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Verfasst am: 19.10.08, 20:45 Titel: Alkoholverbot im Stadtpark
Guten Tag,
in einem Stadtpark ist ein Alholverbot ausgesprochen worden, da dort viele Jugendliche Alkohol im übermaß konsumiert haben und auch Statuen verwüstet haben.
Ach wurde in einem Industriegebiet in dem eine Disco steht ein Verbot erlassen.
Heisst das ich kann jetzt nicht mal mehr mich gemütlich in den Park mit meinen Freunden sitzen und 2 Bier trinken ohne einen Platzverweis von der Polizei zu bekommen?
Ich würde gern wissen ob dieses Verbot gegen mein Grundrecht verstößt?
Verfasst am: 19.10.08, 20:49 Titel: Re: Alkoholverbot im Stadtpark
Supergott hat folgendes geschrieben::
Heisst das ich kann jetzt nicht mal mehr mich gemütlich in den Park mit meinen Freunden sitzen und 2 Bier trinken ohne einen Platzverweis von der Polizei zu bekommen?
Offensichtlich ja.
Supergott hat folgendes geschrieben::
Ich würde gern wissen ob dieses Verbot gegen mein Grundrecht verstößt?
An welches denken Sie? Eines auf "im Park sitzen und Bier trinken" gibts nicht.
Im Ernst, Grundrechte dürfen durch Gesetze eingeschränkt werden. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Heisst das ich kann jetzt nicht mal mehr mich gemütlich in den Park mit meinen Freunden sitzen und 2 Bier trinken ohne einen Platzverweis von der Polizei zu bekommen?
Genau das heißt das.
Und bei Zuwiderhandeln kann es früher oder später auch ein Bußgeld geben, dann wird die Sache teuer.
Wenn der Park zur Suffmeile geworden ist mit den entsprechenden Folgen, dann ist es nun mal nicht praktikabel, dass Polizei oder Ordnungsamt bei jedem Einzelnen prüfen, ob der nun eine Flasche oder 10 trinken will. Also wird Alkoholkonsum für alle gleichermaßen verboten, zumindest so lange, bis die Suffszene ausgetrocknet ist.
Wenn Du dagegen bist, dann schlage mal eine Alternative vor. _________________ Grüße,
Abrazo
Heisst das ich kann jetzt nicht mal mehr mich gemütlich in den Park mit meinen Freunden sitzen und 2 Bier trinken ohne einen Platzverweis von der Polizei zu bekommen?
Genau das heißt das.
Und bei Zuwiderhandeln kann es früher oder später auch ein Bußgeld geben, dann wird die Sache teuer.
Das setzt aber voraus, dass es entsprechende kommunale Satzungen gibt, die das am jeweiligen Ort verbieten und Verstöße auch mit einem Bußgeld belegen. Darauf wird die Polizei oder das Ordnungsamt die Betroffenen, wenn es so ist auch sicher hinweisen.
@Volker13:
Übrigens hat auch nicht jeder eine Veranda oder einen Balkon, es kann sich auch nicht jeder leisten, sich mit seinen Freunden in irgendwelchen Lokalen zu treffen. Insofern denke ich, kann man schon einmal darüber nachdenken, ob nicht allzu einschränkende Satzungen bezüglich des Trinkens auf öffentlichen Grund mitunter auch die Betroffenen in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzen.
@Volker13:
Übrigens hat auch nicht jeder eine Veranda oder einen Balkon, es kann sich auch nicht jeder leisten, sich mit seinen Freunden in irgendwelchen Lokalen zu treffen. Insofern denke ich, kann man schon einmal darüber nachdenken, ob nicht allzu einschränkende Satzungen bezüglich des Trinkens auf öffentlichen Grund mitunter auch die Betroffenen in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzen.
So denn nicht die Adresse ist "Unter der Brücke" sollte doch jeder die Möglichkeit haben, seinen Alkoholkonsum in privaten Räumen auszuüben.. Und wie bei jedem Grundrecht wäre abzuwägen, welches höher gewichtet wird. _________________ Geist ist Geil!
So denn nicht die Adresse ist "Unter der Brücke" sollte doch jeder die Möglichkeit haben, seinen Alkoholkonsum in privaten Räumen auszuüben.. Und wie bei jedem Grundrecht wäre abzuwägen, welches höher gewichtet wird.
Wie schon gesagt, ein Grundrecht auf öffentliches Trinken gibt es nicht, sonst dürfte auch der Alkoholkonsum in Straßenbahnen nicht verboten werden können.
Dies ist in erster Linie eine kommunalpolitische Frage (inwieweit es sich hier auch um eine polizeiliche Verfügung handeln könnte, ist müßig zu diskutieren, da so was in aller Regel mit der Kommune abgestimmt wird).
Wenn eine Kommune für einen bestimmten Ort Alkoholverbot beschließt, so gilt das erst mal. Gegen die diesen Beschluss durchführende Polizei kann dann nicht vorgegangen werden. Wem der kommunale Beschluss nicht passt, der kann dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgehen. Denn die Frage ist nicht, ob die Polizei das darf, sondern, ob die Kommune so etwas beschließen darf. Ein entsprechender Rechtsstreit ist offenbar gerade in Freiburg anhängig. _________________ Grüße,
Abrazo
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 23.10.08, 09:59 Titel:
DanielB hat folgendes geschrieben::
Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit
Wo ist das denn kodifiziert? Ist wohl aber auch nur eine andere Formulierung für 'Grundrecht auf sich im Park volllaufen lassen'.
Absund finde ich auch das Argument mit dem fehlenden Platz zum Besäufnis. Wenn man keinen 'legalen' Platz zum Saufen findet, dann hat man eben das Saufen sein zu lassen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Aber das gilt eben nicht schrankenlos --> http://de.wikipedia.org/wiki/Schrankentrias _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 23.10.08, 10:23 Titel:
Wieder was gelernt. Für mich war die 'Freie Entfaltung der Persönlichkeit' immer nur unter genau dem Namen bekannt. Ich hätte das auch nie zu einer 'allgemeinen Handlungsfreiheit' erweitert. - War gerade dabei, mich da rein zu lesen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Kommt drauf an, ob man mit "frei" eine absolute Freiheit (es gibt keine Grenzen) oder eine relative Freiheit meint..
Spätestens auf dem Standesamt wird eh alles relativ.....
oder frei nach P.Panzer:" Da lernt man alz wilder Muztang ganz neu Wörterz kennen: "Zzäune" zzum Beizpiel" _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 24.10.08, 09:08 Titel:
Abrazo hat folgendes geschrieben::
Wie kann einer seine Persönlichkeit frei entfalten, ohne frei zu handeln?
Andromir hat die Antwort schon gegeben: Wir können ALLE nicht 'frei' handeln. Das ist aber auch nicht weiter schlimm. Das hindert uns nämlich keineswegs an der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es sei denn, man will unter dieser 'freien Entfaltung' nur das 'freie Handeln' verstehen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Und bei Zuwiderhandeln kann es früher oder später auch ein Bußgeld geben, dann wird die Sache teuer.
Das setzt aber voraus, dass es entsprechende kommunale Satzungen gibt, die das am jeweiligen Ort verbieten und Verstöße auch mit einem Bußgeld belegen. Darauf wird die Polizei oder das Ordnungsamt die Betroffenen, wenn es so ist auch sicher hinweisen.
Nicht unbedingt - das Bußgeld kann es auch für wiederholte Weigerung, der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten geben. Also nicht für das Trinken im Park sondern für die Nichtbeachtung des Platzverweises.
Und bei Zuwiderhandeln kann es früher oder später auch ein Bußgeld geben, dann wird die Sache teuer.
Das setzt aber voraus, dass es entsprechende kommunale Satzungen gibt, die das am jeweiligen Ort verbieten und Verstöße auch mit einem Bußgeld belegen. Darauf wird die Polizei oder das Ordnungsamt die Betroffenen, wenn es so ist auch sicher hinweisen.
Nicht unbedingt - das Bußgeld kann es auch für wiederholte Weigerung, der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten geben. Also nicht für das Trinken im Park sondern für die Nichtbeachtung des Platzverweises.
Auch dafür müßte es aber eine entsprechende Rechtsgrundlage geben. Generell ist nur die Nichtbefolgung bestimmter polizeilicher Weisungen im Straßenverkehr sowie Auflösungsverfügungen gegen Ansammlungen (siehe OWiG) und Versammlungen mit einem Bußgeld belegt. Das ließe sich durch andere Gesetze zwar erweitern, mir wäre bisher aber auch kein Landesgesetz bekannt, dass derartige Bußgelder vorsieht. In Baden-Württemberg kann aber das Wegtragen (dort gibt es übrigens im Polizeigesetz keinen Platzverweis!) und in vielen anderen Bundesländern Transport und Unterbringung bei einer nachfolgenden Ingewahrsamnahme in Rechnung gestellt werden.
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