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Verfasst am: 20.10.08, 19:59 Titel: Haftung GF einer Limited
Limited kann ANgestelltengehälter nicht mehr zahlen. Würde der Geschäftsführer der Ltd. bei einer möglichen Klage eines ArbN evtl. persönlich haften ?
Ich vermute, die durchgriffshaftung gibt es nur dann, wenn der Geschäftsführer vorsätzlich oder fahrlässig etwas falsch gemacht hat, nachdem ihm die (drohende) Insolvenz bekannt wurde. Also zum Beispiel Begründung einer Masseverbindlichkeit, die aus der Insolvenzmasse nicht beglichen werden kann. Wenn die Arbeitsverträge laufen und der GF alle oder möglichst viele Arbeitsverträge möglichst schnell kündigt (damit die verbliebenen Verbindlichkeiten möglichst gut beglichen werden können), dann kann man ihm m.E. nichts vorwerfen und er haftet nicht persönlich.
Möglicherweise hilft ein Urteil weiter, obwohl der Sachverhalt vielleicht etwas anders ist:
BGH AZ IX ZB 57/06 vom 16.11.2006 _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich vermute, die durchgriffshaftung gibt es nur dann, wenn der Geschäftsführer vorsätzlich oder fahrlässig etwas falsch gemacht hat, nachdem ihm die (drohende) Insolvenz bekannt wurde. Also zum Beispiel Begründung einer Masseverbindlichkeit, die aus der Insolvenzmasse nicht beglichen werden kann. Wenn die Arbeitsverträge laufen und der GF alle oder möglichst viele Arbeitsverträge möglichst schnell kündigt (damit die verbliebenen Verbindlichkeiten möglichst gut beglichen werden können), dann kann man ihm m.E. nichts vorwerfen und er haftet nicht persönlich.
Möglicherweise hilft ein Urteil weiter, obwohl der Sachverhalt vielleicht etwas anders ist:
BGH AZ IX ZB 57/06 vom 16.11.2006
Das gehts aber um einen Insolvenzverwalter und eine GmbH....
Eine Limited unterliegt in diesem Fall englischem Recht. Dieses kennt die Haftung des Directors nach außen nur bei Insolvenzverschleppung (wrongfull trading), vgl. Sec 214 Insolvency Act 1986 (das gilt auch für den faktischen Geschäftsführer), und bei betrügerischer Geschäftsführung (fraudulent trading), wenn diese zur Insolvenz führt, vgl. Sec 213 Insolvency Act 1986. Schließlich haftet der Director auch nach außen, wenn er durch staatlichen Akt von dem Recht, dieses Posten zu besetzen, disqualifiziert wurde, vgl. Sec 15 Company Directors Disqualification Act 1986.
Für diese Fälle ist auch englisches Recht anwendbar, da es sich um unerlaubte Handlungen handelt. In diesem Fall gilt das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Hauptsitz hat (§ 40 Abs. 2 EGBGB). Das ist bei Limiteds grundsätzlich England, das diese in Deutschland nur Zweigniederlassungen gründen dürfen (die Gründung einer Limited in Deutschland ist - noch - nicht möglich). Zwar wäre gem. § 40 Abs. 2 EGBGB auch eine unerlaubtge Handlung nach Deutschem Recht der Zweigniederlassung möglich. Hier geht es aber um einen Anspruch eines Angestellten der Limited und dieser ist nicht bei der Zweigstelle angestellt, da diese kein von der Hauptverwaltung losgelöstes Rechtssubjekt ist.
Ich vermute, die durchgriffshaftung gibt es nur dann, wenn der Geschäftsführer vorsätzlich oder fahrlässig etwas falsch gemacht hat, nachdem ihm die (drohende) Insolvenz bekannt wurde. Also zum Beispiel Begründung einer Masseverbindlichkeit, die aus der Insolvenzmasse nicht beglichen werden kann. Wenn die Arbeitsverträge laufen und der GF alle oder möglichst viele Arbeitsverträge möglichst schnell kündigt (damit die verbliebenen Verbindlichkeiten möglichst gut beglichen werden können), dann kann man ihm m.E. nichts vorwerfen und er haftet nicht persönlich.
Möglicherweise hilft ein Urteil weiter, obwohl der Sachverhalt vielleicht etwas anders ist:
BGH AZ IX ZB 57/06 vom 16.11.2006
Das gehts aber um einen Insolvenzverwalter und eine GmbH....
Eine Limited unterliegt in diesem Fall englischem Recht. Dieses kennt die Haftung des Directors nach außen nur bei Insolvenzverschleppung (wrongfull trading), vgl. Sec 214 Insolvency Act 1986 (das gilt auch für den faktischen Geschäftsführer), und bei betrügerischer Geschäftsführung (fraudulent trading), wenn diese zur Insolvenz führt, vgl. Sec 213 Insolvency Act 1986. Schließlich haftet der Director auch nach außen, wenn er durch staatlichen Akt von dem Recht, dieses Posten zu besetzen, disqualifiziert wurde, vgl. Sec 15 Company Directors Disqualification Act 1986.
Für diese Fälle ist auch englisches Recht anwendbar, da es sich um unerlaubte Handlungen handelt. In diesem Fall gilt das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Hauptsitz hat (§ 40 Abs. 2 EGBGB). Das ist bei Limiteds grundsätzlich England, das diese in Deutschland nur Zweigniederlassungen gründen dürfen (die Gründung einer Limited in Deutschland ist - noch - nicht möglich). Zwar wäre gem. § 40 Abs. 2 EGBGB auch eine unerlaubtge Handlung nach Deutschem Recht der Zweigniederlassung möglich. Hier geht es aber um einen Anspruch eines Angestellten der Limited und dieser ist nicht bei der Zweigstelle angestellt, da diese kein von der Hauptverwaltung losgelöstes Rechtssubjekt ist.
Gruß
Dea
Gruß
Dea
Danke Dea !
Da ist Willkür wohl grds. Tür & Tor geöffnet. Forderungen gegen eine Ltd. sind dann kaum zu realisieren.
In meinem geschilderten Ausgangsfall hilft dem ArbN ein Titel wegen ausstehendem Lohn praktisch nichts, wenn die Ltd. nicht mehr exisitert.
Ja, aber da ists ja bei der Limited nicht wirklich anders, als bei der GmbH. Die kann sich ebenso wenig durch Auflösung ihren Forderungen entziehen. Kann sie ihre Schulden vor Abwicklung nicht bezahlen, wird eine Abwicklung unter Leitung der Gläubiger vorgenommen, welche in der Regel zur Insolvenzverteilung führt. Letztlich besteht also kein wirklicher Unterschied zur GmbH.
Aber ist es richtig, dass der Geschäftsführer/Director persönlich haftet, wenn er vermeidbare Masseverbindlichkeiten begründet oder entstehen lässt? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Aber ist es richtig, dass der Geschäftsführer/Director persönlich haftet, wenn er vermeidbare Masseverbindlichkeiten begründet oder entstehen lässt?
...und hierbei vorsätzlich gehandelt hat, was die Herbeiführung der Insolvenz betrifft ("intent to defraud creditors" iSd. Sec 213), oder grob fahrlässig , was die Insolvenzverschleppung betrifft ("The court shall not make a declaration under this section with respect to any person [...] that person took every step with a view to minimising the potential loss to the company's creditors [...] he ought to have taken.", Sec 214 Subsec 3).
("The court shall not make a declaration under this section with respect to any person [...] that person took every step with a view to minimising the potential loss to the company's creditors [...] he ought to have taken.").
Ich glaube, die englischen Autoren, Richter oder wer auch immer das geschrieben hat, meine Frage verstanden haben . Aber ich habe die Antwort nicht verstanden. Deinen Kommentaren entnehme ich, dass die Durchgriffshaftung nur be Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten soll. Mit der Übersetzung sieht's schlechter aus:
Das Gericht soll keine Erklärung machen unter diesem Abschnitt mit Respekt vor einer Person im Hinblick auf Minimierung des potenziellen Verlustes der Gläubiger.
Den zweiten Teil meiner Übersetzung verstehe ich, den ersten und insgesamt nicht . _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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("The court shall not make a declaration under this section with respect to any person [...] that person took every step with a view to minimising the potential loss to the company's creditors [...] he ought to have taken.").
Ich glaube, die englischen Autoren, Richter oder wer auch immer das geschrieben hat, meine Frage verstanden haben . Aber ich habe die Antwort nicht verstanden. Deinen Kommentaren entnehme ich, dass die Durchgriffshaftung nur be Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten soll. Mit der Übersetzung sieht's schlechter aus:
Das Gericht soll keine Erklärung machen unter diesem Abschnitt mit Respekt vor einer Person im Hinblick auf Minimierung des potenziellen Verlustes der Gläubiger.
Den zweiten Teil meiner Übersetzung verstehe ich, den ersten und insgesamt nicht .
Es bedeutet insgesamt:Der Geschäftsführer hat alle Maßnahmen zu unternehmen, die zu einer Abwendung einer Insolvenz und zur Minimierung des Schadens für Gläubiger führen. Dann haftet er nicht.
Wenn er das nicht getan hat, greift Sec 214. Ich habe den Satz etwas zerstückelt und nur das wesentliche drinnen gelassen. Deine Übersetzung ist schon nah dran:
Zitat:
Das Gericht soll keine Erklärung machen unter diesem Abschnitt
Richtig übersetzt lautet das: "Das Gericht soll den Director nicht für haftbar erklären", da dieses gem. Abs. 1 auf Antrag eines Gläubigers geschieht, wenn die Gesellschaft unter seiner Leitung in die Insolvenz geführt wurde
Zitat:
mit Respekt vor einer Person
"with respect to" meint im Englischen "in Bezug auf". Hier sinngemäß also, soll nicht den entsprechenden Director für haftbar erklären.
Zitat:
im Hinblick auf Minimierung des potenziellen Verlustes der Gläubiger.[/
Der ganze Satz "that person took every step with a view to minimising the potential loss to the company's creditors [...] he ought to have taken" bedeutet:
"Die Person, die alle Anstrengungen unternommen hat, um die voraussichtlichen Verluste (von Haftungsmasse) gegenüber den Gläübigern der Gesellschaft zu minimieren."
Aber haben wir dann nicht einen gravierenden Unterschied zur deutschen GmbH? Die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung gegen den GF sind damit doch deutlich weiter gefasst als im GmbH-Recht. Die geringe Einlage einer Limited wird durch ein höheres Haftungsrisiko des GF kompensiert...
Aber haben wir dann nicht einen gravierenden Unterschied zur deutschen GmbH? Die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung gegen den GF sind damit doch deutlich weiter gefasst als im GmbH-Recht. Die geringe Einlage einer Limited wird durch ein höheres Haftungsrisiko des GF kompensiert...
Die vorgenannte Vergleichbarkeit zwischen Limited und GmbH bezog sich auf die (nicht vorhandene) Möglichkeit, sich Ansprüchen von Gläubigern durch Auflösung zu entziehen.
Die Durchgriffshaftung besteht jedoch im Übrigen gegenüber den Gesellschaftern der GmbH, nicht gegenüber dem Geschäftsführer. Letzterer haftet bei Pflichtverletzungen ausschließlich gegenüber der Gesellschaft, die dann wiederum den Gläubigern haftet (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG).
Aber haben wir dann nicht einen gravierenden Unterschied zur deutschen GmbH? Die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung gegen den GF sind damit doch deutlich weiter gefasst als im GmbH-Recht.
Habe ich auch so verstanden. Im deutschen Recht (ob GmbH oder AG oder meinetwegen GmbH & Co.KG a.A. ) gibt es für die Durchgriffshaftung m.W. nur drei Fälle: Insolvenzherbeiführung, Vermögensvermischung und unzulässige Begründung einer Masseverbindlichkeit. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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Die Durchgriffshaftung besteht jedoch im Übrigen gegenüber den Gesellschaftern der GmbH, nicht gegenüber dem Geschäftsführer.
Und auf welcher Rechtsgrundlage das? Die Gesellschafter haben sich doch korrekt verhalten: Die Stammeinlage komplett eingezahlt, den Geschäftsführer gewählt. Wenn der GF also Mis. baut, müssen die Gesellschafter ggf. nachzahlen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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