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diehappgirl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.11.2006 Beiträge: 83
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Verfasst am: 12.09.08, 15:56 Titel: Neuwahl Hausverwaltung |
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| Hat die Einberufung der Eigentümerversammlung zwingend durch den Noch-Verwalter zu erfolgen und ist dessen Anwesenheit notwendig? Würde eine Einberufung einer außerordentlichen Versammlung durch den Verwaltungsbeirat dem § 24 WEG widersprechen und damit anfechtbar? |
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Richard Gecko FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 12.09.08, 16:00 Titel: |
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| Der Verwaltungsbeirat kann nur einberufen, wenn sich der Verwalter weigert und Unterschriften von 25% der Eigentuemer vorliegen. |
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 12.09.08, 16:10 Titel: |
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Verwalter werden ist nicht schwer, Verwalter sein dagegen sehr. _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben |
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Dino71065 Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 28.07.2007 Beiträge: 189
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Verfasst am: 12.09.08, 16:32 Titel: |
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Und wenn der Verwaltungsbeirat sich auch weigert? Dann reichen die 25% der Eigentümeranteile auch um eine Eigentümerversammlung einzuberufen!
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet! |
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 12.09.08, 16:45 Titel: |
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| Richard Gecko hat folgendes geschrieben:: | | Der Verwaltungsbeirat kann nur einberufen, wenn sich der Verwalter weigert und Unterschriften von 25% der Eigentuemer vorliegen. |
Nicht ganz. Die Versammlung wird einberufen
1.) durch den Verwalter und wenn dieser sich weigert
2.) durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder seinem Vertreter
und wenn diese sich ebenfalls weigern
3.) auf Antrag eines Eigentümers durch richterliche Einberufung gem. WEG § 43 _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben |
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Dino71065 Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 28.07.2007 Beiträge: 189
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Verfasst am: 12.09.08, 17:16 Titel: |
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Was heißt richterliche Einberufung gem. WEG § 43 ?
Wo muß ich da hin? Ich habe vor mit 25% der Eigentümer eine Eigentümerversammlung zu erzwingen, da unser Beirat nicht für die Gemeinschaft ist, sondern nur in seinem eigenen Interesse handelt!
Was ist mit §24 Abs. 2 ???
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
Zuletzt bearbeitet von Dino71065 am 12.09.08, 17:20, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 12.09.08, 17:20 Titel: |
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Wie kommen Sie auf 25 % ??? _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben |
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Dino71065 Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 28.07.2007 Beiträge: 189
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Verfasst am: 12.09.08, 17:22 Titel: |
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Steht im § 24 Abs.2 WEG
1/4 der Eigentümer _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet! |
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 12.09.08, 17:30 Titel: |
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Ja, wenn 25 % der Eigentümer es schriftlich verlangen, muß der Verwalter die Versammlung einberufen.
Aber der will ja nicht, oder sehe ich das falsch?
Wenn der Verwalter nicht will, dann Einberufung durch Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, oder durch dessen Vertreter.
Wenn die beide ebenfalls nicht wollen (reichlich konstruiert das ganze),
dann keine Einberufung durch einen, mehrere oder 25 %, sondern durch alle Eigentümer.
Wenn auch nur einer der Eigentümer nicht will, dann bleibt nur noch Einberufung durch das Amtsgericht _________________ Gruß
V.K.
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Dino71065 Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 28.07.2007 Beiträge: 189
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Verfasst am: 12.09.08, 17:40 Titel: |
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Bei diehappgirl sieht es so aus, bei uns hatte ein Vorsprechen beim Beirat eine ETV einzuberufen keinen Erfolg. Aufgrund dessen wollen wir eine ETV erzwingen.
Sollte die Verwaltung darauf nicht eingehen gehe ich einmal davon aus das wir wohl zum Amtsgericht gehen müssen?! Stimmts?
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet! |
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 12.09.08, 17:45 Titel: |
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Das stimmt, weil Sie keine 100 % Eigentümer zusammenbekommen.
"Die Verwaltung" ist der Verwalter, der V-Beirat ist nicht die Verwaltung. _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 12.09.08, 17:54 Titel: Re: Neuwahl Hausverwaltung |
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| diehappgirl hat folgendes geschrieben:: | | Hat die Einberufung der Eigentümerversammlung zwingend durch den Noch-Verwalter zu erfolgen und ist dessen Anwesenheit notwendig? Würde eine Einberufung einer außerordentlichen Versammlung durch den Verwaltungsbeirat dem § 24 WEG widersprechen und damit anfechtbar? | hier ist es kompakt beschrieben _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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Dino71065 Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 28.07.2007 Beiträge: 189
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Verfasst am: 12.09.08, 18:05 Titel: |
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Dann ist § 24 Abs. 2 nur gut für die Verwaltung und den Beirat und nicht für die Gemeinschaft! Wenn der Beirat mit der Verwaltung unter einer Decke stecken sollte, dann haben die Eigentümer je größer das Objekt ist keine Chance eine ETV einzuberufen, da die drei Beiräte selbst Eigentümer sind und dann es keine Möglichkeit gibt 100% zusammen zubekommen! Also bleibt nur der Gang zum Amtsgericht!!
Kann das ein Eigentümer alleine? oder müssen dann die 25 % Eigentümer wieder unterschreiben?
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet! |
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Dino71065 Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 28.07.2007 Beiträge: 189
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Verfasst am: 12.09.08, 18:35 Titel: |
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Nach nochmaligem lesen, glaube ich verstanden zu haben das ein Eigentümer reicht!
Gruß
Dino71065  _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet! |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 13.09.08, 08:15 Titel: |
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| Volker Kles hat folgendes geschrieben:: | Wenn die beide ebenfalls nicht wollen (reichlich konstruiert das ganze),
dann keine Einberufung durch einen, mehrere oder 25 %, sondern durch alle Eigentümer. | Das Gesetz sieht diese Art der Einberufung (Einladung aufgrund von 100% der Eigentümer) nicht vor. Der (unzulässig) Einberufende macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. |
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