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Verfasst am: 24.01.08, 17:26 Titel: Nachträgliche Änderung der Schulformempfehlung möglich?
Hallo,
in der Suchfunktion habe ich zum Thema nichts finden können,
Deshalb hier eine Frage: (Falls doch schon etwas zum Thema existiert, bitte ich um Hinweis! Danke)
Ein/e Schüler/in der Klasse 4 der GS (NRW) bekommt die Schulformempfehlung für die Realschule.
Schriftliche Leistungen liegen in allen Fächern 2, mündliche eher 4.
Der/die Schüler/in ist beim Intelligenztest (Hawik) hoch bewertet worden, verweigert sich aber im Unterricht. Man spricht wohl auch von (Hoch)Intelligenten Leistungsverweigerern.
Die Lehrein schreibt in ihrer begründeten Schulformempfehlung nur positiv, sodass selbst die Direktorin des anvisierten Gymnasiums ein Kreuz zumindest bei "eingeschränkt geeignet" erwartet hätte.
Die Lehrerin selber empfiehlt den Eltern trotzdem am Gymnasium vorzusprechen, begründet aber ihre Nicht-Einstufung mit mangelnder mündlicher Mitarbeit und Ungerechtigkeit gegenüber anderen Schülern.
Gibt es eine Möglichkeit, die Schulformempfehlung (unabhängig vom Prognoseunterricht)
nachträglich zu ändern oder ändern zu lassen und falls ja, was müssen Eltern/Lehrer dabei beachten?
Welche weiteren Möglichkeiten haben Eltern/Lehrer, solche Kinder zu fordern und fördern?
Gibt es eine Möglichkeit, die Schulformempfehlung (unabhängig vom Prognoseunterricht)
nachträglich zu ändern oder ändern zu lassen und falls ja, was müssen Eltern/Lehrer dabei beachten?
Sie können sowohl die Schulformempfehlung der Grundschule als auch die Entscheidung des Schulamts über das Ergebnis des Prognoseunterrichts im Wege eines Eilverfahrens (Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung) gerichtlich überprüfen lassen. Ein solcher Antrag hat zum Ziel, das Kind vorläufig zum Besuch der gewünschten Schulform zuzulassen.
Es ist mir unklar, warum hier nur der Gang vors Gericht erwähnt wird, aber nicht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde.
Zitat:
Der/die Schüler/in ist beim Intelligenztest (Hawik) hoch bewertet worden, verweigert sich aber im Unterricht. Man spricht wohl auch von (Hoch)Intelligenten Leistungsverweigerern.
Die Lehrein schreibt in ihrer begründeten Schulformempfehlung nur positiv, sodass selbst die Direktorin des anvisierten Gymnasiums ein Kreuz zumindest bei "eingeschränkt geeignet" erwartet hätte.
Die Lehrerin selber empfiehlt den Eltern trotzdem am Gymnasium vorzusprechen, begründet aber ihre Nicht-Einstufung mit mangelnder mündlicher Mitarbeit und Ungerechtigkeit gegenüber anderen Schülern.
Da geht mir doch das Messer in der Tasche auf.
Zitat:
Welche weiteren Möglichkeiten haben Eltern/Lehrer, solche Kinder zu fordern und fördern?
Es ist mir unklar, warum hier nur der Gang vors Gericht erwähnt wird, aber nicht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde.
Danke, es geht hier aber wohl weniger um die Frage des Prognoseunterrichts, als darum, wie man evt die Entscheidung der Lehrerin anfechten kann. (Unterstützung würde u.A. von der Person kommen, die mit dem Kind den Test durchgeführt hat.)
Den Prognoseunterricht dürfte der Schüler wohl unbeschadet überstehen, er bedeutet aber wieder eine erneute Prüfung, die das insgesamt schon sehr verunsicherte Kind noch weiter belasten würde.
Ziel wäre es in dem Fall, den Prognoseunterricht durch ein nachträgliches Kreuz an der richtigen Stelle zu umgehen;)
Wenn also da noch irgendwie eine Info zu bekommen wäre, würde das sehr weiterhelfen.
Das geht auf jeden Fall in die richtige Richtung. Herzlichen Dank!
Die Familie hat auch schon Kontakt zur Schulberatung und zur HBF (Hochbegabtenförderung Bochum). Bei letzterer belegt das Kind einen Computerkurs (dort werden die Kinder nur nach Vorlage eines entsprechenden Testergebnisses aufgenommen, während bei der dghk wohl auch besonders "Eltern-gesteuerte" Kinder teilhaben können.)
es geht hier aber wohl weniger um die Frage des Prognoseunterrichts, als darum, wie man evt die Entscheidung der Lehrerin anfechten kann.
Das habe ich schon verstanden. Aber laut diesem Zitat nennt das Schulministerium als Einspruchsmöglichkeit sowohl gegen die Schulformempfehlung als auch gegen die Entscheidung nach dem Prognoseunterricht den Gerichtsweg.
Ich würde wie immer ganz unten auf der Eskalationsleiter anfangen: Mündliche Auseinandersetzung mit der Lehrerin hat nichts genutzt -> also sachliches Schreiben erst mal an diese Lehrerin mit der Bitte, entweder im Sinne der Eltern neu zu entscheiden oder die Sache dem Schulleiter zur Entscheidung vorzulegen.
Man muss bloß aufpassen, dass man keine Einspruchsfrist versäumt. Ist auf dem schriftlichen Bescheid über die Schulformempfehlung eine Rechtsmittelbelehrung drauf? Dann ist die Einspruchsfrist m.W. nur vier Wochen, sonst ein Jahr.
Der Hinweis, mit der Einspruchsfrist ist extrem wichtig.
Das Problem ist nur, dass zur Zeit in NRW solche Behörden wie Schulen meistens selbst nicht wissen, ob das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, oder nicht.
Lösung: die lassen die Rechtsbehelfsbelehrungen einfach weg.
Prognoseunterricht ist Quälerei; man stelle sich vor, ein wichtiges Bewerbungsgespräch, bei dem man total nervös ist, dauere drei oder mehr Tage.
Im einstweiligen Rechtsschutz könnte die "einstweilige Aufnahme am Gymnasim" erzwungen werden. Sodann kann viel Zeit vergehen, bis aus der einstweiligen Entscheidung eine echte werden soll. Kommt der Schüler in dieser Zeit gut am Gymnasium zurecht, so sollte es (hoffentlich) dabei bleiben.
Leider kann es jedoch passieren, dass man mit solchen Methoden irgendwelche Amtsträger (oder Schulleiter die eine weitere Klasse eröffnen müssen) fern vom Kind gegen sich aufbringt.
Grüße
EDIT: M.M.n. sind die Chancen im einstweiligen Rechtschutz nicht so schlecht, da drohende später schwer zu heilende Nachteile ("tiefere" Schulform) hier vorsorglich abgewendet werden sollen. VORSICHT: Laienmeinung. _________________ Ich hab keine Ahnung.
Auf der Schulformempfehlung steht angenommen gar keine Belehrung über irgendeine Frist!
Läuft diese dann automatisch ein Jahr?
Ich bekomme hier grad nen Wutanfall!
Kann sein, dass dieser Prognoseunterricht grade ein Widerspruchsverfahren quasi ersetzen soll. Ich jedenfalls traue mir eine vernünftige Antwort auf keinen Fall zu.
Das Gehampel um Fristen nütz auch nicht weiter, da natürlich einen verlässlicher Schulplatz benötigt wird und das bald - sonst nichts.
Scheinbar dient dieses Verfahren nur dazu, möglichs viele der 50% Kinder mit ausländigstämmigen (oder s.g. "bildungsfernen") Eltern aus dem Gymnasien rauszuhalten, da diese mit diesem Verfahren sowieso nicht zurecht kommen.
Das die Verantwortlichen verstanden haben, dass Prognose nicht gleich Leistungsstand ist, glaube ich sowieso nicht. Scheinbar wurde hier nicht verstanden, wer Deutschland in 20 Jahren ist.
(Man erhält eine fragwürdige Qualitätssicherung des Abiturienten ohne die Schule zu verbessern; toll!.)
Ich kann nur die Zitierungen von Kurt Knitz aufgreifen, und empfehlen alle Informationen bei dem Ministeium abzuruffen.
Würden die Rechtsmittelbelehrungen verteilen oder vernünftig informieren, würde vermutlich jede 3. oder 4. Entscheidung (über welche Weg auch immer) angegriffen - da lässt man die dann mal diskret weg.
Ich flipp hier noch aus: Kommen viele zum Prognoseunterricht (der unerprobt ist), so kommen wenige durch. Kommen wenige zum Prognoseunterricht, kommen relativ viele durch. --> Dann stimmen die Zahlen hinterher. Dann haben wir jedes Kind individuell passend gefördert!
So ein Schrott!
Ich kann zwar nicht helfen, leide aber mit.
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.
Der Prognoseunterricht dauert drei Tage und umfasst an jedem Tag drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und weiteren Lernbereichen der Grundschule.
Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn alle am Prognoseunterricht beteiligten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsbescheinigung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.
_________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Außerdem ist die jeweils gewählte Schulform keine endgültige Festlegung. Das Schulgesetz sieht mehrfach vor, dass das Schulsystem "durchlässig" sein soll.
§ 4
Zusammenarbeit von Schulen
(1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten.
Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft
ein.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt
sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und auf
die Übergänge von einer Schulstufe in die andere.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt
sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über
Bildungsgänge, den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer
Schule in die andere und Bildungsabschlüsse.
[...]
§ 10
Schulstufen, Schulformen,
besondere Einrichtungen
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen
gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die
Sekundarstufe II. Die Bildungsgänge sind so aufeinander abzustimmen,
dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte
Schulform möglich ist (Durchlässigkeit).
[...]
§ 13
Erprobungsstufe
(1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils
die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt.
(2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung
der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die
Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die gewählte
Schulform sicherer zu machen.
(3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob
die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform
fortsetzen kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe
befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen
und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule
oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen
und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium
empfiehlt. [...]
§ 46
[...]
( In der Sekundarstufe I prüft die Schule gemäß § 13 Abs. 3 und nach
Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der jährli–
chen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen
und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule
oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und
Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu
empfehlen ist.
Fettdruck ist von mir eingefügt worden. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Auf der Schulformempfehlung steht angenommen gar keine Belehrung über irgendeine Frist!
Läuft diese dann automatisch ein Jahr?
Das vermute ich, belegen kann ich es nicht.
Ich würde jedenfalls vorsichtshalber drauf achten, dass innerhalb von vier Wochen nach Ausstellungsdatum entweder die wunschgemäß geänderte Version von der Lehrerin vorliegt oder eine Empfangsbestätigung des Schulleiters "Heute habe ich Ihren förmlichen Widerspruch gegen die Schulformempfehlung vom xx.xx.2008 erhalten." Am einfachsten bekommt man das, wenn man den Widerspruch persönlich aufs Sekretariat trägt, eine vorformulierte Empfangsbestätigung mitnimmt und unterschreiben lässt.
Die Unterschrift der Schulsekretärin auf der Empfangsbestätigung würde reichen, oder was meinen die Formaljuristen?
Zitat:
Das Gehampel um Fristen nütz auch nicht weiter
Das ist insofern richtig, als das Kind und die Eltern spätestens am letzten Sommerferiensamstag wissen müssen, wo das Kind am Montag in die Schule gehen darf.
Zitat:
Das Problem ist nur, dass zur Zeit in NRW solche Behörden wie Schulen meistens selbst nicht wissen, ob das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, oder nicht.
Na dann sollte doch einfach mal jemand förmlichen Widerspruch einlegen und das Ganze durchexerzieren.
Zitat:
Prognoseunterricht ist Quälerei; man stelle sich vor, ein wichtiges Bewerbungsgespräch, bei dem man total nervös ist, dauere drei oder mehr Tage.
Meine Vorstellungsfähigkeit ist auch unbegrenzt, aber wie siehts denn in der Praxis in NRW aus? Irgendjemand hier mit entsprechenden Erfahrungen aus NRW? Haben die Kinder im Prognoseunterricht grundsätzlich Maximalstress oder nur dann, wenn sie ihn von den Eltern übertragen bekommen?
Auf der Schulformempfehlung steht angenommen gar keine Belehrung über irgendeine Frist!
Läuft diese dann automatisch ein Jahr?
Das vermute ich, belegen kann ich es nicht.
Ich würde jedenfalls vorsichtshalber drauf achten, dass innerhalb von vier Wochen nach Ausstellungsdatum entweder die wunschgemäß geänderte Version von der Lehrerin vorliegt oder eine Empfangsbestätigung des Schulleiters "Heute habe ich Ihren förmlichen Widerspruch gegen die Schulformempfehlung vom xx.xx.2008 erhalten." Am einfachsten bekommt man das, wenn man den Widerspruch persönlich aufs Sekretariat trägt, eine vorformulierte Empfangsbestätigung mitnimmt und unterschreiben lässt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Anmeldetermine für Gymnasien in NRW bereits in der nächsten Woche sind. "Vier Wochen" - dann hat man den Termin versäumt.
Am besten gleich am Montag in die Grundschule und freundlich, aber nachdrücklich als Minimum ein "bedingt geeignet" fordern.
Insbesondere die Argumentation der Lehrerin "Ungerechtigkeit gegenüber anderen Schülern" ist nicht haltbar, wenn dadurch das betroffene - offensichtlich begabte (siehe schriftliche Noten) - Kind unangemessen benachteiligt wird. Verschiedenes darf auch rechtlich unterschiedlich behandelt werden. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Super, jetzt hatte ich eine ellenlange Antwort geschrieben und alles ist weg:(
In Kürze:
Ich nehme jetzt an,
der erste Schritt (Kontakt mit GS) sei gemacht.
Die Antwort der Schule bleibt abzuwarten. Das Kind ist bereit, sich auch dem Prognoseunterricht zu stellen und sieht diesem sehr gelassen entgegen (also KEIN Stress). Die Eltern würden u.U. auch auf Gesamtschule anmelden, Kind möchte aber definitiv zum Gym. Also, kein weiterer Druck seitens der Eltern.
Ich werde sie über den Ausgang den (natürlich!) fiktiven Falles in Kenntnis setzen...
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die von Ihnen ausgestellte Schulformempfehlung vom 18. Januar diesen Jahres ein.
Nach Rücksprache mit der Leitung eines Gymnasiums stellte sich heraus, dass die Empfehlung sich in einigen Teilen widerspricht.
So deutet der schriftliche Teil der Erklärung voll und ganz auf eine (zumindest eingeschränkte) Eignung für ein Gymnasium hin, wobei aber das entsprechende Kreuz an der vorgesehenen Stelle fehlt.
Die Schulleitung des Gymnasiums ist sogar bereit, Schüler XY für einen 2-wöchigen Probeunterricht an der Schule auf entsprechende Eignung hin zu testen und erhofft sich davon, dass die Grundschule ihre Entscheidung zumindest überdenkt.
Eine Anmeldung an der Schule wird von beiden Seiten ausdrücklich erwünscht, da aufgrund des vorhandenen Leistungspotentials eine erfolgreiche Teilnahme vermutet wird.
Ich bitte sie hiermit höflich, Ihre Entscheidung bezüglich der Eignung für den Besuch des Gymnasiums zu überdenken und mich davon in Kenntnis zu setzen.
Also ich hab mich dann mal formal juristisch - eh klug gemacht.
Das Verfahren an sich scheint keinen tiefgreifenden Bedenken zu begegnen. Insbesondere stört die evtl. Schulwegsbeschneidung die verfassungsmäßige Entscheidungshoheit der Eltern nicht in unzulässiger Art und Weise.
Ich fasse das Verfahren mal zusammen.
Ein 2stufiges Verfahren,
1.) Empfehlung des Klassenlehrers.
Sodann obliegt die Entscheid der Schulform grundsätzlich (Betonung) den Eltern. Gleichen sich Wahl und Empfehlung --> fertig.
Ist das nicht der Fall, so kann die Empfehlung angegriffen werden. Problem: die Rechtswidrigkeit der Entscheidung ("die anderen Eltern würden das unfair finden") ersetzt diese nicht automatisch durch die gewünschte Entscheidung. Vielmehr begehren Sie die Verpflichtung zur Entscheidung "(bedingt) für das Gymnasium geeignet". --> Sie sollten nicht bloß widersprechen, sondern auffordern die entsprechende Empfehlung auszusprechen. (Für Juristen ist das ein Unterschied - für die schreibende Mutter nicht sonderlich.)
Hätten Sie damit Erfolg --> "Schüler (bedingt) geeignet." So wird das Ergebnis des Prognoseunterrichts bedeutungslos, selbst wenn es zwischenzeitlich so oder so vorliegt. (persönliche Meinung: (i) die Empfehlung des Lehrers wird von ihm wiederholt, jedoch besser begründet. (ii) Rechtsweg dann eröffnet, jedoch nur bei unglaublichen Verfahrensfehlern empfehlenswert.) Das Rechtsschutzinteresse schmälert sich wegen der Möglichkeit des Prognoseunterrichts in der 2. Stufe.
2.) Der Prognoseunterricht wird geleitet, durch einen vom Amt, einen Grundschullehrer und einen Lehrer der weiterführenden Schule.
Das "bedingt geeignet" soll nur versagt werden, wenn die Eignung absolut nicht besteht! (persönliche Meinung: (i) Bei Zweifeln bestehen die auf NEIN ohne absolut sicher zu sein. (ii) Rechtsweg dann eröffnet: nur bei groben Fehlern ratsam. OVG meint sinngemäß: grade wegen der Absolutheit der Bewertung, sei gerichtlich keine andere Überprüfung der Sache nach tauglich - das entzieht sich den Fähigkeiten des Gerichts.)
OVG meint weiter sinngemäß:
Drei Tage Prognoseunterricht gleicht Stress und Tagesform aus. Stufe 1 zudem Erfahrungen aus Jahren der Beobachtung - und ohne Konflikt auf Stufe 1 keine Stufe 2 notwendig. --> System fair und i.O.
Die "Prognoselehrer" könnten auf vorrangegangene Erkrankungen und Ähnliches eingehen, als auch darauf angesprochen werden. Wenn Sie also einen Hawiktest etc.haben, sollten sie das einfach einreichen.
Rechtschutzinteresse gegen Stufe 2 (ebenfalls) geschwächt, da zeitgleich beschlossen wurde, in der Unterstufe müssten die Klassenkonferenzen jährlich evtl. erneut einen Wechsel der Schulform empfehlen.
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Klingt dann also doch freundlicher, - ob es klappt???
M.M.n. haben da -uberspitzt gesehen- nur die Kinder eine Chance, bei denen die Eltern das System verstehen. Sowas kann ich nicht leiden.
Besonders seltsam fand ich, dass da scheinbar (so hab ich es jedenfalls verstanden) die Eltern mit bei dem Prognoseunterricht sein dürfen. Einzelne sind bestimmt viel leichter zu beaufsichtigen als die Schüler. Zumal viele vermutlich Anweisung haben, ständig aufzuzeigen.
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
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