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Verfasst am: 26.09.08, 20:39 Titel: Schulrechtliche Möglichkeiten beim "Über-rot-gehen"
Eine Schule in NRW möchte mehr-und-mehr das "Über-Rot-gehen" bei der Ampel vor der Schule verbannen, möchte insbesondere, dass nicht über Rot gegangen wird, wenn "kleine" Schüler daneben stehen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Schule, die Rotgänger zu bestrafen?
Ich sehe es doch richtig, dass das Missachten der Ampel als Fußgänger keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit ist, oder?
Die Schule als Behörde ist nicht mit der Verkehrsregelung außerhalb des Schulgeländes befasst und hat keine Handhabe. Angehörige der Schule können, wie alle anderen Privatleute auch, Fußgänger auf ihr Fehlverhalten hinweisen und ggf. die Polizei verständigen (die sich spätestens nach dem dritten Vorfall, zu dem Beamte anrücken sollen, bedanken wird...)
Eine sinnvolle Maßnahme der Schule wäre, in Absprache mit der Polizei ein Verkehrserziehungskonzept zu entwickeln, bei dem sowohl die Schüler verkehrsgerecht ausgebildet wird, als auch eine von Schülern gestaltete Kampagne nach außen hin zu überzeugen versucht.
naja - da der Schulweg zwingend zum Schulbesuch dazugehört, müsste man mal in der Schulordnung schauen, ob für einen solchen Fall Sanktionen (Nachsitzen, Strafarbeit o.ä.) vorgesehen sind.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 29.09.08, 07:32 Titel:
Mit der Schulordnung sollte man eher nicht beginnen, sondern erst einmal in das entsprechende Schulgesetz des Landes sehen,
1. ob es sich bei dem Schulweg um einen Teil des Sonderrechtsverhältnisses "Schule" handelt
2. und wenn ja, ob dann überhaupt die Schule ermächtigt ist, bei Verstößen im Straßenverkehr Regelungen über Sanktionen zu erlassen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ich habe es auch so verstanden, dass letzteres gemeint war. Für Schüler, die dabei beobachtet werden, dass sie bei Rot über die Straße gehen, dürfte es kein Problem sein, entsprechende, sinnvolle pädagogische Maßnahmen zu finden. Denn hierbei geht es ja nicht um eine ordnungsrechtliche Bestrafung sondern darum, dass die Schule im Sinne der Schüler an diesem Punkt ihrem Erziehungsauftrag nachkommt.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 29.09.08, 08:38 Titel:
neleabels hat folgendes geschrieben::
Für Schüler, die dabei beobachtet werden, dass sie bei Rot über die Straße gehen, dürfte es kein Problem sein, entsprechende, sinnvolle pädagogische Maßnahmen zu finden.
Denn hierbei geht es ja nicht um eine ordnungsrechtliche Bestrafung sondern darum, dass die Schule im Sinne der Schüler an diesem Punkt ihrem Erziehungsauftrag nachkommt.
Der sich ggf. auch auf außerschulisches Verhalten bezieht? Und liegt hier ein außerschulisches Verhalten vor? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Für Schüler, die dabei beobachtet werden, dass sie bei Rot über die Straße gehen, dürfte es kein Problem sein, entsprechende, sinnvolle pädagogische Maßnahmen zu finden.
Die auf welcher Rechtsgrundlage beruhen?
Der Erziehungsauftrag der Schule ist in §1 SchulG NRW festgelegt, hier ist wahrscheinlich Absatz 4 relevant; der Erziehungsauftrag des Lehrers in §4, Absatz 1 ADO ("Pädagogische Freiheit und Verantwortung".) Der Erziehungsauftrag wird weder zeitlich noch räumlich eingeschränkt sondern beruht auf dem Verhältnis zwischen Lehrer/Schule und Schüler, das ja auch nicht in der Freizeit zu bestehen aufhört.
Dieser Sachverhalt ist aber auch dem gesunden Menschenverstand zugänglich - wenn Lehrer Humpelmeyer in der 5. Stunde der 4b noch Verkehrunterricht erteilt, gemeinsam mit den Schülern das Gebäude und das Schulgelände verlässt und dann schweigend daneben steht, wenn sie bei Rot über die Ampel gehen, wäre nicht nur der Verkehrsunterricht für den Allerwertesten; Humpelmeyer beginge meines Erachtens dabei auch eine Dienstpflichtverletzung, selbst wenn keine Aufsichtspflicht besteht.
Zitat:
Der sich ggf. auch auf außerschulisches Verhalten bezieht?
Ja, selbstverständlich. Auch, wenn Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen nicht außerschulisches Verhalten ahnden können, sehe ich überhaupt keinen Grund, warum allgemeines erzieherisches Handeln beschränkt sein sollte. Und um Ordnungsmaßnahmen ging es mir ja nicht.
Also ich glaube, so einfach ist das mit dem Erziehungsauftrag der Schule nicht zu begründen.
Vgl. etwas VGH Mannheim, Beschluss vom 10.06.1992 - Az. 9 S 1303/92:
"Die Reaktionsmöglichkeiten der Schule sind zwar nicht auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs beschränkt; vielmehr kommen, soweit ein außerschulisches Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt, hieran anknüpfende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durchaus in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, BWVPr 1992, 42). Deren rechtlich vertretbares Maß ist aber vom Grad der konkret feststellbaren negativen Auswirkungen auf den Schulbetrieb abhängig und muß auch relativierend den Verantwortungsbereich der Eltern für das außerschulische Verhalten in Rechnung stellen (vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 246; Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl., Anm. 29.17, 30.243;)."
Ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2003 - Az. 10 K 4593/02:
"Die Reaktionsmöglichkeiten der Schule sind nicht ausschließlich auf das Verhalten eines Schülers im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs beschränkt. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag hat insoweit keine geografischen Grenzen. Soweit außerschulisches Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt, kommen hieran anknüpfende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Betracht."
Es bedarf somit schon einer konkret feststellbaren negativen Auswirkung auf den Schulbetrieb. Ob das bei einem lediglich schlechten Vorbildverhalten wegen Überquerung einer roten Fußgängerampel der Fall ist - und nicht in den elterlichen Verantwortungsbereich gehört - wage ich eher zu bezweifeln, ist aber zumindest unter den genannten Prämissen diskutabel.
in Blick in die Richtlinien der GUVV hilft da weiter. Wenn die Ampel an das Schulgelände
anschließt, muss die Schule eine Aufsicht stellen. Sie kann natürlich nicht Personen, die nicht zur Schule gehören Weisungen erteilen.
das sollte mich doch sehr wundern, wenn die Unfallverhütungsvorschrift Schulen eine Aufsicht außerhalb des Schulgeländes vorschreiben würde. Wo muss man da genau hinblicken?
ich hatte das vor einigen Jahren mal wegen einer Aufsichtspflichtverletzung herrausgesucht, finde es jetzt aber nicht so schnell und es kann auch überholt seien.
siehe Bass 12-08 Nr. 1 Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG
1. letzer Absatz
"Eine Aufsichtspflicht der Schule an diesen Schulbushaltestellen entsteht allerdings erst dann, wenn die Schulleiterin oder der Schulleitereinvernehmlich mit dem Schulträger festgestellt hat, dass die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind."
Dies ist durchaus auf eine direkt vor der Schule befindliche Ampel zu übertragen.
Es wäre also Aufgrund einer Einigung zwischen Schulträger und Schule möglich.
Die Verpflichtung zum Handeln erwächst aus dem schulischen Erziehungsauftrag.
Aber in NRW wird in letzter Zeit viel geändert.
Ansonsten gilt:
Zitat:
"Der Schulweg (Weg zwischen Schule und Wohnung) fällt nicht in den Aufsichtsbereich der Schule; er endet und beginnt am Schulgrundstück, nicht am Schulgebäude."
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Schule, die Rotgänger zu bestrafen?
Ich sehe es doch richtig, dass das Missachten der Ampel als Fußgänger keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit ist, oder?
Das denke ich auch. Und jeder Bürger, also auch jeder Lehrer, kann Ordnungswidrigkeiten beim städtischen Ordnungsamt zur Anzeige bringen, das dann ggf. ein Bußgeld verhängen wird. Es sollten dann aber schon zwei Zeugen vorhanden sein, sonst steht Aussage gegen Aussage. Die Polizei braucht man nicht zu holen, wenn die Personalien bekannt sind. Die Polizei würde nämlich auch nur die Personalien aufnehmen und eine Anzeige ans Ordnungsamt weiterleiten.
Zitat:
da der Schulweg zwingend zum Schulbesuch dazugehört, müsste man mal in der Schulordnung schauen, ob für einen solchen Fall Sanktionen (Nachsitzen, Strafarbeit o.ä.) vorgesehen sind.
Der Erziehungsauftrag wird weder zeitlich noch räumlich eingeschränkt sondern beruht auf dem Verhältnis zwischen Lehrer/Schule und Schüler, das ja auch nicht in der Freizeit zu bestehen aufhört.
Nein. Der Erziehungsauftrag und die Schulordnung gelten für die Unterrichtszeiten, die Pausen, das Schulgelände sowie für sonstige Schulveranstaltungen ggf. auch außerhalb des Schulgeländes.
Der Schulweg liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.
Nein. Der Erziehungsauftrag und die Schulordnung gelten für die Unterrichtszeiten, die Pausen, das Schulgelände sowie für sonstige Schulveranstaltungen ggf. auch außerhalb des Schulgeländes.
Und wie vereinbaren Sie diese Behauptung mit der Feststellung der VGH Mannheim in dem oben zitierten Urteil: "Die Reaktionsmöglichkeiten der Schule sind zwar nicht auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs beschränkt; vielmehr kommen, soweit ein außerschulisches Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt, hieran anknüpfende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durchaus in Betracht "?
es kommt eben darauf an, ob die Tat außerhalb der Schule auf den Schulbetrieb selbst einwirkt oder nicht.
Wenn eine Schule evakuiert werden muss, weil ein Schüler (z.B. auf Y..tube) mit einem Massaker gedroht hat, dann rechtfertigt das einen sofortigen Schulausschluss.
Wenn ein Schüler außerhalb des Schulgeländes einem anderen Schüler (oder einem Lehrer, z.B. auf Sch....VZ) mit Schlägen droht, so dass dieser sich kaum noch in die Schule traut, dann rechtfertigt das die Androhung des Schulausschlusses schon bei der ersten kleinen Tätlichkeit auf dem Schulgelände.
Wenn ein Schüler aber außerhalb der Schule eine rote Ampel missachtet, kann ich nicht erkennen, dass das den Schulbetrieb selbst beeinträchtigt. Also sind schulrechtliche Maßnahmen ausgeschlossen.
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