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Neuwahl Hausverwaltung
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diehappgirl
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Anmeldungsdatum: 06.11.2006
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 15:56    Titel: Neuwahl Hausverwaltung Antworten mit Zitat

Hat die Einberufung der Eigentümerversammlung zwingend durch den Noch-Verwalter zu erfolgen und ist dessen Anwesenheit notwendig? Würde eine Einberufung einer außerordentlichen Versammlung durch den Verwaltungsbeirat dem § 24 WEG widersprechen und damit anfechtbar?
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verwaltungsbeirat kann nur einberufen, wenn sich der Verwalter weigert und Unterschriften von 25% der Eigentuemer vorliegen.
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Verwalter werden ist nicht schwer, Verwalter sein dagegen sehr.
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Gruß
V.K.
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Dino71065
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Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn der Verwaltungsbeirat sich auch weigert? Dann reichen die 25% der Eigentümeranteile auch um eine Eigentümerversammlung einzuberufen! Winken

Gruß
Dino71065
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Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Richard Gecko hat folgendes geschrieben::
Der Verwaltungsbeirat kann nur einberufen, wenn sich der Verwalter weigert und Unterschriften von 25% der Eigentuemer vorliegen.

Nicht ganz. Die Versammlung wird einberufen
1.) durch den Verwalter und wenn dieser sich weigert
2.) durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder seinem Vertreter
und wenn diese sich ebenfalls weigern
3.) auf Antrag eines Eigentümers durch richterliche Einberufung gem. WEG § 43
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Dino71065
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Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Was heißt richterliche Einberufung gem. WEG § 43 ?
Wo muß ich da hin? Ich habe vor mit 25% der Eigentümer eine Eigentümerversammlung zu erzwingen, da unser Beirat nicht für die Gemeinschaft ist, sondern nur in seinem eigenen Interesse handelt!

Was ist mit §24 Abs. 2 ???

Gruß
Dino71065
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Zuletzt bearbeitet von Dino71065 am 12.09.08, 17:20, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wie kommen Sie auf 25 % ???
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Dino71065
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Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Steht im § 24 Abs.2 WEG

1/4 der Eigentümer
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, wenn 25 % der Eigentümer es schriftlich verlangen, muß der Verwalter die Versammlung einberufen.
Aber der will ja nicht, oder sehe ich das falsch?
Wenn der Verwalter nicht will, dann Einberufung durch Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, oder durch dessen Vertreter.
Wenn die beide ebenfalls nicht wollen (reichlich konstruiert das ganze),
dann keine Einberufung durch einen, mehrere oder 25 %, sondern durch alle Eigentümer.
Wenn auch nur einer der Eigentümer nicht will, dann bleibt nur noch Einberufung durch das Amtsgericht
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Gruß
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Dino71065
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Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Bei diehappgirl sieht es so aus, bei uns hatte ein Vorsprechen beim Beirat eine ETV einzuberufen keinen Erfolg. Aufgrund dessen wollen wir eine ETV erzwingen.
Sollte die Verwaltung darauf nicht eingehen gehe ich einmal davon aus das wir wohl zum Amtsgericht gehen müssen?! Stimmts?

Gruß
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Das stimmt, weil Sie keine 100 % Eigentümer zusammenbekommen.
"Die Verwaltung" ist der Verwalter, der V-Beirat ist nicht die Verwaltung.
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 17:54    Titel: Re: Neuwahl Hausverwaltung Antworten mit Zitat

diehappgirl hat folgendes geschrieben::
Hat die Einberufung der Eigentümerversammlung zwingend durch den Noch-Verwalter zu erfolgen und ist dessen Anwesenheit notwendig? Würde eine Einberufung einer außerordentlichen Versammlung durch den Verwaltungsbeirat dem § 24 WEG widersprechen und damit anfechtbar?
hier ist es kompakt beschrieben
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Dino71065
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Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Dann ist § 24 Abs. 2 nur gut für die Verwaltung und den Beirat und nicht für die Gemeinschaft! Wenn der Beirat mit der Verwaltung unter einer Decke stecken sollte, dann haben die Eigentümer je größer das Objekt ist keine Chance eine ETV einzuberufen, da die drei Beiräte selbst Eigentümer sind und dann es keine Möglichkeit gibt 100% zusammen zubekommen! Also bleibt nur der Gang zum Amtsgericht!!
Kann das ein Eigentümer alleine? oder müssen dann die 25 % Eigentümer wieder unterschreiben?

Gruß
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Dino71065
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Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nach nochmaligem lesen, glaube ich verstanden zu haben das ein Eigentümer reicht!

Gruß
Dino71065 Winken
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Edelmieter
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Wenn die beide ebenfalls nicht wollen (reichlich konstruiert das ganze),
dann keine Einberufung durch einen, mehrere oder 25 %, sondern durch alle Eigentümer.
Das Gesetz sieht diese Art der Einberufung (Einladung aufgrund von 100% der Eigentümer) nicht vor. Der (unzulässig) Einberufende macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
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