ersetzt, die Mandant B von seinem RA C für das Aufforderungsschreiben (als neue Angelegenheit) in Rechnung gestellt bekommen hatte.
Auf welcher Rechtsgrundlage soll ein B zustehendes Recht beruhen, eine solche Forderung an A stellen zu dürfen?
Auf welcher Rechtsgrundlage soll ein B zustehendes Recht beruhen, eine solche Forderung an A stellen zu dürfen?
§§ 683, 670 BGB.
Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag liegen ersichtlich nicht vor.
BGH - Urteil vom 2. 3. 1973 - I ZR 5/72 hat folgendes geschrieben::
]Wie der erkennende Senat entschieden hat, können die Kosten einer außergerichtlichen Abmahnung auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangt werden, soweit sie als Aufwendungen zur Beseitigung eines rechtswidrigen Störzustandes erforderlich sind. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Mitbewerber betroffen ist und sich gegen die Störung zur Wehr setzt. Voraussetzung ist nur, daß sich die Aufwendungen im Rahmen des Erforderlichen halten. Dies trifft unter den hier gegebenen Umständen zu. Der Kläger war berechtigt, seinem Rechtsanwalt sofort auch Auftrag zur Erhebung der Hauptklage zu erteilen. Weiterhin lag es im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, daß der Anwalt des Klägers alsbald nach Erwirkung der einstweiligen Verfügung die Beklagte abmahnte und eine Erklärung darüber forderte, ob sie die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Er brauchte weder abzuwarten, bis die Beklagte von sich aus antwortete, noch sich auf die Anfrage zu beschränken, ob sie auf Widerspruch und das Recht aus § 926 ZPO verzichte (so wohl OLG Köln, aaO). Abgesehen davon, daß eine solche Anfrage ohnehin als Klageandrohung und Abmahnung verstanden worden wäre, lag es jedenfalls im berechtigten Interesse des Klägers, eine endgültige Klärung des Streitfalls unter Androhung der Hauptklage alsbald herbeizuführen. Denn die Beklagte traf keine Antwortpflicht, auch war die Wiederholungsgefahr durch die Erwirkung der einstweiligen Verfügung nicht ausgeräumt. (...) Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen halten sich somit im Rahmen des zur Beseitigung der Störung Erforderlichen.
1. Wenn eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt wurde, dann besteht zum Zeitpunkt des Abschlußschreibens vorläufig keine Wiederholungsgefahr.
2. Ohne (fortbestehende) Gefahr der Fortsetzung des einstweilen untersagten Wettbewerbsverhaltens ist kein rechtswidriger Störzustand (mehr) ersichtlich, dessen Beseitigung als Fremdgeschäftsbesorgung angesehen werden könnte.
3. Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 BGB setzt voraus, daß nicht nur die Geschäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn erfolgt, § 677 BGB, sondern daß darüberhinaus auch die eigentliche Übernahme der Geschäftsbesorgungstätigkeit selbst im Interesse des Geschäftsherrn liegt und mit seinem wirklich geäußerten (ansonsten seinem mutmaßlichen) Willen übereinstimmt.
Eine solche Interessenswahrung läßt sich nicht mit der Erwägung bejahen, daß das Tätigwerden des Geschäftsführers im 'berechtigten Interesse' des Geschäftsführers liege.
4. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fremgeschäftsbesorgung gemäß § 670 BGB setzt voraus, daß sie vom Geschäftsführer mit Blick auf die von ihm zu wahrenden Interessen des Geschäftsherrn für erforderlich gehalten werden durften.
Bei der im Ermessen des Geschäftsführers liegenden Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Zwecke der Geschäftsbesorgung kann NICHT das Interesse Geschäftsführers maßgeblich sein.
( Im vorliegenden Fall wäre übrigens B der Geschäftsführer ( nicht Bs Anwalt C ). )
Metzing hat folgendes geschrieben::
Und § 823 I BGB
?
Welches von § 823 Absatz 1 BGB geschützte Rechtsgut soll jemand schuldhaft dadurch verletzen, daß ihm vorläufig ein bestimmtes Wettbewerbsverhalten untersagt ist? Und jedenfalls im Anwendungsbereich des UWG wird meines Wissens das fragwürdige "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" für unanwendbar gehalten.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.11.07, 16:21 Titel:
BGH, IX ZR 188/04, Urt. v. 8.12.2005, der ständigen Rechtsprechung folgend, hat folgendes geschrieben::
Die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtschutz billigt dem Verletzten für den Gebührenaufwand seines Abschlussschreibens einen Erstattungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner seit langem nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn dadurch - auch im Interesse des Störers - ein Rechtsstreit in der Hauptsache vermieden wird (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901, 903 - Goldene Armbänder).
BGH, IX ZR 188/04, Urt. v. 8.12.2005, der ständigen Rechtsprechung folgend, hat folgendes geschrieben::
Die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtschutz billigt dem Verletzten für den Gebührenaufwand seines Abschlussschreibens einen Erstattungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner seit langem nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn dadurch - auch im Interesse des Störers - ein Rechtsstreit in der Hauptsache vermieden wird (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901, 903 - Goldene Armbänder).
Eben.
Wenn die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt sind, so scheidet ein Ersatzanspruch aus.
Im Interesse des Störers liegt allerdings nicht einfach, Gelegenheit zur Vermeidung einer Klage zu erhalten. Seinem Interesse 'nützt' vielmehr erst, wenn er Gelegenheit erhält, eine ansonsten unausweichliche Verurteilung zur Kostenübernahme doch noch abwenden zu können.
Wenn er anerkenntniswillig ist, dann 'droht' dem Störer aber von vorneherein gar nicht, zur Übernahme von Kosten als Unterlegener eines Rechtsstreits verurteilt zu werden, zu dem er durch sein Verhalten keine Klageveranlassung gegeben hatte.
Und selbst wenn das Abschlußschreiben dem Störer nützlich wäre - für den Verfügungskläger liegen dann schon längst genügend Anhaltspunkte vor, was ein tatsächliches (oder ansonsten zu mutmaßendes) fehlendes Einverständnis des Antragsgegners mit seinem Tätigwerden angeht.
Wenn er anerkenntniswillig ist, dann 'droht' dem Störer aber von vorneherein gar nicht, zur Übernahme von Kosten als Unterlegener eines Rechtsstreits verurteilt zu werden, zu dem er durch sein Verhalten keine Klageveranlassung gegeben hatte.
...ach, und der der seine Straftat eingesteht wird nicht bestraft, oder was? Wer hat denn den Anlaß gegeben, der Gestörte?!
Es geht doch hier um die bereits entstandenen Kosten der Vorbereitung eines Rechtsstreites; die Kosten des Rechtsstreites kommen ggf. dann doch noch dazu, imho.
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