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Eigentümerversammlung
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biggi33
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 1388

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 13:56    Titel: Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

Meiner Ansicht nach braucht man zu unserer Eigentümerversammlung nicht mehr hingehen: Der Vorsitzende Beirat hat sich genügend Vollmachten "besorgt", so daß alle Anträge, die ihm nicht passten, von ihm abgeschmettert werden konnten. Die Vollmachten hat er von Eigentümern bekommen, die keine Lust hatten, hinzugehen. Jetzt wird es für die Gemeinschaft teuer, er hat dem Hausmeister die Arbeit weggenommen, er bekommt jetzt von der Gemeinschaft monatlich 400 € für Kehren im Hof, er kauft sich jetzt Gartengeräte und was alles. Beschluss ist Beschluss. Das werden die Vollmachtgeber noch bitter bereuen.
Da müßte jemand klagen, dem das nicht passt, oder?
biggi33
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 19:15    Titel: Re: Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

biggi33 hat folgendes geschrieben::
Meiner Ansicht nach braucht man zu unserer Eigentümerversammlung nicht mehr hingehen: Der Vorsitzende Beirat hat sich genügend Vollmachten "besorgt", so daß alle Anträge, die ihm nicht passten, von ihm abgeschmettert werden konnten. Die Vollmachten hat er von Eigentümern bekommen, die keine Lust hatten, hinzugehen. Jetzt wird es für die Gemeinschaft teuer, er hat dem Hausmeister die Arbeit weggenommen, er bekommt jetzt von der Gemeinschaft monatlich 400 € für Kehren im Hof, er kauft sich jetzt Gartengeräte und was alles. Beschluss ist Beschluss. Das werden die Vollmachtgeber noch bitter bereuen.
Da müßte jemand klagen, dem das nicht passt, oder?
biggi33

Wenn ein Mehrheitsbeschluß ordnungsgemäß gefasst wurde, so bringt es nichts, dagegen zu klagen. Die Mehrheit entscheidet - so ist das nunmal in einer Demokratie.
Biggi33 könnte allerdings ihre Bedenken den Miteigentümern vortragen und von diesen Vollmachten einsammeln für die nächste Eigentümerversammlung.
Oder Biggi33 könnte der Gemeinschaft in der nächsten Versammlung anbieten, den Hof für monatlich nur 350,- € zu kehren und dabei eigene Gartengeräte zu benutzen.
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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emi 10
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Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

biggi 33 könnte sich ja auch mal die Vollmachten einmal genauer ansehen.

Sind die Vollmachten so genannte " Blankoschecks" ;
oder z.B. TOP 1 "ja"; TOP 2 "nein", TOP 3 Enthaltung u.s.w. ?

Stimmen die Vollmachten in der Zahl mit dem Ergebnis überein ?
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Edelmieter
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
biggi 33 könnte sich ja auch mal die Vollmachten einmal genauer ansehen.

Sind die Vollmachten so genannte " Blankoschecks" ;
oder z.B. TOP 1 "ja"; TOP 2 "nein", TOP 3 Enthaltung u.s.w. ?

Stimmen die Vollmachten in der Zahl mit dem Ergebnis überein ?

Und dann?
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Dann kann man sehen, ob alles ornungsgemaess abgelaufen ist.
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
biggi 33 könnte sich ja auch mal die Vollmachten einmal genauer ansehen.

Sind die Vollmachten so genannte " Blankoschecks" ;
oder z.B. TOP 1 "ja"; TOP 2 "nein", TOP 3 Enthaltung u.s.w. ?

Stimmen die Vollmachten in der Zahl mit dem Ergebnis überein ?

Vollmacht ist Vollmacht, Einschräkungen sind nicht wirksam.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Gibt es denn einen Anspruch auf einsicht der Vollmachten?
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Gibt es denn einen Anspruch auf einsicht der Vollmachten?

Natürlich, jeder Eigentümer kann in die Verwaltungsunterlagen einsehen, dazu gehören auch die eingereichten Vollmachten und die Anwesentheitsliste der EV.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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emi 10
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Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Vollmacht ist Vollmacht, Einschräkungen sind nicht wirksam.


Logisch.

Wenn die Vollmachten nicht überprüft werden, kann der Inhaber der Vollmachten mir viel erzählen.
Bei der Überprüfung habe ich immer noch die Möglichkeit einzuschreiten; sollte etwas nicht stimmen.

Zitat:
Gibt es denn einen Anspruch auf einsicht der Vollmachten?

Jeder WE hat ein Anspruch auf Einsicht in den Unterlagen.
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Tastenspitz
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Und jeder WE kann die Tagesordnung ergänzen um z.B. so ein Verhalten offen zu legen.
Oft sind solche Vollmachten wie schon hier erwähnt "allumfassend" weil die WE nix mit dem Verwaltungskram zu tun haben wollen. Wenn aber ein TOP der Versammlung dann auf so eine Entwicklung wie hier beschrieben hinweist, könnte das den einen oder anderen aufwecken.
_________________
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Tastenspitz hat folgendes geschrieben::
Und jeder WE kann die Tagesordnung ergänzen um z.B. so ein Verhalten offen zu legen.
Oft sind solche Vollmachten wie schon hier erwähnt "allumfassend" weil die WE nix mit dem Verwaltungskram zu tun haben wollen. Wenn aber ein TOP der Versammlung dann auf so eine Entwicklung wie hier beschrieben hinweist, könnte das den einen oder anderen aufwecken.

Eine Vollmacht ist kein schriftliche Abstimmung.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Tastenspitz
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::

Eine Vollmacht ist kein schriftliche Abstimmung.

Geschockt Tatsächlich. Wär ich nie drauf gekommen. Winken
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UG
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Anmeldungsdatum: 04.12.2005
Beiträge: 606
Wohnort: nördliche Halbkugel

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 19:55    Titel: Re: Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

biggi33 hat folgendes geschrieben::
... Da müßte jemand klagen, dem das nicht passt, oder?
biggi33
Genau, am besten wehklagen.
Und zwar bei den Eigentümern, die ihre Vollmacht bedenkenlos an den lieben Objektgott vergeben.
_________________
Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
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sibbentrup
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 21
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 23:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hi, als allerstes würde ich erst einmal prüfen, ob in dem Kaufvertrag hinsichtlich der Eigentümerversammlung eine Regelung getroffen wurde, z.B. steht in dem mir vorliegenden Vertrag u.a.: Teilnahmeberechtigt an den Eigentümerversammlungen sind nur der Verwalter und die Eigentümer... Jeder Eigentümer kann sich durch schriftliche Vollmacht bei der EV vertreten lassen, jedoch nur entweder durch einen anderen Miteigentümer dere Anlage oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (RAe...).
Aufgrund dieser Grundlage im Kaufvertrag konnte ich meinen Hausverwalter die Vertretungsvollmacht untersagen.
Also mal prüfen, ob und wenn ja welche Regelung im Kaufvertrag bzw. in den dazugehörenden Urkunden steht. Kann manchmal auch in anderer Sache helfen.
Toi, toi toi.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

sibbentrup hat folgendes geschrieben::
Hi, als allerstes würde ich erst einmal prüfen, ob in dem Kaufvertrag hinsichtlich der Eigentümerversammlung eine Regelung getroffen wurde, ...
Aufgrund dieser Grundlage im Kaufvertrag konnte ich meinen Hausverwalter die Vertretungsvollmacht untersagen.


Die Prüfung der Vertretungsberechtigung kann man selbstverständlich inmmer durchführen. Dass eine wirksame Beschränkung der Vertretungsberechtigung im Kaufvertrag zu finden sein sollte, halte ich allerdings für ausgeschlossen. Eine derartige Vereinbarung wäre schlicht und einfach sittenwidrig und damit nichtig. Es würde sich nämlich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln.
Es ist damit völlig ausgeschlossen, dass der Kaufvertrag die Grundlage sein konnte für eine Untersagung der Vertretung.

Durch eine Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer wie z.B. die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung könnte die Vertretung selbstverständlich auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Dies ist allerdings etwas anderes als der Kaufvertrag für eine Wohnung.
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