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RA von A von schreibt Ehefrau von B an, ihm ihre Einkünfte mitzuteilen, damit A in das Taschengeld von B vollstrecken kann.
Die Ehefrau teilt dem Anwalt mit, dass ihr B von ihr kein Taschengeld erhielte und sollte ihm ein pfändbarer Taschengeldanspruch zustehen, erkläre sie die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen ihren Mann und begründet dies wie folgt:
Im Rahmen des Verkaufs des gemeinsamen Hauses musste sie zur Grundbuchbereinigung aus eigenen Mitteln Forderungen der Gläubiger ihres Mannes ablösen. Dafür habe sie bisher keinen Anspruch erhalten.
Anmerkung: A weiß nicht, ob das Haus, in dem B und seine Ehefrau jetzt wohnen, das Eigentum der beiden ist oder ob die beiden dieses Objekt gemietet haben.
Ich habe nun folgende Verständnis- und sonstigen Fragen zur Rechtslage und bitte um Verschiebung des Themas, falls andere Foren hier besser geeignet wären. Vielen Dank.
folgende Fragen:
- Muss bei einem Verkauf eines Hauses zwingend das Grundbuch bereinigt werden oder ist dies nicht viel mehr das "Privatvergnügen" der Ehefrau?
- Seit wann sind Forderungen von Gläubigern im Grundbuch eingetragen, ich dachte bislang, dass dort nur Hypotheken und ähnliches eingetragen sind?
- Ich dachte bislang immer, dass Erwerber von Häusern die Schulden mit übernehmen, aber dafür dann einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis bezahlen müssen. Sehe ich dies völlig falsch?
- Hat A bzw. der RA von A das Recht, in das Grundbuch des alten Hauses Einsicht zu nehmen, um zu kontrollieren, welche Gläubigerschulden dort tatsächlich eingetragen waren und anschließend durch den Verkauf getilgt wurden?
- Hat A bzw. der RA von A das Recht auf diese Weise herauszufinden, ob beide als Eigentümer des alten Hauses eingetragen waren oder nur einer von den beiden?
- Hat A bzw. der RA von A das Recht, in das Grundbuch des neuen Hauses Einsicht zu nehmen, um zu erfahren, ob das neue Haus Eigentum von B und seiner Ehefrau ist bzw. einem der beiden, um herauszufinden, ob dieses von dem Verkaufserlöß des alten Hauses gekauft wurde?
RA von A von schreibt Ehefrau von B an, ihm ihre Einkünfte mitzuteilen, damit A in das Taschengeld von B vollstrecken kann.
Was denn für ein "Taschengeld"? Das Gesetz kennt den Begriff eigentlich nur in § 110 BGB (und dort noch nicht mal wörtlich), was hier wohl nicht gemeint ist.
Zitat:
Die Ehefrau teilt dem Anwalt mit, dass ihr B von ihr kein Taschengeld erhielte und sollte ihm ein pfändbarer Taschengeldanspruch zustehen, erkläre sie die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen ihren Mann und begründet dies wie folgt:
Wie will den die Ehefrau von B mit Ansprüchen des A aufrechnen, gegen den sie gar keine eigene Ansprüche hat?
Zitat:
- Muss bei einem Verkauf eines Hauses zwingend das Grundbuch bereinigt werden oder ist dies nicht viel mehr das "Privatvergnügen" der Ehefrau?
Nein, das muss es nicht zwingend. Für einen Ersatzanspruch der Ehefrau gegen ihren Mann, wenn sie dessen Schulden bezahlt, bedarf es aber auch keines zwingenden Grundes für die Zahlung.
Zitat:
- Seit wann sind Forderungen von Gläubigern im Grundbuch eingetragen, ich dachte bislang, dass dort nur Hypotheken und ähnliches eingetragen sind?
Sind sie auch nicht, ich weiß aber auch nicht, was das mit dem Fall zu tun haben soll, denn B`s Schulden müssen ja gezahlt werden, um das Sicherungsrecht aus dem Grundbuch zu bekommen (nur dann wird ja die Löschungsbewilligung erteilt).
Zitat:
- Ich dachte bislang immer, dass Erwerber von Häusern die Schulden mit übernehmen, aber dafür dann einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis bezahlen müssen. Sehe ich dies völlig falsch?
Letzteres. In aller Regel werden die Grundschulden vor Verkauf gelöscht und das Grundstück lastenfrei übertragen. Nur ausnahmsweise, wenn Käufer und Verkäufer dieselbe Bank (als denselben Berechtigten aus der Grundschuld) haben, bleibt diese bestehen, da sie dann ja gleich die Kauffinanzierung absichern kann (und man sich die Kosten der Aus- und Neueintragung spart).
Zitat:
- Hat A bzw. der RA von A das Recht, in das Grundbuch des alten Hauses Einsicht zu nehmen, um zu kontrollieren, welche Gläubigerschulden dort tatsächlich eingetragen waren und anschließend durch den Verkauf getilgt wurden?
Er kann es über einen Notar machen. Die Tilgung wird er hieraus aber nicht erfahren, weil diese nicht eingetragen wird.
Zitat:
- Hat A bzw. der RA von A das Recht auf diese Weise herauszufinden, ob beide als Eigentümer des alten Hauses eingetragen waren oder nur einer von den beiden?
Natürlich. Grundbücher sind öffentliche Urkunden, für jeden (durch einen Notar) einsehbar und bieten gem. § 892 BGB sogar Vertrauensschutz. Und die Voreigentümer sind dort aufgeführt.
Zitat:
- Hat A bzw. der RA von A das Recht, in das Grundbuch des neuen Hauses Einsicht zu nehmen, um zu erfahren, ob das neue Haus Eigentum von B und seiner Ehefrau ist bzw. einem der beiden, um herauszufinden, ob dieses von dem Verkaufserlöß des alten Hauses gekauft wurde?
Siehe vorhergehende Antwort. Er kann sowohl in das alte als auch in das neue Grundbuch einsicht nehmen.
Natürlich. Grundbücher sind öffentliche Urkunden, für jeden (durch einen Notar) einsehbar und bieten gem. § 892 BGB sogar Vertrauensschutz. Und die Voreigentümer sind dort aufgeführt.
Das Grundbuchamt ist kein öffentliches Register (im Gegensatz zum Handelsregister) und kann nicht von jedem eingesehen werden.
Wer ein Grundbuch einsehen will muss sein "berechtigtes Interesse" dem Grundbuchamt gegenüber darlegen (das müssen auch Anwälte, nur Notare nicht). Siehe § 12 GBO.
RA von A von schreibt Ehefrau von B an, ihm ihre Einkünfte mitzuteilen, damit A in das Taschengeld von B vollstrecken kann.
Was denn für ein "Taschengeld"? Das Gesetz kennt den Begriff eigentlich nur in § 110 BGB (und dort noch nicht mal wörtlich), was hier wohl nicht gemeint ist.
Die Ehefrau teilt dem Anwalt mit, dass ihr B von ihr kein Taschengeld erhielte und sollte ihm ein pfändbarer Taschengeldanspruch zustehen, erkläre sie die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen ihren Mann und begründet dies wie folgt:
Wie will den die Ehefrau von B mit Ansprüchen des A aufrechnen, gegen den sie gar keine eigene Ansprüche hat?
Also kann demnach die Ehefrau des B, wenn es um den gem. § 850b (2) ZPO bedingt pfändbaren Taschengeldanspruch des B ihr gegenüber geht, gar nicht mit ihren Forderungen gegen B aufrechnen, weil sie gegenüber A keine aufrechenbare Ansprüche hat und auch mit diesem keine Vertragsbeziehung oder sehe ich dies falsch? Heißt dies jetzt, dass A in das Taschengeld des B vollstrecken kann? Wie ist hier die Rechtslage?
Natürlich. Grundbücher sind öffentliche Urkunden, für jeden (durch einen Notar) einsehbar und bieten gem. § 892 BGB sogar Vertrauensschutz. Und die Voreigentümer sind dort aufgeführt.
Das Grundbuchamt ist kein öffentliches Register
Doch, das ist es.Vgl. OLG, Beschluss vom 03.07.2008 - Az. 34 Wx 36/08, wo das Gericht noch einmal explizit auf die bereits auch von mir aufgezeigte Publizitätswirkung des § 892 BGB hinweist, welche das Vorliegen eines öffentlichen Registers zwingend voraussetzt.
Zitat:
(im Gegensatz zum Handelsregister) und kann nicht von jedem eingesehen werden.
Die Frage einer beschränkten Einsichtsberechtigung ist kein Kriterium zur Bestimmung, ob ein öffentliches Register vorliegt oder nicht. "Öffentlich" meint nicht "für jeden unbeschränkt einzusehen, sondern staatliche geführt und für die Öffentlichkeit einsehbar (was aber Beschränkungen, wie es § 12 GBO vorsieht und die faktsich ohnehin bedeutungslos sind, nicht ausschließt).
Zitat:
Wer ein Grundbuch einsehen will muss sein "berechtigtes Interesse" dem Grundbuchamt gegenüber darlegen (das müssen auch Anwälte, nur Notare nicht). Siehe § 12 GBO.
Es werden an das vorliegen des berechtigtes Interessen aber keine besonderen Anforderungen gestellt. Faktisch kann jeder jedes Grundbuch anfordern und einsehen. Auch die Tatsache, dass es nur über einen Notar immer geht, stellt lediglich eine Verfahrensausgestaltung dar, nimmt dem Register aber keinesfalls seinen öffentlichen Charakter.
Im Übrigen ist der Vergleich zum Handelsregister unzutreffend. Auch dort gibt es nur eine beschränkte Einsichtnahme in den Sondernband. In den Registerband kann man ebenfalls nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses einsehen, was dem Handelsregister und auch dem diesem zugrundeligenden Registerband ebenfalls nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Registers nimmt.
Gruß
Dea
Zuletzt bearbeitet von cmd.dea am 11.10.08, 07:12, insgesamt 2-mal bearbeitet
RA von A von schreibt Ehefrau von B an, ihm ihre Einkünfte mitzuteilen, damit A in das Taschengeld von B vollstrecken kann.
Was denn für ein "Taschengeld"? Das Gesetz kennt den Begriff eigentlich nur in § 110 BGB (und dort noch nicht mal wörtlich), was hier wohl nicht gemeint ist.
Die Ehefrau teilt dem Anwalt mit, dass ihr B von ihr kein Taschengeld erhielte und sollte ihm ein pfändbarer Taschengeldanspruch zustehen, erkläre sie die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen ihren Mann und begründet dies wie folgt:
Wie will den die Ehefrau von B mit Ansprüchen des A aufrechnen, gegen den sie gar keine eigene Ansprüche hat?
Also kann demnach die Ehefrau des B, wenn es um den gem. § 850b (2) ZPO bedingt pfändbaren Taschengeldanspruch des B ihr gegenüber geht, gar nicht mit ihren Forderungen gegen B aufrechnen, weil sie gegenüber A keine aufrechenbare Ansprüche hat und auch mit diesem keine Vertragsbeziehung oder sehe ich dies falsch? Heißt dies jetzt, dass A in das Taschengeld des B vollstrecken kann? Wie ist hier die Rechtslage?
Jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt, da die Forderung noch eine solche des B ist und daher nur ihm gegenüber aufgerechnet werden könnte.
Jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt, da die Forderung noch eine solche des B ist und daher nur ihm gegenüber aufgerechnet werden könnte.
Und schon wieder habe ich weitere Fragen zur Rechtslage. Eigentlich dachte ich immer, ich sei nicht mehr im “Fragealter” .
Heißt dies jetzt, dass die Ehefrau des B jetzt nicht aufrechnen kann, später, also zu einem anderen Zeitpunkt schon?
B hat meines Erachtens auch dann Anspruch auf dieses Taschengeld, wenn er bei seiner Frau Schulden hat. Sollte dem nicht so sein, müsste ja rein theoretisch die Ehefrau in das Taschengeld ihres Mannes pfänden, welches er von ihr theoretisch erhalten müsste, zumal er in der eidesstattlichen Versicherung angab, dass er von seiner Ehefrau unterhalten werde, also tatsächlich dieses Taschengeld erhält. Es stellt sich dann auch die Frage, ob die Ehefrau ihre Ansprüche bereits tituliert hat oder ob diese nicht bereits verjährt sind. Im Falle der Verjährung kann sie ohnehin nicht aufrechnen..
Die Ehefrau schrieb, dass sie Forderungen der Gläubiger mit eigenen Mitteln abgelöst hat, aber ist dies für den so genannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wie dies laut eidesstattlicher Versicherung der Fall ist, nicht bedeutungslos? Ich gehe in diesem fiktiven Fall davon aus, dass eine Entziehung der Schlüsselgewalt nicht vorliegt. Wäre diese mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft überhaupt vereinbar?
Mal ganz unabhängig von den restlichen Fragen, woraus sollte sich die Pflicht der Ehefrau ergeben Ihre Einkünfte auf einfachen Brief des Anwaltes eines Dritten offenzulegen? Woraus leitet A einen Auskunfstanspruch gegen die Ehefrau her?
Woraus leitet A einen Auskunfstanspruch gegen die Ehefrau her?
Milo hat folgendes geschrieben::
Im Rahmen der Taschengeldpfändung bei der Ehefrau als Drittschuldnerin könnte natürlich ein Auskunftsanspruch entstehen. Der beschränkt sich aber auf die Einkünfte, die bei einer Beamtin wohl fast von allein zu ermitteln ist.
Im ersten Beitrag steht nichts davon, dass bereits eine Pfändung in der Welt ist.
Eine Pfändung hat auch noch nicht stattgefunden. A hat einen Vollstreckungsbescheid gegen B, der aber über kein Einkommen verfügt und laut eidestattlicher Versicherung von seiner Frau unterhalten wird.
Niemand2000 hat folgendes geschrieben::
RA von A von schreibt Ehefrau von B an, ihm ihre Einkünfte mitzuteilen, damit A in das Taschengeld von B vollstrecken kann.
Die Ehefrau teilt dem Anwalt mit, dass ihr B von ihr kein Taschengeld erhielte und sollte ihm ein pfändbarer Taschengeldanspruch zustehen, erkläre sie die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen ihren Mann und begründet dies wie folgt:
Im Rahmen des Verkaufs des gemeinsamen Hauses musste sie zur Grundbuchbereinigung aus eigenen Mitteln Forderungen der Gläubiger ihres Mannes ablösen. Dafür habe sie bisher keinen Anspruch erhalten.
Ich hoffe, jetzt habe ich diesen fiktiven Fall etwas besser beschrieben. Falls nicht, einfach nachfragen.
Heißt dies jetzt, dass die Ehefrau des B jetzt nicht aufrechnen kann, später, also zu einem anderen Zeitpunkt schon?
B hat meines Erachtens auch dann Anspruch auf dieses Taschengeld, wenn er bei seiner Frau Schulden hat. Sollte dem nicht so sein, müsste ja rein theoretisch die Ehefrau in das Taschengeld ihres Mannes pfänden, welches er von ihr theoretisch erhalten müsste, zumal er in der eidesstattlichen Versicherung angab, dass er von seiner Ehefrau unterhalten werde, also tatsächlich dieses Taschengeld erhält. Es stellt sich dann auch die Frage, ob die Ehefrau ihre Ansprüche bereits tituliert hat oder ob diese nicht bereits verjährt sind. Im Falle der Verjährung kann sie ohnehin nicht aufrechnen..
Die Ehefrau schrieb, dass sie Forderungen der Gläubiger mit eigenen Mitteln abgelöst hat, aber ist dies für den so genannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wie dies laut eidesstattlicher Versicherung der Fall ist, nicht bedeutungslos? Ich gehe in diesem fiktiven Fall davon aus, dass eine Entziehung der Schlüsselgewalt nicht vorliegt. Wäre diese mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft überhaupt vereinbar?
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