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biggi33 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 1388
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Verfasst am: 11.11.08, 13:56 Titel: Eigentümerversammlung |
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Meiner Ansicht nach braucht man zu unserer Eigentümerversammlung nicht mehr hingehen: Der Vorsitzende Beirat hat sich genügend Vollmachten "besorgt", so daß alle Anträge, die ihm nicht passten, von ihm abgeschmettert werden konnten. Die Vollmachten hat er von Eigentümern bekommen, die keine Lust hatten, hinzugehen. Jetzt wird es für die Gemeinschaft teuer, er hat dem Hausmeister die Arbeit weggenommen, er bekommt jetzt von der Gemeinschaft monatlich 400 € für Kehren im Hof, er kauft sich jetzt Gartengeräte und was alles. Beschluss ist Beschluss. Das werden die Vollmachtgeber noch bitter bereuen.
Da müßte jemand klagen, dem das nicht passt, oder?
biggi33 |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 11.11.08, 19:15 Titel: Re: Eigentümerversammlung |
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| biggi33 hat folgendes geschrieben:: | Meiner Ansicht nach braucht man zu unserer Eigentümerversammlung nicht mehr hingehen: Der Vorsitzende Beirat hat sich genügend Vollmachten "besorgt", so daß alle Anträge, die ihm nicht passten, von ihm abgeschmettert werden konnten. Die Vollmachten hat er von Eigentümern bekommen, die keine Lust hatten, hinzugehen. Jetzt wird es für die Gemeinschaft teuer, er hat dem Hausmeister die Arbeit weggenommen, er bekommt jetzt von der Gemeinschaft monatlich 400 € für Kehren im Hof, er kauft sich jetzt Gartengeräte und was alles. Beschluss ist Beschluss. Das werden die Vollmachtgeber noch bitter bereuen.
Da müßte jemand klagen, dem das nicht passt, oder?
biggi33 |
Wenn ein Mehrheitsbeschluß ordnungsgemäß gefasst wurde, so bringt es nichts, dagegen zu klagen. Die Mehrheit entscheidet - so ist das nunmal in einer Demokratie.
Biggi33 könnte allerdings ihre Bedenken den Miteigentümern vortragen und von diesen Vollmachten einsammeln für die nächste Eigentümerversammlung.
Oder Biggi33 könnte der Gemeinschaft in der nächsten Versammlung anbieten, den Hof für monatlich nur 350,- € zu kehren und dabei eigene Gartengeräte zu benutzen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Verfasst am: 11.11.08, 22:33 Titel: |
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biggi 33 könnte sich ja auch mal die Vollmachten einmal genauer ansehen.
Sind die Vollmachten so genannte " Blankoschecks" ;
oder z.B. TOP 1 "ja"; TOP 2 "nein", TOP 3 Enthaltung u.s.w. ?
Stimmen die Vollmachten in der Zahl mit dem Ergebnis überein ? |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 12.11.08, 09:06 Titel: |
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| emi 10 hat folgendes geschrieben:: | biggi 33 könnte sich ja auch mal die Vollmachten einmal genauer ansehen.
Sind die Vollmachten so genannte " Blankoschecks" ;
oder z.B. TOP 1 "ja"; TOP 2 "nein", TOP 3 Enthaltung u.s.w. ?
Stimmen die Vollmachten in der Zahl mit dem Ergebnis überein ? |
Und dann? |
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Richard Gecko FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 12.11.08, 09:24 Titel: |
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| Dann kann man sehen, ob alles ornungsgemaess abgelaufen ist. |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 12.11.08, 09:30 Titel: |
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| emi 10 hat folgendes geschrieben:: | biggi 33 könnte sich ja auch mal die Vollmachten einmal genauer ansehen.
Sind die Vollmachten so genannte " Blankoschecks" ;
oder z.B. TOP 1 "ja"; TOP 2 "nein", TOP 3 Enthaltung u.s.w. ?
Stimmen die Vollmachten in der Zahl mit dem Ergebnis überein ? |
Vollmacht ist Vollmacht, Einschräkungen sind nicht wirksam. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 12.11.08, 09:43 Titel: |
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Gibt es denn einen Anspruch auf einsicht der Vollmachten? _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
81:2/ -4K |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 12.11.08, 10:44 Titel: |
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| J_Denver hat folgendes geschrieben:: | | Gibt es denn einen Anspruch auf einsicht der Vollmachten? |
Natürlich, jeder Eigentümer kann in die Verwaltungsunterlagen einsehen, dazu gehören auch die eingereichten Vollmachten und die Anwesentheitsliste der EV. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Verfasst am: 12.11.08, 10:46 Titel: |
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| Zitat: | | Vollmacht ist Vollmacht, Einschräkungen sind nicht wirksam. |
Logisch.
Wenn die Vollmachten nicht überprüft werden, kann der Inhaber der Vollmachten mir viel erzählen.
Bei der Überprüfung habe ich immer noch die Möglichkeit einzuschreiten; sollte etwas nicht stimmen.
| Zitat: | | Gibt es denn einen Anspruch auf einsicht der Vollmachten? |
Jeder WE hat ein Anspruch auf Einsicht in den Unterlagen. |
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Tastenspitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 4335 Wohnort: Memmingen
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Verfasst am: 12.11.08, 10:55 Titel: |
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Und jeder WE kann die Tagesordnung ergänzen um z.B. so ein Verhalten offen zu legen.
Oft sind solche Vollmachten wie schon hier erwähnt "allumfassend" weil die WE nix mit dem Verwaltungskram zu tun haben wollen. Wenn aber ein TOP der Versammlung dann auf so eine Entwicklung wie hier beschrieben hinweist, könnte das den einen oder anderen aufwecken. _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund? |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 12.11.08, 18:18 Titel: |
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| Tastenspitz hat folgendes geschrieben:: | Und jeder WE kann die Tagesordnung ergänzen um z.B. so ein Verhalten offen zu legen.
Oft sind solche Vollmachten wie schon hier erwähnt "allumfassend" weil die WE nix mit dem Verwaltungskram zu tun haben wollen. Wenn aber ein TOP der Versammlung dann auf so eine Entwicklung wie hier beschrieben hinweist, könnte das den einen oder anderen aufwecken. |
Eine Vollmacht ist kein schriftliche Abstimmung. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Tastenspitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.07.2007 Beiträge: 4335 Wohnort: Memmingen
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Verfasst am: 12.11.08, 18:30 Titel: |
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| Chess45 hat folgendes geschrieben:: |
Eine Vollmacht ist kein schriftliche Abstimmung. |
Tatsächlich. Wär ich nie drauf gekommen.  _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund? |
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UG FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.12.2005 Beiträge: 606 Wohnort: nördliche Halbkugel
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Verfasst am: 14.11.08, 19:55 Titel: Re: Eigentümerversammlung |
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| biggi33 hat folgendes geschrieben:: | ... Da müßte jemand klagen, dem das nicht passt, oder?
biggi33 | Genau, am besten wehklagen.
Und zwar bei den Eigentümern, die ihre Vollmacht bedenkenlos an den lieben Objektgott vergeben. _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben! |
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sibbentrup FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.10.2008 Beiträge: 21 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 14.11.08, 23:02 Titel: |
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Hi, als allerstes würde ich erst einmal prüfen, ob in dem Kaufvertrag hinsichtlich der Eigentümerversammlung eine Regelung getroffen wurde, z.B. steht in dem mir vorliegenden Vertrag u.a.: Teilnahmeberechtigt an den Eigentümerversammlungen sind nur der Verwalter und die Eigentümer... Jeder Eigentümer kann sich durch schriftliche Vollmacht bei der EV vertreten lassen, jedoch nur entweder durch einen anderen Miteigentümer dere Anlage oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (RAe...).
Aufgrund dieser Grundlage im Kaufvertrag konnte ich meinen Hausverwalter die Vertretungsvollmacht untersagen.
Also mal prüfen, ob und wenn ja welche Regelung im Kaufvertrag bzw. in den dazugehörenden Urkunden steht. Kann manchmal auch in anderer Sache helfen.
Toi, toi toi. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 15.11.08, 08:26 Titel: |
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| sibbentrup hat folgendes geschrieben:: | Hi, als allerstes würde ich erst einmal prüfen, ob in dem Kaufvertrag hinsichtlich der Eigentümerversammlung eine Regelung getroffen wurde, ...
Aufgrund dieser Grundlage im Kaufvertrag konnte ich meinen Hausverwalter die Vertretungsvollmacht untersagen.
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Die Prüfung der Vertretungsberechtigung kann man selbstverständlich inmmer durchführen. Dass eine wirksame Beschränkung der Vertretungsberechtigung im Kaufvertrag zu finden sein sollte, halte ich allerdings für ausgeschlossen. Eine derartige Vereinbarung wäre schlicht und einfach sittenwidrig und damit nichtig. Es würde sich nämlich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln.
Es ist damit völlig ausgeschlossen, dass der Kaufvertrag die Grundlage sein konnte für eine Untersagung der Vertretung.
Durch eine Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer wie z.B. die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung könnte die Vertretung selbstverständlich auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Dies ist allerdings etwas anderes als der Kaufvertrag für eine Wohnung. |
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