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Toilettenpausen bei der Abschlussprüfung
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swerflash
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 22:27    Titel: Toilettenpausen bei der Abschlussprüfung Antworten mit Zitat

Folgendes Szenario:

30 Schüler schreiben eine 4-stündige Abschlussprüfung (Realschule 10e Klasse) in einem Raum. In diesem Zeitraum gib es nur 2 Toilettenpausen je 10-15 Minuten. Nur eine einzige Person darf den Raum verlassen, egal ob männlich oder weiblich. Weil einige lange gebraucht haben..., haben andere Schüler nicht geschafft auf die Toilette zu gehen. Die Lehrer haben diesen Schülern nicht mehr gestattet auf die Toilette zu gehen, weil die 15 Minuten überschritten waren. Folgen dieser Geschichte: diese Schüler haben schlechte Noten bekommen, weil sie entweder vorzeitig abgeben mussten oder sich sehr schlecht konzentrieren könnten.
Es kann ja auch sein, dass man plötzlich dringen muss und nicht warten kann.

Was sagt das Gesetzt dazu? Solche Regelungen sind für mich unmenschlich.

Vielen Dank!
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swerflash
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Was das Gesetz sagt, weiß ich nicht, aber wenn ich in diesem Alter nicht in der Lage bin, 3 Stunden (es waren ja zwei Pausen) meine Blase unter Kontrolle zu halten, würde ich mal zum Nephrologen gehen.


Danke, eine sehr konstruktive Antwort.
Anscheinend ist dir noch nie passiert, dass du plötzlich dringend auf die Toilette musstest (klein oder groß)..., da will ich dich mal sehen wie du 3 Stunden aushalten kannst.

Außerdem wurde meine Frage überhaupt nicht beantwortet, wenn du also die nicht beantworten kannst, unterlasse bitte solche Äußerungen, O.K.? Ausrufezeichen
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swerflash
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wer in der ersten Pause nicht geschafft hat auf die Toilette zu gehen, musste ca. 2 Stunden wieder warten. Und es ist sehr gut möglich, dass trotz zwei Pausen, bei der Anzahl der Schülern einige nicht schaffen auf die Toilette zu gehen.

Ich kenne das so, dass man jeder Zeit unter Aufsicht des Lehrers auf die Toilette gehen darf! Dazu wird alles auf einem Blatt protokolliert. Es sind ja mehrere Lehrer, die die Aufsicht machen. Und es kann doch nicht sein, dass jede Schule das anders regelt. Es muss dazu ein Gesetzt geben!

Wenn ich dringend auf die Toilette muss, dann kann ich auch keine zwei Stunden warten. In dieser Zeit werde ich mich auch nicht richtig konzentrieren können.
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swerflash
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 23:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier geht es nicht um mich, bin schon ein bisschen zu alt für die Realschule Smilie, sondern um einen Fall aus dem Freundschaftskreis.

Diese Regelung wird noch immer an der Schule praktiziert. Der Fall von dem ich sprach, liegt in der Vergangenheit, ca. 1 Jahr alt. Aufsicht hat dort eine Lehrerin gemacht, die bei der Armee oder im Knast lieber arbeiten sollte. Sie hat den Schülern nicht erlaubt auf die Toilette zu gehen und die anderen Lehrer haben natürlich nichts gesagt.

Einspruch in diesem Fall einzulegen wäre jetzt zu spät, denke ich. Jedoch könnte man jetzt was dagegen unternehmen. Ich kenne aber die Rechtslage in diesem Fall nicht.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

swerflash hat folgendes geschrieben::

Ich kenne das so, dass man jeder Zeit unter Aufsicht des Lehrers auf die Toilette gehen darf! Dazu wird alles auf einem Blatt protokolliert. Es sind ja mehrere Lehrer, die die Aufsicht machen. Und es kann doch nicht sein, dass jede Schule das anders regelt. Es muss dazu ein Gesetzt geben!


Nein, da gibt es kein Gesetz. Auch wenn es die ganze Zeit über möglich wäre, müßte der letzte der 30 Schüler bis zu 145 Minuten warten, wenn die anderen 29 jeweils 5 Minuten brauchen.

Irgendwie haben Millionen von Schülern in den letzten Jahrzehnten ihre Prüfungen aber doch unversehrt überstanden, auch wenn es theoretisch kaum möglich ist.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 00:45    Titel: Re: Toilettenpausen bei der Abschlussprüfung Antworten mit Zitat

swerflash hat folgendes geschrieben::
Folgendes Szenario:

30 Schüler schreiben eine 4-stündige Abschlussprüfung (Realschule 10e Klasse) in einem Raum. In diesem Zeitraum gib es nur 2 Toilettenpausen je 10-15 Minuten. Nur eine einzige Person darf den Raum verlassen, egal ob männlich oder weiblich. Weil einige lange gebraucht haben..., haben andere Schüler nicht geschafft auf die Toilette zu gehen. Die Lehrer haben diesen Schülern nicht mehr gestattet auf die Toilette zu gehen, weil die 15 Minuten überschritten waren. Folgen dieser Geschichte: diese Schüler haben schlechte Noten bekommen, weil sie entweder vorzeitig abgeben mussten oder sich sehr schlecht konzentrieren könnten.
Es kann ja auch sein, dass man plötzlich dringen muss und nicht warten kann.

Was sagt das Gesetzt dazu? Solche Regelungen sind für mich unmenschlich.

Vielen Dank!
In Bayern gilt das BayEUG. Und dieses Gesetz sagt dazu gar nichts. Die Abschlussprüfungen der Realschule sind nämlich in der RSO geregelt (Realschulordnung). Und dann gibt es noch ministerielle Erlasse. Und bevor ich mich jetzt in die Paragraphen stürze, dir die Festlegungen für Bayern in stundenlanger Arbeit rausarbeite und anschließend erfahre, dass es um Bremen oder Schleswig Holstein geht, da lasse ich es doch lieber.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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swerflash
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
swerflash hat folgendes geschrieben::

Ich kenne das so, dass man jeder Zeit unter Aufsicht des Lehrers auf die Toilette gehen darf! Dazu wird alles auf einem Blatt protokolliert. Es sind ja mehrere Lehrer, die die Aufsicht machen. Und es kann doch nicht sein, dass jede Schule das anders regelt. Es muss dazu ein Gesetzt geben!


Nein, da gibt es kein Gesetz. Auch wenn es die ganze Zeit über möglich wäre, müßte der letzte der 30 Schüler bis zu 145 Minuten warten, wenn die anderen 29 jeweils 5 Minuten brauchen.

Irgendwie haben Millionen von Schülern in den letzten Jahrzehnten ihre Prüfungen aber doch unversehrt überstanden, auch wenn es theoretisch kaum möglich ist.


Klar haben die das überstanden, aber mit welchem Ergebnis? Das ist eine sehr wichtige Prüfung, die 50% Gewicht hat. Und es ist auch klar, dass es nicht jeden trifft, aber es kann alle treffen, auch dich. Ich kann mir nicht vorstellen, nicht in Deutschland, dass es dafür keine globale Regelung gibt.
In diesem Fall geht es um das Bundesland Sachsen.

Was wird passieren, wenn ein Schüler aufsteht, und von einem Lehrer verlangt ihn bis zu Toilette zu begleiten. Der Lehrer bzw. Lehrerin verweigert ihm das und er trotz der Verweigerung auf die Toilette geht, weil ihm schlecht ist. Der Lehrer nimmt seine Prüfung weg. Was kann der Schüler tun und wie stehen seine Chancen?
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neleabels
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Anmeldungsdatum: 14.04.2008
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

swerflash hat folgendes geschrieben::
Ich kann mir nicht vorstellen, nicht in Deutschland, dass es dafür keine globale Regelung gibt.


Nein, es gibt keine bundesweit gültige Rechtsnorm, wie die Toilettengänge bei Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I zu handhaben sind.

Zitat:
Was wird passieren, wenn ein Schüler aufsteht, und von einem Lehrer verlangt ihn bis zu Toilette zu begleiten. Der Lehrer bzw. Lehrerin verweigert ihm das und er trotz der Verweigerung auf die Toilette geht, weil ihm schlecht ist. Der Lehrer nimmt seine Prüfung weg. Was kann der Schüler tun und wie stehen seine Chancen?


Wenn der Kandidat aus gesundheitlichen Gründen die Prüfung abbrechen muss, d.h. wenn er in Ohnmacht fällt oder sich die Hand bricht oder wenn er sich eben übergeben muss und deshalb nicht weiter an der Prüfung teilnehmen kann, dann ist das ein besonderer Zwischenfall der je nach Prüfungsordnung wahrscheinlich zu einer Wiederholung der Prüfung führt. Genaueres müsste man im Schulrecht des Landes Sachsen nachlesen.

Allerdings muss man auch sagen, dass ein Kandidat, der die Prüfung antritt damit implizit erklärt, dass er gesundheitlich in der Lage ist, unter den gegebenen Bedingungen seine Leistung abzuliefern - dies ist zumindest so in NRW. Wenn der Kandidat weiß, dass er z.B. starken Durchfall hat, dann muss er dies vorher den Prüfern darlegen und alles weitere wird sich finden. Einem 16-17jährigen Jugendlichen ist zuzumuten, so eine Erklärung aus eigenem Antrieb abzugeben oder aber andererseits seine Körperfunktionen soweit unter Kontrolle zu haben, dass er mit den Aufsichtsregelungen klar kommt.

Meine Großmutter, eine sehr handfeste Frau, hätte dazu einen anderen Kommentar abgegeben, wahrscheinlich sinngemäß "Stellt euch nicht so an, man kann wirklich aus jeder Mücke einen Elefanten machen."

Nele
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swerflash
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn du deinen Körper so unter Kontrolle hast, dann Hut ab Ausrufezeichen . Ich persönlich kann meinem Körper nicht befehlen, wann ich auf die Toilette gehen muss und wann nicht.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

swerflash hat folgendes geschrieben::
Das ist eine sehr wichtige Prüfung, die 50% Gewicht hat.
50 % wovon? So ist das ein sinnloser Satz.
Zitat:
Und es ist auch klar, dass es nicht jeden trifft, aber es kann alle treffen, auch dich.
Nein. Definitiv nicht. Mich hat "es" noch nie getroffen und mich wird "es" auch nicht treffen.
Zitat:
Ich kann mir nicht vorstellen,
Mangel an Phantasie?
Zitat:
nicht in Deutschland, dass es dafür keine globale Regelung gibt.
Allem deutschen Bürokratismus zum Trotz: Abschlussprüfungen der Realschule sind in Deutschland nicht bundesweit einheitlich geregelt, und "global" schon gar nicht. Wozu auch? Die Franzosen, Kanadier oder Schweden z. B. haben gar keine Realschulen.
Zitat:
In diesem Fall geht es um das Bundesland Sachsen.
Endlich mal eine sinnvolle Aussage, mit der man was anfangen kann. Das Schulgesetz für Sachsen findet sich hier: LINK Dort findet sich folgendes:
Zitat:
§ 62
Schul- und Prüfungsordnungen

(1) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen.
Also gibt es dazu auch in Sachsen kein Gesetz. Und es gibt in Sachsen - laut Schulgesetz - auch keine Realschulen, sondern Mittelschulen, an denen man allerdings einen Realschulabschluss erwerben kann. Und die zugehörige Schulordnung findet sich hier: LINK . Regelungen zum Aufsuchen der Toilette gibt es nicht.

Zitat:
Was wird passieren, wenn ein Schüler aufsteht, und von einem Lehrer verlangt ihn bis zu Toilette zu begleiten.
Der Lehrer wird die Zurechnungsfähigkeit des Schülers überprüfen wollen. Die Lehrer sind bei der Prüfung, um Aufsicht zu führen, und nicht, um mit Schülern Spaziergänge zu machen oder sonstwas. Wer Begleitung beim Toilettengang braucht, muss sich seinen Pflegedienst selber mitbringen. Ironie Smiley

Zitat:
Der Lehrer bzw. Lehrerin verweigert ihm das
Zu Recht. Er muss alle Schüler beaufsichtigen und kann nicht einzelne bemuttern.
Zitat:
und er trotz der Verweigerung auf die Toilette geht, weil ihm schlecht ist. Der Lehrer nimmt seine Prüfung weg.
Vielleicht war bereits ein anderer Schüler auf der Toilette und der Lehrer befürchtet einen Täuschungsversuch. Ob das rechtens ist oder nicht, weiß man erst, wenn man auch die Darstellung des Lehrers daneben lesen kann.
Zitat:
Was kann der Schüler tun
Während der Prüfung oder nachdem das Ganze passiert ist?
Zitat:
und wie stehen seine Chancen?
Meine Glaskugel zeigt nur Nebelfetzen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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swerflash
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
50 % wovon? So ist das ein sinnloser Satz.

Sehr sinnvolle Bemerkung! 50% vom Mond!

Zitat:
Nein. Definitiv nicht. Mich hat "es" noch nie getroffen und mich wird "es" auch nicht treffen.

Diplom Hellseher?

Zitat:
Mangel an Phantasie?

Mangel an Verstand?

Zitat:
Zu Recht. Er muss alle Schüler beaufsichtigen und kann nicht einzelne bemuttern.

Beim nächsten mal bitte lesen. Bei so einer Prüfung sind immer mehrere Lehrer da, die Aufsicht machen!

Zitat:
Vielleicht war bereits ein anderer Schüler auf der Toilette und der Lehrer befürchtet einen Täuschungsversuch. Ob das rechtens ist oder nicht, weiß man erst, wenn man auch die Darstellung des Lehrers daneben lesen kann.

Richtig lesen fällt manchen echt schwer. Auf der Toilette war keiner und es gab genug Lehrer in dem Zimmer, um einen Schüler auf die Toilette zu begleiten.

Zitat:
Während der Prüfung oder nachdem das Ganze passiert ist?

Beides.

Zitat:
Meine Glaskugel zeigt nur Nebelfetzen.

Also doch Diplom Hellseher.

Jeder Mensch hat das Recht auf die Befriedigung der Notdurft und das Recht wurde hier verweigert.

Ich muss schon sagen, dass das Niveau in diesem Forum echt hoch ist! Und die vielen Möchtegern-Juristen hier steigern das Niveau noch höher.
Danke für die Hilfe, ihr habt mir echt geholfen!...
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mitternacht
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

swerflash hat folgendes geschrieben::
Diplom Hellseher?
Irrelevant.

Zitat:
Zitat:
Mangel an Phantasie?
Mangel an Verstand?
Mein Beileid.

Zitat:
Zitat:
Zu Recht. Er muss alle Schüler beaufsichtigen und kann nicht einzelne bemuttern.

Beim nächsten mal bitte lesen. Bei so einer Prüfung sind immer mehrere Lehrer da, die Aufsicht machen!
Und wenn 500 da wären, ist es nicht ihr Job, die "Toiletten-Eskorte" zu spielen. Wer das braucht, soll sich privates Pflegepersonal mitbringen.

Zitat:
Richtig lesen fällt manchen echt schwer.
Yep. Du verstehst den Sinn meiner Worte immer noch nicht.
Zitat:
Auf der Toilette war keiner
o.k. - diese Information hatte gefehlt.
Zitat:
und es gab genug Lehrer in dem Zimmer, um einen Schüler auf die Toilette zu begleiten.
Und wenn es 10.000 Lehrer wären, ist es dennoch nicht ihr Job, die "Toiletten-Eskorte" zu spielen. Wer das braucht, soll sich privates Pflegepersonal mitbringen.
Zitat:

Zitat:
Während der Prüfung oder nachdem das Ganze passiert ist?

Beides.
Vor der Prüfung kann man sich z. B. vom Arzt einen Harnwegsinfekt bescheinigen lassen. Mit einer solchen Bescheinigung darf man "müssen". "Gefälligkeitsatteste" sind allerdings illegal - es muss schon wirklich was vorliegen, sonst bekommt der Arzt Probleme.
Während der Prüfung: Wenn der Schüler wirklich so dringend "muss", und der eine Lehrer lässt ihn nicht gehen, dann könnte er einen anderen bitten. Notfalls geht er trotz eines Verbotes. Ein Quasi-Toiletten-Verbot während einer 240-minütigen Prüfung grenzt an Nötigung bzw. Körperverletzung. Wenn ein Schüler weiß, dass er ein Problem mit der Blase hat, kann er sich das auch ärztlich bescheinigen lassen. Oder man wählt die "Freiburger Lösung" (Link) und verrichtet die Notdurft halt im Prüfungsraum. Wenn das an die Presse kommt, wird die Schule die Toilettengang-während-der-Prüfung-Regelung ganz schnell ändern. Es muss sich halt einer opfern ... (Oder man reicht der Schulleitung mal den verlinkten Artikel rein und weist dezent auf die Prüfungsabläufe an dieser speziellen Schule hin).
Nach der Prüfung ist es eigentlich schon zu spät. Außerdem wird es schwierig, die Beeinträchtigung durch die oben angeführte Regelung zu beweisen - andererseits gibt es ja genügend Zeugen, denen es ähnlich ergangen ist. Möglichkeiten: Schriftlicher Einspruch bzw. Beschwerde an die Schulleitung. Mitteilung an das Kultusministerium. Rein theoretisch ist eine Regelung, dass es nur 2x Pause zum Toilettengang gibt, nicht zu beanstanden. Wenn sich das dann aber praktisch so auswirkt, dass nicht jeder gehen darf, ist das eine Ungleichbehandlung, die man nicht hinzunehmen braucht. Wenn man aber erst Wochen/Monate/Jahre nach der Prüfung Einspruch erhebt, dann ist das ziemlich aussichtslos.

Zitat:
Also doch Diplom Hellseher.
Cool. Wirklich sehr cool. Und so geistreich.

Zitat:
Jeder Mensch hat das Recht auf die Befriedigung der Notdurft und das Recht wurde hier verweigert.
Nicht an jedem Ort und nicht zu jeder Zeit. So z. B. nicht. Aber im Prinzip hast Du schon Recht. Nur ergibt sich daraus kein Anspruch auf die von Dir geforderte Begleitung zum "Örtchen".
Zitat:

Ich muss schon sagen, dass das Niveau in diesem Forum echt hoch ist!
Da hast Du allerdings Recht.
Zitat:
Und die vielen Möchtegern-Juristen hier steigern das Niveau noch höher.
Die gibt es nicht - lediglich "interessierte Laien".
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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swerflash
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 16.06.08, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Nach langen Diskussionen, endlich eine Antwort die mir weiterhilft Ausrufezeichen

Danke!
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ratte1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 16.06.08, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

@mitternacht

Kann Dich leider noch nicht wieder positiv bewerten Weinen .
Möchte hiermit meinen Respekt für die ausführliche und gute Antwort kund tun.

Freundliche Grüße

ratte1
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Ahiru
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2007
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 30.06.08, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

Da geht man einfach vor den 3 Stunden : D

Wenn man das nicht aushält holt man sich ein Attest vom Arzt und klärt das vorher.
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